Absatz eins,Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn
- Ziffer einsauf den Gewerbeinhaber die Voraussetzungen für einen Ausschluß gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder Absatz 2, zutreffen oder wenn einer der im Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Ausschluß einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes von der Gewerbeausübung zur Folge haben, vorliegt, oder
- Ziffer 2der Gewerbeinhaber
- Litera amindestens dreimal wegen Übertretung von gewerberechtlichen Vorschriften, die die Ausübung des Gewerbes regeln, oder von anderen Rechtsvorschriften, die den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeiten regeln, oder
- Litera bwegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2
bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.