Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 134,

  1. Absatz eins,Die Erteilung der Konzession für die im Paragraph 131, Absatz eins, angeführten Waffengewerbe erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      die Erbringung des Befähigungsnachweises,
    2. Ziffer 2
      bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
    3. Ziffer 3
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
      1. Litera a
        ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
      2. Litera b
        die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland, sowie
    4. Ziffer 4
      daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann die im Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneten Voraussetzungen nachsehen, wenn gegen eine solche Nachsicht vom Standpunkt der Staatssicherheit keine Bedenken bestehen. Bei Konzessionen für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von militärischen Waffen und militärischer Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,) ist die Nachsicht bei Zutreffen der im ersten Satz aufgestellten Voraussetzung zu erteilen, wenn militärische Belange die Gewerbeausübung im Inland erfordern. Bei Konzessionen hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins,) ist bei der Nachsichtserteilung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, bei Konzessionen hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2,) mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, mit dem Bundesminister für Inneres und mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten herzustellen.
  3. Absatz 3,Den im Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen. Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Geschäftsführung

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070117

alte Dokumentnummer

N5197418516S