Zuständigkeit
§ 142.Paragraph 142,
Zur Erteilung einer Konzession hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 1) ist der Landeshauptmann im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde II. Instanz, zur Erteilung einer Konzession hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 2) ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten zuständig. Zur Erteilung einer Konzession hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins,) ist der Landeshauptmann im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde römisch zwei. Instanz, zur Erteilung einer Konzession hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2,) ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten zuständig.