Verwaltungsgerichtshof
20.12.2017
Ra 2017/03/0069
Wenn Paragraph 40 a, Absatz eins, erster Satz EisenbahnG 1957 vorsieht, dass die zur Vorbereitung des Bauvorhabens erforderlichen Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte und Interessen vorzunehmen sind, wird damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L06