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Arbeitszeitgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 28, (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

  1. Ziffer eins
    Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins, 2, oder 4, Paragraph 9,, Paragraph 12 a, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 2, oder 3, Paragraph 19 a, Absatz 2, oder 6 oder Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinaus einsetzen;
  2. Ziffer 2
    Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, 3, 4, oder 5 oder Paragraph 19 a, Absatz 4, nicht gewähren;
  3. Ziffer 3
    die tägliche Ruhezeit gemäß Paragraph 12, Absatz eins bis 2 b, Paragraph 19 a, Absatz 8,, Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 20 b, Absatz 4, oder Ruhezeitverlängerungen gemäß Paragraph 19 a, Absatz 4, 5, oder 8 oder Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer eins, nicht gewähren;
  4. Ziffer 3 a
    zusätzliche Ruhezeiten nach Paragraph 12 a, Absatz 4 bis 6 nicht gewähren;
  5. Ziffer 4
    die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 8, oder 10 oder Paragraph 20, Absatz 2,, die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 26, Absatz eins bis 5 oder die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß Paragraph 26, Absatz 6, verletzen;
  6. Ziffer 5
    Verordnungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 21, oder Paragraph 23, übertreten;
  7. Ziffer 6
    Bescheide gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins, 5 und 6 oder Paragraph 12, Absatz 4, nicht einhalten;
  8. Ziffer 7
    Arbeitnehmer entgegen Paragraph 19 a, Absatz 7, zur Ruferreichbarkeit oder Paragraph 20 a, Absatz eins, zur Rufbereitschaft heranziehen;
  9. Ziffer 8
    Arbeitnehmer entgegen Paragraph 19 a, Absatz 9, beschäftigen oder
  10. Ziffer 9
    die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, verletzen,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 20 Euro bis 436 Euro zu bestrafen.
  1. Absatz eins a,Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
    1. Ziffer eins
      die tägliche Ruhezeit gemäß Paragraph 15 a, oder Paragraph 15 b, Absatz 2 und 3 nicht gewähren;
    2. Ziffer 2
      die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz eins, 2, 6, oder 7 oder Artikel 9, der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;
    3. Ziffer 3
      Lenker über die gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
    4. Ziffer 4
      Lenker über die gemäß Artikel 6, Absatz eins, Unterabsatz 1 oder Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 , zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
    5. Ziffer 5
      Lenkpausen gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 4 nicht gewähren;
    6. Ziffer 6
      Lenkpausen gemäß Artikel 7, Absatz eins, 2, oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;
    7. Ziffer 7
      Lenker über die gemäß Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;
    8. Ziffer 8
      die Pflichten betreffend das Fahrtenbuch gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 verletzen,
    9. Ziffer 9
      die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Artikel 14, Absatz eins bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen;
    10. Ziffer 10
      Verordnungen gemäß Paragraph 15 e, Absatz eins, oder Paragraph 17, Absatz 3, oder Regierungsübereinkommen gemäß Paragraph 15 e, Absatz 2, übertreten. Anmerkung, richtig: Beistrich)
    sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz eins b,Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
    1. Ziffer eins
      die Pflichten gemäß Paragraph 15 d, Satz 2 oder gemäß Artikel 12, Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichten betreffend das Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 13,, Artikel 14,, Artikel 15, Absatz eins bis 3, 5 oder 7 oder Artikel 16, der Verordnung (EWG)

Nr. 3821/85 verletzen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Absatz eins bis eins b ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtige Organ untersteht (Artikel 20, Absatz eins, erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.
  2. Absatz 3,Kommt im internationalen Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift je nach Fahrtstrecke entweder eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Frage, genügt abweichend von Paragraph 44 a, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85.
  3. Absatz 4,Für Verstöße gegen die im Absatz eins a und eins b angeführten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist abweichend von Paragraph 31, Absatz 2, VStG ein Jahr.

Schlagworte

Auskunftspflicht, BGBl. Nr. 52/1991

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40034236

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P28/NOR40034236

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