Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Rechtssatz

Der Verwalter iSd Paragraph 20, WEG 2002 ("Hausverwaltung") ist zur Geltendmachung der subjektiv-öffentlichen Rechte der revisionswerbenden Partei (Wohnungseigentümer), die ihr nach Paragraph 40 a, EisenbahnG 1957 vergleiche in diesem Zusammenhang insbesondere Absatz eins und 3 leg.cit.) zukommen, nicht berechtigt. Eine (bloße) Verwaltervollmacht iSd Paragraph 20, WEG 2002 gibt keine Grundlage dafür ab, eine Hausverwaltung als Vertreter für einen Wohnungseigentümer zu qualifizieren und dieser Hausverwaltung als dem Vertreter der revisionswerbenden Partei einen verwaltungsbehördlichen Bescheid wie den vorliegenden bzw. die an die revisionswerbende Partei gerichteten verwaltungsbehördlichen Schreiben im Zuge des Verfahrens zur Erlassung dieses Bescheides (zur Weiterleitung an die Partei) zuzustellen. (Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde die revisionswerbende Partei dazu verpflichtet, die Durchführung von Vorarbeiten gemäß Paragraph 40 a, EisenbahnG 1957 zu ermöglichen, und es wurden bestimmte Vorarbeiten gemäß Paragraph 40 a, EisenbahnG 1957 für zulässig erklärt.)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L16