Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/03/0003 E 3. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG ist vom VwG eine ordentliche Revision gegen seine Entscheidungen jedenfalls dann zuzulassen, wenn diese Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, wenn zu den entscheidungswesentlichen Fragen eine Rechtsprechung des VwGH noch nicht besteht oder die Rechtsprechung des VwGH dazu widersprüchlich ist. In diesen Fällen ist nämlich nach den genannten Rechtsvorschriften eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben, die zu beantworten der VwGH zuständig ist vergleiche dazu etwa VwGH vom 31. Jänner 2017, 2017/03/0001). Liegen diese Fälle vor, ist die ordentliche Revision zuzulassen, ohne dass es zusätzlich auf eine Überlegung "im Sinn der Rechtssicherheit" ankäme (siehe idZ VwGH vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L01

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030069_20171220L01

Rechtssatz für Ra 2017/03/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §40a Abs1;
EisenbahnG 1957 §40a Abs2;

Rechtssatz

Paragraph 40 a, Absatz eins, erster Satz EisenbahnG 1957 normiert, dass dem Bauherren zur Durchführung der dort näher genannten Vorarbeiten schon von Gesetzes wegen das Recht zukommt, auf fremden Liegenschaften die näher genannten Arbeiten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Daran knüpft die in Paragraph 40 a, Absatz 2, leg. cit. geregelte Verständigungsverpflichtung sowie die in Paragraph 40 a, Absatz eins, letzter Satz EisenbahnG 1957 vorgesehene Schadenersatzpflicht an. Entgegen der früheren Rechtslage ist vor der Durchführung von Vorarbeiten keine behördliche Bewilligung mehr notwendig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L02

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030069_20171220L02

Rechtssatz für Ra 2017/03/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §40a;

Rechtssatz

Vorarbeiten, die im Allgemeinen in Vermessungsarbeiten sowie geologischen und hydrografischen Untersuchen bestehen, dienen der Vorbereitung eines Bauentwurfs. Die unter möglichster Schonung fremder Rechte und Interessen vorzunehmenden Arbeiten sind dann dem Paragraph 40 a, EisenbahnG 1957 zu subsumieren, wenn sie zur Vorbereitung des Bauvorhabens nach dem Stand der Technik erforderlich sind; daran ändert nichts, dass das Ergebnis einer solchen Vorarbeit in der Folge allenfalls im Rahmen des zu errichtenden Bauvorhabens eine andere Funktion erfüllen soll vergleiche idS VwGH 13.10.1994, 94/03/0192, VwSlg. 14.133 A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L03

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030069_20171220L03

Rechtssatz für Ra 2017/03/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §40a Abs3;
EisenbahnG 1957 §40a;

Rechtssatz

Der Bauherr darf, wie sich aus Paragraph 40 a, Absatz 3, EisenbahnG 1957 ergibt, gegen den Widerstand des Grundeigentümers die Vorarbeiten nicht ohne eine über einen entsprechenden Antrag eines Beteiligten ergangene Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde durchführen. Wird nach Paragraph 40 a, EisenbahnG 1957 eine beabsichtigte Handlung im genannten Sinn für zulässig erklärt bzw. die Duldung dieser Handlung normiert, betrifft dies das Recht auf Eigentum an der betroffenen Liegenschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L04

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030069_20171220L04

Rechtssatz für Ra 2017/03/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §40a Abs1;
EisenbahnG 1957 §40a Abs2;
EisenbahnG 1957 §40a Abs3;

Rechtssatz

Der Antrag nach Paragraph 40 a, Absatz 3, EisenbahnG 1957 ist als Rechtsbehelf zu qualifizieren, der bewirkt, dass die Zulässigkeit von Vorarbeiten unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der individuellen Rechte des Widersprechenden nach dem Maßstab des Paragraph 40 a, Absatz eins und 2 leg. cit. geprüft wird vergleiche VwSlg. 14.933 A/1994). Eine widersprechende Person hat daher in einem Verfahren über die Zulässigkeit der beabsichtigten Handlung iSd Paragraph 40 a, Absatz 3, EisenbahnG 1957 Parteistellung vergleiche idS VwGH 10.10.2006, 2006/03/0111, VwSlg. 17.029 A). In einem Verfahren nach Paragraph 40 a, Absatz 3, EisenbahnG 1957 ist die Zulässigkeit im Lichte der in Paragraph 40 a, Absatz eins, EisenbahnG 1957 normierten Voraussetzungen zu beurteilen.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L05

