Verwaltungsgerichtshof
21.08.1990
88/04/0036
GRS wie 2279/74 E 8. Juli 1975 RS 2
Der Übergang der Zuständigkeit auf den VwGH erstreckt sich nicht nur auf den zuständigen BM, sondern auch auf jene Stellen, mit denen dieser bei seiner Verfügung das Einvernehmen herzustellen gehabt hätte.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
88/04/0044