Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 59,
  1. Absatz einsAufwandersatz ist vom Verwaltungsgerichtshof auf Antrag zuzuerkennen.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz ist einzubringen
    1. Ziffer eins
      für Schriftsatzaufwand im Schriftsatz;
    2. Ziffer 2
      für Vorlageaufwand bei der Aktenvorlage;
    3. Ziffer 3
      für Reisekosten und Verhandlungsaufwand am Schluß der mündlichen Verhandlung;
    4. Ziffer 4
      für Leistungen betreffend Kommissionsgebühren und Barauslagen binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht.
    Alle Anträge sind schriftlich zu stellen und zu begründen.
  3. Absatz 3Über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluß, wenn dies aber nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluß zu entscheiden. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschalbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Kommissionsgebühren und die Eingabengebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen.
  4. Absatz 4In den Entscheidungen über Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen. Zur Vollstreckung dieser Entscheidungen sind die ordentlichen Gerichte berufen; sie haben nach der Exekutionsordnung vorzugehen. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Der Verwaltungsgerichtshof hat durch seine Geschäftsstelle auf einer Ausfertigung der Entscheidung über den Aufwandersatz der obsiegenden Partei die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen über Aufwandersatz zu bestätigen.

Schlagworte

Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40095699

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P59/NOR40095699

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