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030069_20171220L05

Rechtssatz für Ra 2017/03/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §40a Abs1;

Rechtssatz

Wenn Paragraph 40 a, Absatz eins, erster Satz EisenbahnG 1957 vorsieht, dass die zur Vorbereitung des Bauvorhabens erforderlichen Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte und Interessen vorzunehmen sind, wird damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L06

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030069_20171220L06

Rechtssatz für Ra 2017/03/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §40a Abs1;

Rechtssatz

Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ist für das behördliche Handeln auf Grund der Verwaltungsvorschriften grundsätzlich zu beachten vergleiche VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0079; 22.11.2017, Ra 2017/03/0014, beide mwH). Dieser Grundsatz verlangt bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potenzieller Maßnahmen die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme. Eine Maßnahme kann nur dann als erforderlich zur Erreichung des damit verfolgten Zieles gesehen werden, wenn gelindere (weniger eingriffsintensive) Mittel sich als nicht zielführend erweisen vergleiche idZ etwa VwGH 22.10.2009, 2007/03/0172). Eine Vorgangsweise bzw. Maßnahme muss in diesem Sinn geeignet und erforderlich sein, um das damit angestrebte Ziel zu erreichen, wobei die Maßnahme bzw. der angeordnete Eingriff nicht weitergehen darf, als dies zur Zielerreichung (gerade noch) erforderlich ist vergleiche idZ etwa VwGH 23.10.2008, 2005/03/0138, VwSlg. 17.554 A). Die Beachtung dieses Grundsatzes verlangt daher bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potenzieller Möglichkeiten die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme, rechtfertigt aber nicht die Auswahl einer Maßnahme, deren Effektivität in Zweifel steht (siehe etwa VwGH 30.6.2011, 2008/03/0149; 28.2.2007, 2004/03/0210, VwSlg. 17.136 A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L07

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030069_20171220L07

Rechtssatz für Ra 2017/03/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §40a Abs1;
EisenbahnG 1957 §40a;

Rechtssatz

Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird prinzipiell nur entsprochen, wenn insgesamt ein angemessenes (adäquates) Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem damit angestrebten Erfolg in dem Sinn gewahrt bleibt, dass das einzusetzende Mittel im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mittel, Einsatz und Erfolg objektiv zumutbar erscheint vergleiche etwa VwGH 24.1.2017, Ra 2016/05/0099; vergleiche idZ auch den Text des Paragraph 29, Absatz eins und 2 Ziffer 3, SPG 1991). Im Kontext des Paragraph 40 a, EisenbahnG 1957 ist in diesem Zusammenhang darauf Bedacht zu nehmen, dass den Bauherrn nach dem letzten Satz des Absatz eins, dieser Bestimmung (ohnehin) auch eine Schadenersatzpflicht trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L08

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030069_20171220L08

Rechtssatz für Ra 2017/03/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGVG 2014 §10;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §24;
VwGVG 2014 §25;

Rechtssatz

Die Wahrung des Parteiengehörs im Zuge des Ermittlungsverfahrens iSd Paragraphen 37, ff AVG bzw. Paragraphen 17, 24, f VwGVG 2014 ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten, sie stellt eine kardinale Voraussetzung eines rechtmäßigen Verfahrens sowie eine der wichtigsten Sicherungen des rechtstaatlichen Prinzips dar vergleiche VfGH 25.6.1949, B 125 und B 178/48 (VfSlg 1804 aus 1949,); VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, mwH; vergleiche Paragraphen 10, 45, VwGVG 2014).

