Verwaltungsgerichtshof
21.08.1990
88/04/0036
Für die Beurteilung der Frage des gesetzlichen Erfordernisses der Zuverlässigkeit in Ansehung der beabsichtigten Ausübung eines Gewerbes ist der durch die Art dieses Gewerbes bestimmte Kreis der öffentlichen Interessen als entscheidungsrelevant zu beachten. Der Maßstab in Ansehung des hier in Rede stehenden Gewerbes (Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von militärischen Waffen und militärischer Munition) ergibt sich aus der normativen Ordnung der allgemeinen und der besonderen Konzessionsvoraussetzungen des Paragraph 134, GewO 1973 vergleiche insbesondere auch Absatz eins, Ziffer 4,). Nicht unberücksichtigt kann im gegebenen Zusammenhang aber auch gelassen werden, daß auf diesem Gebiet gesetzliche - zum Teil völkerrechtliche Verbindlichkeiten darstellende - Verbote bestehen vergleiche etwa Artikel 13, des Staatsvertrages von Wien, Bundesgesetzblatt 152 aus 1955,). In diesem Sinne ist insbesondere auch auf die Tatbestände der Neutralitätsgefährdung nach Paragraph 320, Ziffer 3, StGB zu verweisen vergleiche auch das Bundesgesetz über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt 540 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt 358 aus 1982,).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
88/04/0044