(1)Absatz eins,Die Erteilung der Konzession für die im § 131 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten VoraussetzungenDie Erteilung der Konzession für die im Paragraph 131, Absatz eins, angeführten Waffengewerbe erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises,
bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland, sowie
daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,)