Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 59, tagesaktuelle Fassung

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 59

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 59,
  1. Absatz einsAufwandersatz ist vom Verwaltungsgerichtshof auf Antrag zuzuerkennen.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz ist einzubringen
    1. Ziffer eins
      für Schriftsatzaufwand im Schriftsatz;
    2. Ziffer 2
      für Reisekosten und Verhandlungsaufwand am Schluss der mündlichen Verhandlung;
    3. Ziffer 3
      für Leistungen betreffend Kommissionsgebühren und Barauslagen binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht.
    Alle Anträge sind schriftlich zu stellen und zu begründen.
  3. Absatz 3Über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies jedoch nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, sind die Pauschalbeträge für Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Kommissionsgebühren und die Eingabengebühr gemäß Paragraph 24 a, im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen.
  4. Absatz 4In der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen. Die Exekution dieser Entscheidungen wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Der Verwaltungsgerichtshof hat durch seine Geschäftsstelle auf einer Ausfertigung der Entscheidung über den Aufwandersatz der anspruchsberechtigten Partei die Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung zu bestätigen.

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40148144

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P59/NOR40148144