Schlagworte

Parteiengehör Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L09

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030069_20171220L09

Rechtssatz für Ra 2017/03/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0003 E 18. Oktober 2001 VwSlg 15701 A/2001 RS 1

Stammrechtssatz

Das Recht einer Partei, im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Sinne der Paragraphen 37, ff AVG gehört zu werden, stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Dieses Recht auf Parteiengehör erstreckt sich aber nicht bloß auf das im Paragraph 45, Absatz 3, AVG ausdrücklich geregelte Recht der Parteien, dass ihnen Gelegenheit geboten werde, von dem Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert einzelner Beweismittel zu äußern; es steht den Parteien vielmehr frei - und hiezu muss ihnen ausdrücklich Gelegenheit geboten werden - im Ermittlungsverfahren auch ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, also insbesondere auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf die Lösung des Rechtsfalles abzugeben (Hinweis E 18. Jänner 1971, 1180/70; E 24. November 1998, 96/08/0406).

Schlagworte

Parteiengehör Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L10

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030069_20171220L10

Rechtssatz für Ra 2017/03/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0168 E 22. Mai 2013 RS 7

Stammrechtssatz

Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorgangs in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit zu Überlegungen und entsprechender Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Eine solche Möglichkeit zur Stellungnahme ist der Partei aber nur dann gegeben, wenn ihr hiefür auch eine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rats bzw zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens eingeräumt wird. Dabei ist die erforderliche Zeit für die Auswahl eines entsprechenden Sachverständigen und seine Beauftragung einerseits und der für die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderliche Zeitraum andererseits zu berücksichtigen (Hinweis E vom 1. Juli 1997, 97/04/0024). Die Frist zur Stellungnahme muss dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können (Hinweis E vom 18. Oktober 2001, 2000/07/0003, VwSlg 15.701 A).

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L11

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030069_20171220L11

Rechtssatz für Ra 2017/03/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Für das Gutachten eines Sachverständigen erweist es sich zur Wahrung des Parteiengehörs seitens einer Verwaltungsbehörde zumindest als notwendig, den Schriftsatz samt Gutachten mit einem Hinweis darauf zu übermitteln, dass der zu erlassende Bescheid auf dieses Gutachten gestützt werde, um den Parteien die Möglichkeit zu bieten, dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Ein solcher Mangel wird nicht dadurch saniert, dass die Partei (zufällig) im Rahmen einer Akteneinsicht Kenntnis von diesen Beweismitteln erlangt vergleiche VwGH 26.4.2005, 2004/03/0190, VwSlg. 16.603 A).

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L12

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030069_20171220L12

Rechtssatz für Ra 2017/03/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Allfällige Mängel eines Verwaltungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde können grundsätzlich durch ein mängelfreies Verfahren vor dem VwG saniert werden vergleiche VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0024, mwH). Diese Sanierungsmöglichkeit bezieht sich auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG, wo es durch Nachholung versäumter oder vorenthaltener Verfahrensschritte (z.B. durch die Erstattung einer Stellungnahme zu einem Gutachten) der Partei eines Verfahrens im Verfahren vor dem VwG noch möglich ist, vor Rechtskraft der Sachentscheidung Rechte zu wahren und die endgültige Sachentscheidung zu ihren Gunsten zu beeinflussen vergleiche VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003, VwSlg. 15.701 A).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L13

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030069_20171220L13

Rechtssatz für Ra 2017/03/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Verwaltungsbehörde ist nur dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den Bescheid Stellung zu nehmen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Partei unter anderem durch die Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären. Ist dies nicht geschehen, so ist das VwG als Rechtsmittelinstanz verpflichtet, seinerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren (VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065, mwH). Auch einer Entscheidung eines VwG dürfen nämlich nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verfahrens auch Stellung nehmen konnte vergleiche dazu VwSlg. 15.701 A/2001).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L14

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030069_20171220L14

Rechtssatz für Ra 2017/03/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §40a Abs3;
WEG 2002 §18 Abs2;

