Verwaltungsgerichtshof
21.08.1990
88/04/0036
Eine Anklageerhebung wegen des Verbrechens der Neutralitätsgefährdung nach Paragraph 320, Ziffer 3, StGB (betreffend unerlaubte Kriegsmateriallieferungen) gegen das Vorstandsmitglied einer AG stellt eine rechtserhebliche Tatsache dar, die in Ansehung der beabsichtigten Ausübung des hier in Rede stehenden Waffengewerbes zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 einer der im Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1973 genannten Personen berechtigt, wobei der Heranziehung der strafrechtlichen Anklage als rechtserhebliche Tatsache im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973, die es zweifelhaft macht, ob eine der im Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1973 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, Artikel 6, Absatz 2, MRK nicht entgegensteht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
88/04/0044