(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann die im Abs. 1 Z. 3 bezeichneten Voraussetzungen nachsehen, wenn gegen eine solche Nachsicht vom Standpunkt der Staatssicherheit keine Bedenken bestehen. Bei Konzessionen für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von militärischen Waffen und militärischer Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 2 lit. a) ist die Nachsicht bei Zutreffen der im ersten Satz aufgestellten Voraussetzung zu erteilen, wenn militärische Belange die Gewerbeausübung im Inland erfordern. Bei Konzessionen hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 1) ist bei der Nachsichtserteilung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, bei Konzessionen hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 2) mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, mit dem Bundesminister für Inneres und mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten herzustellen.Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann die im Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneten Voraussetzungen nachsehen, wenn gegen eine solche Nachsicht vom Standpunkt der Staatssicherheit keine Bedenken bestehen. Bei Konzessionen für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von militärischen Waffen und militärischer Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,) ist die Nachsicht bei Zutreffen der im ersten Satz aufgestellten Voraussetzung zu erteilen, wenn militärische Belange die Gewerbeausübung im Inland erfordern. Bei Konzessionen hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins,) ist bei der Nachsichtserteilung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, bei Konzessionen hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2,) mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, mit dem Bundesminister für Inneres und mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten herzustellen.