Rechtssatz

Angesichts des mit der Duldungsverpflichtung auferlegten Eingriffes in die Verfügung über die Liegenschaft betrifft eine Vorarbeiten für zulässig erklärende Entscheidung nach Paragraph 40 a, Absatz 3, EisenbahnG 1957 nicht den Bereich der Verwaltung, sondern den Bereich der Verfügung betreffend eine Liegenschaft. Während zur Verwaltung alles gehört, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts berühren könnte vergleiche etwa OGH 2.9.2003, 1 Ob 163/03g, mwH; OGH 28.4.2015, 5 Ob 226/14d, mwH), greift eine Verfügung in die Substanz der Gemeinschaftsrechte oder Anteilsrechte ein vergleiche RIS-Justiz RS 0109188; RIS-Justiz RS 0012112). Dem korrespondiert die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, WEG 2002, wonach es jedem Wohnungseigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) offensteht, Belastungen der Liegenschaft (etwa auch eine die Verfügung einschränkende Duldungspflicht) eigenständig zu bekämpfen. Zur Abwehr von Eingriffen in das gemeinsame Eigentum bzw. in die eigentumsrechtliche Rechtsposition jedes Miteigentümers ist jeder Miteigentümer selbst berechtigt vergleiche dazu OGH 20.11.2002, 5 Ob 268/02a, mwH; vergleiche idZ auch VwGH 30.1.2007, 2004/17/0096, betreffend die direkt jeden Miteigentümer treffende Abgabenschuld).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L15

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030069_20171220L15

Rechtssatz für Ra 2017/03/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

16

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §40a Abs1;
EisenbahnG 1957 §40a Abs3;
EisenbahnG 1957 §40a;
WEG 1975 §18 Abs2;
WEG 2002 §20;

Rechtssatz

Der Verwalter iSd Paragraph 20, WEG 2002 ("Hausverwaltung") ist zur Geltendmachung der subjektiv-öffentlichen Rechte der revisionswerbenden Partei (Wohnungseigentümer), die ihr nach Paragraph 40 a, EisenbahnG 1957 vergleiche in diesem Zusammenhang insbesondere Absatz eins und 3 leg.cit.) zukommen, nicht berechtigt. Eine (bloße) Verwaltervollmacht iSd Paragraph 20, WEG 2002 gibt keine Grundlage dafür ab, eine Hausverwaltung als Vertreter für einen Wohnungseigentümer zu qualifizieren und dieser Hausverwaltung als dem Vertreter der revisionswerbenden Partei einen verwaltungsbehördlichen Bescheid wie den vorliegenden bzw. die an die revisionswerbende Partei gerichteten verwaltungsbehördlichen Schreiben im Zuge des Verfahrens zur Erlassung dieses Bescheides (zur Weiterleitung an die Partei) zuzustellen. (Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde die revisionswerbende Partei dazu verpflichtet, die Durchführung von Vorarbeiten gemäß Paragraph 40 a, EisenbahnG 1957 zu ermöglichen, und es wurden bestimmte Vorarbeiten gemäß Paragraph 40 a, EisenbahnG 1957 für zulässig erklärt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L16

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030069_20171220L16

Rechtssatz für Ra 2017/03/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

17

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47;
VwGG §48 Abs1 Z2;
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/06/0144 E 17. Dezember 2009 RS 4

Stammrechtssatz

Ersatz für Schriftsatzaufwand kommt dann nicht in Betracht, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache einschreitet (Hinweis E vom 26. September 2008, 2008/02/0225).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L17

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030069_20171220L17

Entscheidungstext Ra 2017/03/0069

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Entscheidungsdatum

25.08.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
93 Eisenbahn;

Norm

EisenbahnG 1957 §40a;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Partei Dr. M, Rechtsanwalt, seiner gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. März 2017, Zl VGW- 101/073/2706/2017-1, betreffend Vorarbeiten nach Paragraph 40 a, des Eisenbahngesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Landeshauptmann von Wien (Magistrat der Stadt Wien MA 64); mitbeteiligte Partei: Wiener Linien GmbH & Co KG in Wien, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 A. Mit Bescheid vom 7. Februar 2017 erklärte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Verwaltungsbehörde auf Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 40 a, des Eisenbahngesetzes 1957 eine Reihe von näher genannten Vorarbeiten auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien unter Zugrundelegung der schriftlichen Darstellung der Arbeiten (Beilage 3) und zweier Pläne (Beilagen 2 und 4) als zulässig (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung einer dagegen gerichteten Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

2 B. Mit Entscheidung vom 1. März 2017 gab das Verwaltungsgericht dem Antrag der revisionswerbenden Partei, seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt und wies ferner in Bestätigung des verwaltungsbehördlichen Bescheides die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Die ordentliche Revision bezüglich beider Absprüche wurde vom Verwaltungsgericht für unzulässig erklärt.

