Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Höchstgrenzen der Arbeitszeit

Paragraph 9, (1) Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

  1. Absatz 2,Die Tagesarbeitszeit darf in den Fällen der Paragraphen 4 a, (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Absatz 3 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Absatz 2 und 5 (Vor- und Abschlußarbeiten), 16 Absatz 2 bis 5 (Verlängerung der Einsatzzeit), 18 Absatz 2, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19 (Krankenanstalten und Kuranstalten) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
  2. Absatz 3,Die Wochenarbeitszeit darf im Falle des Paragraph 4 c, (Dekadenarbeit) 50 Stunden überschreiten und in den Fällen der Paragraphen 4 a, Absatz 4, (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Absatz 2 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), 18 Absatz 3, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und

19 (Krankenanstalten und Kuranstalten) 50 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12095924

Alte Dokumentnummer

N6196923180L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P9/NOR12095924

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