Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitszeitgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.05.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Höchstgrenzen der Arbeitszeit

Paragraph 9, (1) Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

  1. Absatz 2,Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des Paragraph 14, Absatz 2, (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden überschreiten und in den Fällen der Paragraphen 4 a, Absatz 3, (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Absatz 3 bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Absatz 2 und 5 (Vor- und Abschlußarbeiten) und 18 Absatz 2, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
  2. Absatz 3,Die Wochenarbeitszeit darf in den Fällen der Paragraphen 4 c, (Dekadenarbeit) und 14 Absatz 2, (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) 50 Stunden überschreiten und in den Fällen der Paragraphen 4 a, Absatz 4, (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Absatz 2 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf) und 18 Absatz 3, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) 50 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
  3. Absatz 4,Anmerkung, Absatz 4, tritt mit 1. 1. 1998 in Kraft)
  4. Absatz 5,Anmerkung, Absatz 5, tritt mit 1. 1. 1998 in Kraft)

Schlagworte

Vorarbeit

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12113697

Alte Dokumentnummer

N6199761585J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P9/NOR12113697

Navigation im Suchergebnis