3 C. Gegen diese Entscheidung richtete die revisionswerbende Partei zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde ablehnte und diese Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (VfGH vom 8. Juni 2017, E 709/2017-17). Zuvor hatte der Verfassungsgerichtshof dem Antrag der revisionswerbenden Partei, seiner Verfassungsgerichtshofsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben (VfGH vom 4. April 2017, E 709/2017-10).

4 D. Die in der Folge gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erhobene außerordentliche Revision wurde mit dem Antrag verbunden, dieser gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dies damit, dass mit der unmittelbaren Umsetzung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Erfolg der Revision vereitelt würde. Der Vollzug dieser Entscheidung wäre für den Revisionswerber mit einem Nachteil verbunden, da nach der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf den von ihm vermieteten Stellplätzen Schächte errichtet werden sollten, was eine Benutzung der Stellplätze verhindern würde. Zwingende öffentliche Interessen würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen.

5 E. In ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag führte die mitbeteiligte Partei aus, dass mittlerweile die von ihr beantragten Vorarbeiten bereits durchgeführt worden seien, dass daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einem (weiteren) Vollzug nicht mehr unzugänglich sei, und dass ferner mit dem Vollzug dieser Entscheidung (ohnehin) keine Nachteile für den Revisionswerber verbunden seien.

6 Zudem sei mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid bestätigt worden. Eine Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung an die Revision könnte derart nichts daran ändern, dass einer Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und dieser Bescheid daher jedenfalls nach wie vor vollstreckbar sei.

7 Ferner seien die beantragten Vorarbeiten zur Ausarbeitung eines Bauentwurfs erforderlich, um die Standsicherheit und Tragfähigkeit eines Gebäudes während der Bauzeit und dem darauffolgenden Betrieb der U-Bahn-Linie U 2 (neue Trasse) zu gewährleisten. Die Bauführung sei erst nach Vorliegen einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung möglich, die wiederum die Vorlage eines Bauentwurfs zur Erteilung der Genehmigung voraussetze. Zur gesetzeskonformen Ausarbeitung eines solchen Bauentwurfs seien wiederum Vorarbeiten notwendig. Eine der außerordentlichen Revision zuerkannte aufschiebende Wirkung würde dazu führen, dass die Durchführung dieser Vorarbeiten und auch die Ausführung des Bauvorhabens und damit der Wiener U-Bahn-Ausbau wesentlich verzögert würden. Nach dem vom Gemeinderat im Jahr 2014 beschlossenen Fachkonzeptes Mobilität sei neben Modernisierungsmaßnahmen für das bestehende U-Bahn-Netz innerstädtisch eine deutliche Kapazitätssteigerung des hochrangigen "ÖV-Netzes" erforderlich, weil einzelne Linien in absehbarer Zeit an ihre Kapazitätsgrenzen gelangen würden. Eine Bestandsentlastung sei insbesondere durch eine neue Linienführung der U 2 vom Schottentor über die westlichen Innenbezirke Richtung Favoriten möglich. Die Realisierung der U 2 zum Matzleinsdorfer Platz würde eine jährliche Einsparung von knapp 18 Millionen gefahrenen "PKW-km" bewirken, was zu einer Verringerung von umgerechnet knapp "2500 t CO2" führe. Dieses öffentliche Interesse sei gefährdet, wenn die U-Bahn wegen der verzögerten Durchführung von Vorarbeiten nur verspätet ausgeführt werden könnte. Die Revision ignoriere diese gewichtigen öffentlichen Interessen bzw die in diesem Zusammenhang stehenden Vorarbeiten, die für die in diesem öffentlichen Interesse gelegene eisenbahnrechtliche Einrichtung zwingend erforderliche Informationen lieferten.

