Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ruhezeiten

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
  2. Absatz 2,Der Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzen. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Eine Verkürzung auf weniger als zehn Stunden ist nur zulässig, wenn der Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmer vorsieht.
  3. Absatz 2 a,Im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe kann der Kollektivvertrag abweichend von Absatz 2, für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Küche und Service von Saisonbetrieben eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit während der Saison auf mindestens acht Stunden unter der Voraussetzung zulassen, dass die Verkürzungen nach Möglichkeit während der Saison, jedenfalls aber im Anschluss an die Saison auszugleichen sind. Der Kollektivvertrag hat vorzusehen, dass die Ruhezeitverkürzungen in einem eigenen Ruhezeitkonto zu erfassen sind, und die nähere Form des Ausgleichs im Sinne einer Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu regeln.
  4. Absatz 2 b,Saisonbetriebe im Sinne des Absatz 2 a, sind Betriebe, die aufgrund des Jahreszeitenwechsels
    1. Ziffer eins
      nur zu bestimmten Zeiten im Jahr offen haben und die übrigen Zeiten geschlossen halten, oder
    2. Ziffer 2
      höchstens ein- oder zweimal im Jahr eine gegenüber den übrigen Zeiten deutlich verstärkte Geschäftstätigkeit entfalten, wodurch eine zusätzliche Personalaufnahme notwendig ist.
  5. Absatz 2 c,Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang mit Schichtwechsel erfordern, kann die tägliche Ruhezeit einmal im Schichtturnus bei Schichtwechsel auf eine Schichtlänge, jedoch auf nicht weniger als acht Stunden verkürzt werden. Innerhalb des Schichtturnusses ist eine andere tägliche Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
  6. Absatz 2 d,Beträgt die tägliche Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 5 a, mehr als zwölf Stunden, ist abweichend von Absatz eins, eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 23 Stunden zu gewähren.
  7. Absatz 3,Den Arbeitnehmern gebührt wöchentlich eine ununterbrochene Wochenruhe von mindestens sechsunddreißig Stunden. Hievon kann in den Fällen der Schichtarbeit gemäß Paragraph 11, Absatz 3, nur insoweit abgewichen werden, als dies zur Ermöglichung des Schichtwechsels erforderlich ist.
  8. Absatz 4,Wenn es aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können durch Verordnung für bestimmte Arten oder Gruppen von Betrieben oder im Einzelfall durch Bewilligung des Arbeitsinspektorates Ausnahmen von der Bestimmung des Absatz 3, zugelassen werden.

Schlagworte

Gastgewerbe, Schankgewerbe

Im RIS seit

30.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40177198

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P12/NOR40177198

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