Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Rechtssatz

Wenn Paragraph 40 a, Absatz eins, erster Satz EisenbahnG 1957 vorsieht, dass die zur Vorbereitung des Bauvorhabens erforderlichen Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte und Interessen vorzunehmen sind, wird damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L06