8 Die gegenständlichen Vorarbeiten dienten zudem primär der Sicherung und Verbesserung der Gebäude auf der Liegenschaft des Revisionswerbers und somit dessen Eigentum. Der damit verbundene Eingriff bestehe aus einer Begehung des Kellers, des Erdgeschosses, von allgemein zugänglichen Flächen des Hauses sowie der Vornahme von Fundament-Aufschließungsarbeiten in Gestalt der Errichtung von bis zu maximal 16 Schächten mit einer Größe von ca 1 m x 1 m und einer Tiefe von rund 1 m. Die Herstellung dieser Schächte erfolge nach durchzuführender Beweissicherung und unter möglichster Schonung fremder Rechte, nach Abschluss der Arbeiten werde der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden. Auf Grund der Kleinräumigkeit der Vorarbeiten sei kein irreversibler Nachteil für den Revisionswerber zu befürchten. Da diese Vorarbeiten bereits durchgeführt worden seien, drohe dem Revisionswerber auch kein weiterer Nachteil. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde demgegenüber (wie erwähnt) zur Verzögerung der Vorarbeiten zur Ausarbeitung des Bauentwurfs und damit zu einer erheblichen Verlängerung der Projektfertigstellung führen, was nachteilige volkswirtschaftliche und budgetäre Folgen für die Stadt Wien und negative Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr und den Individualverkehr hätte.

9 F. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung hat eine revisionserbende Partei (unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses) in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu VwGH (verstärkter Senat) vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A; VwGH vom 4. Juni 2016, Ra 2016/08/0031). Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles insbesondere die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen, die mit der Umsetzung des in Revision gezogenen Erkenntnisses verbunden sind. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , VwGH 28. März 2006, AW 2006/03/0021, und VwGH vom 3. Juli 2014, Ra 2014/02/0051). Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der vorliegend angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen vergleiche , etwa VwGH vom 31. Juli 2015, Ra 2015/03/0058).

10 G. Mit dem bloßen Hinweis, dass die vom Revisionswerber vermieteten Stellplätze infolge der bewilligten Vorarbeiten nicht benutzt werden könnten, wird der dargestellten Konkretisierungspflicht schon deshalb nicht entsprochen, weil die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmeeinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei erfordert vergleiche , dazu etwa VwGH vom 28. März 2006, AW 2006/03/0021; VwGH vom 29. November 2011, AW 2011/03/0040; VwGH vom 11. Jänner 2013, AW 2013/08/0003; VwGH vom 3. Juli 2014, Ra 2014/02/0051; VwGH vom 16. Mai 2017, Ra 2017/03/0003). Eine solche Konkretisierung hat die revisionswerbende Partei nicht vorgenommen. Ausgehend davon setzt sie daher den von der mitbeteiligten Partei skizzierten gravierenden öffentlichen Interessen an der unmittelbaren Umsetzung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung keine Interessen entgegen, die gegen diese Umsetzung sprächen.

11 Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden entgegen der mitbeteiligten Partei mit ihrem Argument, eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die außerordentliche Revision durch den Verwaltungsgerichtshof könnte nichts daran ändern, dass einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und dieser Bescheid daher jedenfalls nach wie vor vollstreckbar wäre, für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die damit zulässig erklärten Vorarbeiten iSd Paragraph 40 a, des Eisenbahngesetzes 1957 ist nämlich an die Stelle der Entscheidung der Verwaltungsbehörde getreten und hat deren Bescheid beseitigt vergleiche , VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032), weshalb das vor dem Verwaltungsgericht durchgeführte Beschwerdeverfahren (einschließlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der an das Verwaltungsgericht gerichteten Beschwerde seitens der Verwaltungsbehörde) nicht mehr in den Blick tritt.

12 H. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 25. August 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L00

Im RIS seit

28.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Dokumentnummer

JWT_2017030069_20170825L00

Entscheidungstext Ra 2017/03/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/05 Wohnrecht Mietrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
93 Eisenbahn;

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §8;
B-VG Art133 Abs4;
EisenbahnG 1957 §40a Abs1;
EisenbahnG 1957 §40a Abs2;
EisenbahnG 1957 §40a Abs3;
EisenbahnG 1957 §40a;
VwGG §25a;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGVG 2014 §10;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §24;
VwGVG 2014 §25;
WEG 1975 §18 Abs2;
WEG 2002 §18 Abs2;
WEG 2002 §20;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WEG 1975 § 18 gültig von 01.09.1975 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. M G, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. März 2017, Zl. VGW- 101/073/2706/2017-1, VWG-101/V/073/2988/2017, betreffend Vorarbeiten nach Paragraph 40 a, Eisenbahngesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde (MA 64); mitbeteiligte Partei: W KG in W, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 römisch eins. Gegenstand

