Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997

Text

Höchstgrenzen der Arbeitszeit

Paragraph 9, (1) Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

  1. Absatz 2,Die Tagesarbeitszeit darf in den Fällen der Paragraphen 4 a, (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Absatz 3 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Absatz 2 und 5 (Vor- und Abschlußarbeiten), 16 Absatz 2 bis 5 (Verlängerung der Einsatzzeit) und 18 Absatz 2, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
  2. Absatz 3,Die Wochenarbeitszeit darf im Falle des Paragraph 4 c, (Dekadenarbeit) 50 Stunden überschreiten und in den Fällen der Paragraphen 4 a, Absatz 4, (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Absatz 2 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), und 18 Absatz 3, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) 50 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.