(2)Absatz 2,Die Tagesarbeitszeit darf in den Fällen der §§ 4a (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 3 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Abs. 2 und 5 (Vor- und Abschlußarbeiten), 16 Abs. 2 bis 5 (Verlängerung der Einsatzzeit) und 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.Die Tagesarbeitszeit darf in den Fällen der Paragraphen 4 a, (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Absatz 3 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Absatz 2 und 5 (Vor- und Abschlußarbeiten), 16 Absatz 2 bis 5 (Verlängerung der Einsatzzeit) und 18 Absatz 2, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.