2 A. Die revisionswerbende Partei wurde als "Wohnungseigentümer" und als Mitglied der "Wohnungseigentümergemeinschaft" betreffend eine näher bezeichnete Liegenschaft in W verpflichtet, unverzüglich ab Zustellung des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde die Durchführung von Vorarbeiten gemäß Paragraph 40 a, des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) - insbesondere durch Herstellung des Zutritts zu den Arbeitsbereichen auf Dauer der Arbeiten (zwei Wochen) - zu ermöglichen. Gemäß Paragraph 40 a, leg. cit. wurden folgende Vorarbeiten auf der angesprochenen Liegenschaft "unter Zugrundelegung der schriftlichen Darstellung der Arbeiten (Beilage 3) und zweier Pläne (Beilagen 2 und 4) als zulässig erklärt:"

"Begehung des Kellers, des Erdgeschosses und von allgemein zugänglichen Flächen des Hauses sowie Fundamentaufschließungsarbeiten: Errichtung von bis zu maximal sechzehn Schächten mit einer Größe von im Regelfall ca. 1,0 m x 1,0 m und einer Tiefe von Fundamentunterkante plus maximal rund 1,0 m, eine Sicherung der Schächte während der Bauphase durch Abdeckung, Entnahme von Bodenproben, Dokumentation von Grundwasser bei Antreffen, abschließende Verfüllung und Verdichtung der Schächte und Herstellung des ursprünglichen Zustandes."

3 In der Zustellverfügung dieses Bescheides wird unter "Ergeht an:" u.a. die revisionswerbende Partei genannt, die durch eine näher genannte "Hausverwaltung" vertreten werde, letztere wiederum werde durch einen Rechtsanwalt vertreten.

4 In der dagegen gerichteten Beschwerde machte die revisionswerbende Partei unter anderem geltend, dass ihr weder eine Eingabe der mitbeteiligten Partei noch dieser Bescheid zugestellt worden sei, die Hausverwaltung vertrete nicht die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern lediglich die Eigentumsgemeinschaft. Zudem falle die mit Bescheid verfügte Duldungspflicht nicht in den Bereich der Verwaltung, sondern der Verfügung betreffend die angesprochene Liegenschaft, zumal zu den Verfügungshandlungen insbesondere Veränderungen tatsächlicher und rechtlicher Natur betreffend die Substanz und den Gebrauch der Sache zählten. Der revisionswerbenden Partei seien (so wie den anderen Wohnungseigentümern auch) sämtliche Parteirechte abgeschnitten worden.

5 B. Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erachtete die Revision dagegen als unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).

