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Arbeitszeitgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 28, (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

  1. Ziffer eins
    Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 9,, Paragraph 4 a, Absatz 3, oder 4, Paragraph 5, Absatz eins, oder 1a, Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 5 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins, 3, oder 4, Paragraph 8, Absatz eins, oder 2, Paragraph 9,, Paragraph 18, Absatz 2, oder 3, Paragraph 19, Absatz 2, oder Paragraph 19 a, hinaus einsetzen;
  2. Ziffer 2
    Arbeitnehmer mit gemäß Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins bis 3, Paragraph 8,, Paragraph 19, Absatz 2, oder Paragraph 19 a, unzulässiger Überstundenarbeit beschäftigen;
  3. Ziffer 3
    Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, 3, oder 4 nicht gewähren;
  4. Ziffer 4
    die tägliche Ruhezeit gemäß Paragraph 12, Absatz eins, 2 a, oder 2b oder Paragraph 19 a, nicht gewähren;
  5. Ziffer 5
    die Meldepflichten gemäß Paragraph 11, Absatz 8, oder 10 oder Paragraph 20, Absatz 2,, die Auflagepflichten gemäß Paragraph 24,, die Aushangpflicht gemäß Paragraph 25,, die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, 2, 4, oder 5 oder die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß Paragraph 26, Absatz 6, verletzen;
  6. Ziffer 6
    Verordnungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 21, oder Paragraph 23, übertreten oder
  7. Ziffer 7
    Bescheide gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 5, oder 6, Paragraph 12, Absatz 2, oder 4 oder Paragraph 19, Absatz 3, nicht einhalten,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6 000 S zu bestrafen.

  1. Absatz eins a,Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
    1. Ziffer eins
      die tägliche Ruhezeit gemäß Paragraph 15 a, oder Paragraph 15 b, Absatz 2 und 3 nicht gewähren;
    2. Ziffer 2
      die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz eins, 2, 6, oder 7 oder Artikel 9, der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;
    3. Ziffer 3
      Lenker über die gemäß Paragraph 14, Absatz 2, oder 3 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen,
    4. Ziffer 4
      Lenker über die gemäß Artikel 6, Absatz eins, Unterabsatz 1 oder Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 , zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
    5. Ziffer 5
      Lenkpausen gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 4 nicht gewähren;
    6. Ziffer 6
      Lenkpausen gemäß Artikel 7, Absatz eins, 2, oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;
    7. Ziffer 7
      Lenker über die gemäß Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;
    8. Ziffer 8
      die Pflichten betreffend das Fahrtenbuch gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 verletzen,
    9. Ziffer 9
      die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Artikel 14, Absatz eins bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen;
    10. Ziffer 10
      Verordnungen gemäß Paragraph 15 e, Absatz eins, oder Paragraph 17, Absatz 3, oder Regierungsübereinkommen gemäß Paragraph 15 e, Absatz 2, übertreten oder
    11. Ziffer 11
      Bescheide gemäß Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 5, oder Paragraph 17, Absatz 4, nicht einhalten,
    sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis 25 000 S zu bestrafen.

  1. Absatz eins b,Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
    1. Ziffer eins
      die Pflichten gemäß Paragraph 15 d, Satz 2 oder gemäß Artikel 12, Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichten betreffend das Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 13,, Artikel 14,, Artikel 15, Absatz eins bis 3, 5 oder 7 oder Artikel 16, der Verordnung (EWG)

Nr. 3821/85 verletzen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 3 000 S bis 30 000 S, im Wiederholungsfall von 5 000 S bis 50 000 S zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Absatz eins bis eins b ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtige Organ untersteht (Artikel 20, Absatz eins, erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.
  2. Absatz 3,Kommt im internationalen Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift je nach Fahrtstrecke entweder eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Frage, genügt abweichend von Paragraph 44 a, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85.
  3. Absatz 4,Für Verstöße gegen die im Absatz eins a und eins b angeführten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist abweichend von Paragraph 31, Absatz 2, VStG ein Jahr.

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12095947

Alte Dokumentnummer

N6196923203L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P28/NOR12095947

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