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Arbeitszeitgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

18.02.2016

Außerkrafttretensdatum

14.06.2016

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Arbeitgeber, die
    1. Ziffer eins
      zusätzliche Ruhezeiten nach Paragraph 12 a, Absatz 4 bis 6 nicht gewähren;
    2. Ziffer 2
      Arbeitnehmer entgegen Paragraph 19 a, Absatz 7, zur Ruferreichbarkeit oder Paragraph 20 a, Absatz eins, zur Rufbereitschaft heranziehen oder entgegen Paragraph 19 a, Absatz 9, beschäftigen;
    3. Ziffer 3
      die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 7, Absatz 4, oder Paragraph 20, Absatz 2,, die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß Paragraph 26, Absatz 6,, die Aufbewahrungspflichten gemäß Paragraph 18 k, verletzen, oder die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins bis 5 mangelhaft führen;
    4. Ziffer 4
      die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, verletzen;
    5. Ziffer 5
      Bescheide gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 3, oder Paragraph 12, Absatz 4, nicht einhalten;
    6. Ziffer 6
      die Informationspflicht gemäß Paragraph 19 d, Absatz 2 a, nicht einhalten,
    sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 20 Euro bis 436 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Arbeitgeber, die
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins, 2, oder 4, Paragraph 9,, Paragraph 12 a, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 2, oder 3, Paragraph 19 a, Absatz 2, oder 6, Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 20 b, Absatz 6, hinaus einsetzen;
    2. Ziffer 2
      Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 18 d,, Paragraph 18 h, oder Paragraph 19 a, Absatz 4, nicht gewähren;
    3. Ziffer 3
      die tägliche Ruhezeit, den Ausgleich für Ruhezeitverkürzungen sowie sonstige vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, bis 2d, Paragraph 18 a,, Paragraph 18 b, Absatz eins,, Paragraph 18 c, Absatz eins,, Paragraph 18 d,, Paragraph 18 g,, Paragraph 19 a, Absatz 8,, Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 20 b, Absatz 4, oder Ruhezeitverlängerungen gemäß Paragraph 19 a, Absatz 4, 5, oder 8 oder Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 2, nicht gewähren;
    4. Ziffer 4
      Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der Fahrzeit gemäß Paragraph 18 i, hinaus einsetzen;
    5. Ziffer 5
      Verordnungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 21, oder Paragraph 23, übertreten;
    6. Ziffer 6
      Bescheide gemäß Paragraph 11, Absatz eins, 5 und 6 nicht einhalten, oder
    7. Ziffer 7
      keine Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins bis 5 führen,
    sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Arbeitgeber, die
    1. Ziffer eins
      Lenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 13 b, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 14, Absatz 2, hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach Paragraph 13 b, Absatz 4, unterlassen;
    2. Ziffer 2
      Ruhepausen gemäß Paragraph 13 c, oder Ruhezeitverlängerungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, nicht gewähren;
    3. Ziffer 3
      Lenker über die gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
    4. Ziffer 4
      Lenkpausen gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, Absatz 4, nicht gewähren;
    5. Ziffer 5
      die tägliche Ruhezeit gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 15 b, Absatz 2, nicht gewähren;
    6. Ziffer 6
      die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 15 d, verletzen;
    7. Ziffer 7
      Verordnungen gemäß Paragraph 15 e, Absatz eins, oder Paragraph 17, Absatz 3, oder Regierungsübereinkommen gemäß Paragraph 15 e, Absatz 2, übertreten;
    8. Ziffer 8
      Lenker über die gemäß Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;
    9. Ziffer 9
      nicht dafür sorgen, dass Lenkerinnen und Lenker das Fahrtenbuch gemäß Paragraph 17, Absatz 3, und 4 führen oder die ihre Pflichten gemäß Paragraph 17, Absatz 5, oder einer Verordnung nach Paragraph 17, Absatz 6, verletzen,
    sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 3 a,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die
    1. Ziffer eins
      die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß Paragraph 17 a, verletzen;
    2. Ziffer 2
      die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß Paragraph 17 b, verletzen,
    sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2, und 3 sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Höchstgrenze der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit (Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins,) um mehr als 20% überschritten wurde, oder
    2. Ziffer 2
      die tägliche Ruhezeit (Absatz 2, Ziffer 3, oder Absatz 3, Ziffer 5,) weniger als acht Stunden betragen hat, soweit nicht eine kürzere Ruhezeit zulässig ist.
  6. Absatz 5,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die
    1. Ziffer eins
      Lenker über die gemäß Artikel 6, Absatz eins, bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
    2. Ziffer 2
      Lenkpausen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren;
    3. Ziffer 3
      die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 2, 4, oder 5 oder Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren;
    4. Ziffer 4
      die Pflichten gemäß Artikel 6, Absatz 5, oder Artikel 12, Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen;
    5. Ziffer 5
      die Pflichten gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen;
    6. Ziffer 6
      nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, einhalten;
    7. Ziffer 7
      die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Artikel 16, Absatz 2, und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen;
    8. Ziffer 8
      die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck gemäß Anhang I B oder die Fahrerkarte gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 13,, Artikel 14,, Artikel 15, ausgenommen Absatz 6, oder Artikel 16, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen,
    sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Absatz 6, zu bestrafen.
  7. Absatz 6,Sind Übertretungen gemäß Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als
    1. Ziffer eins
      leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
      1. Litera a
        in den Fällen der Ziffer eins, bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,
      2. Litera b
        im Fall der Ziffer 8, mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro;
    2. Ziffer 2
      schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro;
    3. Ziffer 3
      sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3 600 Euro,
    zu bestrafen.
  8. Absatz 7,Arbeitgeber, die den Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 18 e, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      der EU-Teilabschnitte FTL oder Q einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften, oder
    3. Ziffer 3
      der Anhänge 1 und 2 der AOCV 2008 einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften
    zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro, zu bestrafen.
  9. Absatz 8,Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins bis 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
  10. Absatz 9,Im Falle des Paragraph 13 a, Absatz 2, genügt abweichend von Paragraph 44 a, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,.

    Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014,)

  11. Absatz 11,Wurden Verwaltungsübertretungen nach den Absatz eins bis 7 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.
  12. Absatz 12,Absatz eins bis 7 sind nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Artikel 20, Absatz eins, erster Satz B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

Schlagworte

Auskunftspflicht, BGBl. Nr. 52/1991

Im RIS seit

24.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40180126

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P28/NOR40180126

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