Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Rechtssatz

Der Bauherr darf, wie sich aus Paragraph 40 a, Absatz 3, EisenbahnG 1957 ergibt, gegen den Widerstand des Grundeigentümers die Vorarbeiten nicht ohne eine über einen entsprechenden Antrag eines Beteiligten ergangene Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde durchführen. Wird nach Paragraph 40 a, EisenbahnG 1957 eine beabsichtigte Handlung im genannten Sinn für zulässig erklärt bzw. die Duldung dieser Handlung normiert, betrifft dies das Recht auf Eigentum an der betroffenen Liegenschaft.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L04