Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ruhezeiten

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
  2. Absatz 2,Der Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzen. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Eine Verkürzung auf weniger als zehn Stunden ist nur zulässig, wenn der Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmer vorsieht.
  3. Absatz 2 a,Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang mit Schichtwechsel erfordern, kann die tägliche Ruhezeit einmal im Schichtturnus bei Schichtwechsel auf eine Schichtlänge, jedoch auf nicht weniger als acht Stunden verkürzt werden. Innerhalb des Schichtturnusses ist eine andere tägliche Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
  4. Absatz 2 b,Beträgt die tägliche Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 5 a, mehr als zwölf Stunden, ist abweichend von Absatz eins, eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 23 Stunden zu gewähren.
  5. Absatz 3,Den Arbeitnehmern gebührt wöchentlich eine ununterbrochene Wochenruhe von mindestens sechsunddreißig Stunden. Hievon kann in den Fällen der Schichtarbeit gemäß Paragraph 11, Absatz 3, nur insoweit abgewichen werden, als dies zur Ermöglichung des Schichtwechsels erforderlich ist.
  6. Absatz 4,Wenn es aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können durch Verordnung für bestimmte Arten oder Gruppen von Betrieben oder im Einzelfall durch Bewilligung des Arbeitsinspektorates Ausnahmen von der Bestimmung des Absatz 3, zugelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2015

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12113701

Alte Dokumentnummer

N6199761589J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P12/NOR12113701

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