Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Akteneinsicht

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.
  2. Absatz 2Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
  3. Absatz 3Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
  4. Absatz 4Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist kein Rechtsmittel zulässig.

Schlagworte

Verfahrensanordnung, Fotokopie, Abschriftnahme

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12063004

Alte Dokumentnummer

N4199113965J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P17/NOR12063004

Navigation im Suchergebnis