Haben die bestimmter Übertretungen des AZG beschuldigten handelsrechtlichen Geschäftsführer einer Krankenanstalten-GmbH es unterlassen, einen Antrag nach § 19 Abs 3 AZG zu stellen, so können sie sich nicht mit Erfolg auf das Vorliegen von Notstand berufen.Haben die bestimmter Übertretungen des AZG beschuldigten handelsrechtlichen Geschäftsführer einer Krankenanstalten-GmbH es unterlassen, einen Antrag nach Paragraph 19, Absatz 3, AZG zu stellen, so können sie sich nicht mit Erfolg auf das Vorliegen von Notstand berufen.