Angesichts des mit der Duldungsverpflichtung auferlegten Eingriffes in die Verfügung über die Liegenschaft betrifft eine Vorarbeiten für zulässig erklärende Entscheidung nach § 40a Abs. 3 EisenbahnG 1957 nicht den Bereich der Verwaltung, sondern den Bereich der Verfügung betreffend eine Liegenschaft. Während zur Verwaltung alles gehört, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts berühren könnte (vgl. etwa OGH 2.9.2003, 1 Ob 163/03g, mwH; OGH 28.4.2015, 5 Ob 226/14d, mwH), greift eine Verfügung in die Substanz der Gemeinschaftsrechte oder Anteilsrechte ein (vgl. RIS-Justiz RS 0109188; RIS-Justiz RS 0012112). Dem korrespondiert die Bestimmung des § 18 Abs. 2 WEG 2002, wonach es jedem Wohnungseigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) offensteht, Belastungen der Liegenschaft (etwa auch eine die Verfügung einschränkende Duldungspflicht) eigenständig zu bekämpfen. Zur Abwehr von Eingriffen in das gemeinsame Eigentum bzw. in die eigentumsrechtliche Rechtsposition jedes Miteigentümers ist jeder Miteigentümer selbst berechtigt (vgl. dazu OGH 20.11.2002, 5 Ob 268/02a, mwH; vgl. idZ auch VwGH 30.1.2007, 2004/17/0096, betreffend die direkt jeden Miteigentümer treffende Abgabenschuld).Angesichts des mit der Duldungsverpflichtung auferlegten Eingriffes in die Verfügung über die Liegenschaft betrifft eine Vorarbeiten für zulässig erklärende Entscheidung nach Paragraph 40 a, Absatz 3, EisenbahnG 1957 nicht den Bereich der Verwaltung, sondern den Bereich der Verfügung betreffend eine Liegenschaft. Während zur Verwaltung alles gehört, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts berühren könnte vergleiche etwa OGH 2.9.2003, 1 Ob 163/03g, mwH; OGH 28.4.2015, 5 Ob 226/14d, mwH), greift eine Verfügung in die Substanz der Gemeinschaftsrechte oder Anteilsrechte ein vergleiche RIS-Justiz RS 0109188; RIS-Justiz RS 0012112). Dem korrespondiert die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, WEG 2002, wonach es jedem Wohnungseigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) offensteht, Belastungen der Liegenschaft (etwa auch eine die Verfügung einschränkende Duldungspflicht) eigenständig zu bekämpfen. Zur Abwehr von Eingriffen in das gemeinsame Eigentum bzw. in die eigentumsrechtliche Rechtsposition jedes Miteigentümers ist jeder Miteigentümer selbst berechtigt vergleiche dazu OGH 20.11.2002, 5 Ob 268/02a, mwH; vergleiche idZ auch VwGH 30.1.2007, 2004/17/0096, betreffend die direkt jeden Miteigentümer treffende Abgabenschuld).