Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1973 § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 87,
  1. Absatz eins,Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      auf den Gewerbeinhaber die Voraussetzungen für einen Ausschluß gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder Absatz 2, zutreffen oder wenn einer der im Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Ausschluß einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes von der Gewerbeausübung zur Folge haben, vorliegt, oder
    2. Ziffer 2
      der Gewerbeinhaber
      1. Litera a
        mindestens dreimal wegen Übertretung von gewerberechtlichen Vorschriften, die die Ausübung des Gewerbes regeln, oder von anderen Rechtsvorschriften, die den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeiten regeln, oder
      2. Litera b
        wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2
      bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann von der im Absatz eins, Ziffer eins, vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder zweimaliger Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
  3. Absatz 3,Die Behörde kann die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern.
  4. Absatz 4,Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung kann abgesehen werden, wenn auf Grund des Paragraph 4, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, ein Verbot des Ausbildens von Lehrlingen besteht und dieses Verbot im Hinblick auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens ausreicht.
  5. Absatz 5,Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung kann abgesehen werden, wenn auf Grund des Paragraph 31, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1948,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1973, ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher besteht und dieses Verbot im Hinblick auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens ausreicht.
  6. Absatz 6,Treffen die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgesehenen Voraussetzungen nur auf einen Teil der gewerblichen Tätigkeit zu, so kann die Gewerbeberechtigung auch nur zum Teil entzogen werden, wenn auch durch die nur teilweise Entziehung der Gewerbeberechtigung der Zweck der Maßnahme erreicht wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070070

Alte Dokumentnummer

N5197418469S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P87/NOR12070070

Navigation im Suchergebnis