Verwaltungsgerichtshof
20.12.2017
Ra 2017/03/0069
Vorarbeiten, die im Allgemeinen in Vermessungsarbeiten sowie geologischen und hydrografischen Untersuchen bestehen, dienen der Vorbereitung eines Bauentwurfs. Die unter möglichster Schonung fremder Rechte und Interessen vorzunehmenden Arbeiten sind dann dem Paragraph 40 a, EisenbahnG 1957 zu subsumieren, wenn sie zur Vorbereitung des Bauvorhabens nach dem Stand der Technik erforderlich sind; daran ändert nichts, dass das Ergebnis einer solchen Vorarbeit in der Folge allenfalls im Rahmen des zu errichtenden Bauvorhabens eine andere Funktion erfüllen soll vergleiche idS VwGH 13.10.1994, 94/03/0192, VwSlg. 14.133 A).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L03