Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.08.1990

Geschäftszahl

88/04/0036

Rechtssatz

Dem alleinigen Gesellschafter einer GmbH steht ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zu, den er jederzeit ausüben kann (Hinweis E 30.9.1986, 85/04/0001). Dies ergibt sich schon daraus, daß nach dem Gesetz vom 6. März 1906, RGBl Nr 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch der Generalversammlung wesentliche Befugnisse zukommen (siehe Paragraph 35, GmbHG), deren Wahrnehmung die Ausübung eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte darstellt (Hinweis E 28.6.1988, 88/04/0020).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

88/04/0044