Absatz eins,Die Erteilung der Konzession für die im Paragraph 131, Absatz eins, angeführten Waffengewerbe erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
- Ziffer einsdie Erbringung des Befähigungsnachweises,
- Ziffer 2bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
- Ziffer 3bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
- Litera aihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
- Litera bdie österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland, sowie
- Ziffer 4daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,)