Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Höchstgrenzen der Arbeitszeit

Paragraph 9, (1) Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

  1. Absatz 2,Die Tagesarbeitszeit darf in den Fällen der Paragraphen 4 a, (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Absatz 3 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Absatz 2 und 5 (Vor- und Abschlußarbeiten), 16 Absatz 2 bis 5 (Verlängerung der Einsatzzeit) und 18 Absatz 2, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
  2. Absatz 3,Die Wochenarbeitszeit darf im Falle des Paragraph 4 c, (Dekadenarbeit) 50 Stunden überschreiten und in den Fällen der Paragraphen 4 a, Absatz 4, (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Absatz 2 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), und 18 Absatz 3, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) 50 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12113179

Alte Dokumentnummer

N6199744463L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P9/NOR12113179

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