Verwaltungsgerichtshof
20.12.2017
Ra 2017/03/0069
Der Antrag nach Paragraph 40 a, Absatz 3, EisenbahnG 1957 ist als Rechtsbehelf zu qualifizieren, der bewirkt, dass die Zulässigkeit von Vorarbeiten unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der individuellen Rechte des Widersprechenden nach dem Maßstab des Paragraph 40 a, Absatz eins und 2 leg. cit. geprüft wird vergleiche VwSlg. 14.933 A/1994). Eine widersprechende Person hat daher in einem Verfahren über die Zulässigkeit der beabsichtigten Handlung iSd Paragraph 40 a, Absatz 3, EisenbahnG 1957 Parteistellung vergleiche idS VwGH 10.10.2006, 2006/03/0111, VwSlg. 17.029 A). In einem Verfahren nach Paragraph 40 a, Absatz 3, EisenbahnG 1957 ist die Zulässigkeit im Lichte der in Paragraph 40 a, Absatz eins, EisenbahnG 1957 normierten Voraussetzungen zu beurteilen.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L05