Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.08.1990

Geschäftszahl

88/04/0036

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2279/74 E 8. Juli 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Der Übergang der Zuständigkeit auf den VwGH erstreckt sich nicht nur auf den zuständigen BM, sondern auch auf jene Stellen, mit denen dieser bei seiner Verfügung das Einvernehmen herzustellen gehabt hätte.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

88/04/0044