Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Rechtssatz

Allfällige Mängel eines Verwaltungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde können grundsätzlich durch ein mängelfreies Verfahren vor dem VwG saniert werden vergleiche VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0024, mwH). Diese Sanierungsmöglichkeit bezieht sich auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG, wo es durch Nachholung versäumter oder vorenthaltener Verfahrensschritte (z.B. durch die Erstattung einer Stellungnahme zu einem Gutachten) der Partei eines Verfahrens im Verfahren vor dem VwG noch möglich ist, vor Rechtskraft der Sachentscheidung Rechte zu wahren und die endgültige Sachentscheidung zu ihren Gunsten zu beeinflussen vergleiche VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003, VwSlg. 15.701 A).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L13