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Arbeitszeitgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

11.08.2008

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 28, (1) Arbeitgeber, die

  1. Ziffer eins
    zusätzliche Ruhezeiten nach Paragraph 12 a, Absatz 4 bis 6 nicht gewähren;
  2. Ziffer 2
    Arbeitnehmer entgegen Paragraph 19 a, Absatz 7, zur Ruferreichbarkeit oder Paragraph 20 a, Absatz eins, zur Rufbereitschaft heranziehen oder entgegen Paragraph 19 a, Absatz 9, beschäftigen;
  3. Ziffer 3
    die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 8, oder 10 oder Paragraph 20, Absatz 2,, die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß Paragraph 26, Absatz 6, verletzen, oder die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins bis 5 mangelhaft führen;
  4. Ziffer 4
    die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, verletzen, oder
  5. Ziffer 5
    Bescheide gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 3, oder Paragraph 12, Absatz 4, nicht einhalten,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 20 Euro bis 436 Euro zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Arbeitgeber, die
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins, 2, oder 4, Paragraph 9,, Paragraph 12 a, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 2, oder 3, Paragraph 19 a, Absatz 2, oder 6 oder Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinaus einsetzen;
    2. Ziffer 2
      Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 18 d, oder Paragraph 19 a, Absatz 4, nicht gewähren;
    3. Ziffer 3
      die tägliche Ruhezeit gemäß Paragraph 12, Absatz eins bis 2 b, Paragraph 18 a,, Paragraph 18 b, Absatz eins,, Paragraph 18 c, Absatz eins,, Paragraph 18 d,, Paragraph 19 a, Absatz 8,, Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 20 b, Absatz 4, oder Ruhezeitverlängerungen gemäß Paragraph 19 a, Absatz 4, 5, oder 8 oder Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer eins, nicht gewähren;
    4. Ziffer 4
      Verordnungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 21, oder Paragraph 23, übertreten;
    5. Ziffer 5
      Bescheide gemäß Paragraph 11, Absatz eins, 5 und 6 nicht einhalten, oder
    6. Ziffer 6
      keine Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins bis 5 führen,
    sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Arbeitgeber, die
    1. Ziffer eins
      Lenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 13 b, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 14, Absatz 2, hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach Paragraph 13 b, Absatz 4, unterlassen;
    2. Ziffer 2
      Ruhepausen gemäß Paragraph 13 c, oder Ruhezeitverlängerungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, nicht gewähren;
    3. Ziffer 3
      Lenker über die gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
    4. Ziffer 4
      Lenkpausen gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, Absatz 4, nicht gewähren;
    5. Ziffer 5
      die tägliche Ruhezeit gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 15 b, Absatz 2, nicht gewähren;
    6. Ziffer 6
      die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 15 d, verletzen;
    7. Ziffer 7
      Verordnungen gemäß Paragraph 15 e, Absatz eins, oder Paragraph 17, Absatz 3, oder Regierungsübereinkommen gemäß Paragraph 15 e, Absatz 2, übertreten;
    8. Ziffer 8
      Lenker über die gemäß Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;
    9. Ziffer 9
      die Pflichten betreffend das Fahrtenbuch gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 verletzen,
    sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 4,Arbeitgeber, die
    1. Ziffer eins
      Lenker über die gemäß Artikel 6, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
    2. Ziffer 2
      Lenkpausen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren;
    3. Ziffer 3
      die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 2, 4, oder 5 oder Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren;
    4. Ziffer 4
      die Pflichten gemäß Artikel 6, Absatz 5, oder Artikel 12, Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen;
    5. Ziffer 5
      die Pflichten gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen, soweit sie sich auf das Kapitel römisch zwei dieser Verordnung beziehen;
    6. Ziffer 6
      die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Artikel 16, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen,
    sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 5,Abweichend von Absatz 2 bis 4 sind Arbeitgeber, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Höchstgrenze der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit (Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins,) um mehr als 20% überschritten wurde, oder
    2. Ziffer 2
      die tägliche Ruhezeit (Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer 5, oder Absatz 5, Ziffer 3,) weniger als acht Stunden betragen hat, soweit nicht eine kürzere Ruhezeit zulässig ist.
  5. Absatz 6,Arbeitgeber, die
    1. Ziffer eins
      die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck gemäß Anhang römisch eins B oder die Fahrerkarte gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 13,, Artikel 14,, Artikel 15, ausgenommen die Absatz 4 und 6 oder Artikel 16, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen;
    2. Ziffer 2
      die Pflichten gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen, soweit sie sich auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beziehen;
    3. Ziffer 3
      die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß Paragraph 17 a, verletzen;
    4. Ziffer 4
      die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß Paragraph 17 b, verletzen,
    sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 7,Arbeitgeber, die
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmer über die durch einen Bescheid gemäß Paragraph 18 e, festgelegten Arbeitszeiten hinaus beschäftigen, oder
    2. Ziffer 2
      diesen Arbeitnehmern die durch einen Bescheid gemäß Paragraph 18 e, festgelegten täglichen Ruhezeiten nicht gewähren,
    sind, sofern die Tat nicht bereits gemäß Paragraph 169, des Luftfahrtgesetzes 1957 geahndet wurde, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro, zu bestrafen.
  7. Absatz 8,Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins bis 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
  8. Absatz 9,Im Falle des Paragraph 13 a, Absatz 2, genügt abweichend von Paragraph 44 a, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,.
  9. Absatz 10,Für Verstöße gegen die in Absatz 3 bis 6 angeführten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist abweichend von Paragraph 31, Absatz 2, VStG ein Jahr.
  10. Absatz 11,Wurden Verwaltungsübertretungen nach den Absatz eins bis 7 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.
  11. Absatz 12,Absatz eins bis 7 sind nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Artikel 20, Absatz eins, erster Satz B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

Schlagworte

Auskunftspflicht, BGBl. Nr. 52/1991

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40090344

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P28/NOR40090344

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