6 Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 22. November 2016 beantragt, die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde möge gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, EisbG die Zulässigkeit von in Beilagen näher dargestellten Vorarbeiten betreffend die Vornahme von Fundamentsaufschließungsarbeiten im Zuge der Erweiterung der U-Bahn-Linie U 2 aussprechen und die Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft verpflichten, diese Vorarbeiten unverzüglich zu ermöglichen. Die Verwaltungsbehörde habe den Eigentümern mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 den Antrag mitsamt Beilagen sowie Stellungnahmen von Amtssachverständigen (76-fach) zu Handen der Hausverwaltung zur Kenntnis gebracht. Der Rechtsvertreter der Hausverwaltung habe im Dezember 2016 in zwei Schreiben an die belangte Verwaltungsbehörde darauf hingewiesen, dass die Hausverwaltung nicht die einzelnen Wohnungseigentümer vertrete, weshalb Zustellungen direkt an sämtliche Hauseigentümer vorzunehmen wären. Die Hausverwaltung habe die Zuschrift an die Wohnungseigentümer weitergeleitet, soweit ihr eine Anschrift bekannt gewesen sei, eine wirksame Zustellung sei aber so nicht erfolgt. Die Verwaltungsbehörde habe dagegen unter Hinweis auf Paragraph 20, Absatz eins, WEG die Auffassung vertreten, dass auch bei Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung der Verwalterin unbeschränkte Vertretungsbefugnis zukomme, weshalb eine direkte Zustellung an die Wohnungseigentümer nicht vorzunehmen gewesen sei. Die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 13. Jänner 2017 eine Stellungnahme zu Einsprüchen von Wohnungseigentümern abgegeben und in weiterer Folge mit Schreiben vom 23. Jänner 2017 ihren Antrag dahingehend präzisiert, dass die genannten Vorarbeiten unverzüglich (insbesondere durch Herstellung des Zutritts zu den Arbeitsbereichen auf Dauer der Arbeiten (zwei Wochen)) ermöglicht werden sollten. Wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterliefen, so gelte die Zustellung gemäß Paragraph 7, des Zustellgesetzes als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Gegenständlich habe der Revisionswerber "kryptisch" angegeben, den verwaltungsbehördlichen Bescheid "zur Ansicht" erhalten zu haben. In Anbetracht dessen, dass die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die Bescheidausfertigungen samt Beilagen an die Eigentümer via Hausverwaltung bzw. die diese vertretende Rechtsanwaltskanzlei übermittelt habe, sei also davon auszugehen, dass diese die Bescheidausfertigungen den Eigentümern weitergeleitet habe. Inwiefern eine Weiterleitung "nur zur Ansicht" praktisch erfolgen könne bzw. konkret erfolgt sein solle, sei nicht dargelegt worden und sei auch nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht sehe es daher als erwiesen an, dass der Bescheid der revisionswerbenden Partei tatsächlich zugekommen sei, zumal dieser in der Beschwerde auch konkret bezeichnet worden sei und der Revisionswerber Kenntnis vom Inhalt des Bescheides gehabt habe. Das Beschwerdevorbringen erschöpfe sich neben der Rüge, vom Verwaltungsverfahren ausgeschlossen gewesen zu sein, in den Ausführungen zur Vertretungsbefugnis einer Hausverwaltung sowie zur Zumutbarkeit der Weiterleitung von Unterlagen durch dieselbe. Die von der revisionswerbenden Partei gerügte Verletzung des Parteiengehörs sei mit der Möglichkeit zur Erhebung einer Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid saniert. Der Revisionswerber habe die Möglichkeit gehabt, im Rahmen seiner Beschwerde seine Interessen geltend zu machen. Indem er sich jedoch ausschließlich mit der Vertretungsbefugnis seiner Hausverwaltung auseinandergesetzt habe, habe er eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

7 In seiner Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei. paraphrasiert das Verwaltungsgericht im Wesentlichen den Text des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und fügt noch an, dass auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorlägen.

8 C. In seiner dagegen erhobenen, Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machenden Revision begehrt der Revisionswerber die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses. Zur Zulässigkeit der Revision wurde insbesondere geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Gewährung von Parteiengehör abgewichen sei. Eine Verletzung des Parteiengehörs im Verwaltungsverfahren könne im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden. Hierzu sei es aber erforderlich, dass der Partei die Möglichkeit einer Stellungnahme durch das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben werde. Hiefür wiederum habe der vor dem Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiederzugeben. Könnten diese Ergebnisse - wie im gegebenen Fall - der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides nicht vollständig entnommen werden, sei das Verwaltungsgericht verpflichtet, seinerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren. Im verwaltungsbehördlichen Bescheid sei der Antrag der mitbeteiligten Partei erwähnt. Diesem seien sechs Beilagen angeschlossen gewesen. Zum Gutachten des Amtssachverständigen werde lediglich ausgeführt, dass dieser die gegenständlichen Vorarbeiten als erforderlich für den Bauentwurf gehalten habe und keine Einwände erhoben hätte. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde habe zwar versucht, Parteiengehör zu gewähren, jedoch den Antrag samt Beilagen sowie die beiden Stellungnahmen der Amtssachverständigen lediglich an die Hausverwaltung, nicht aber an die Verfahrensparteien übermittelt. Der Revisionswerber kenne weder den Antrag noch die angesprochenen Beilagen samt Gutachten der Amtssachverständigen. Wäre ihm Parteiengehör gewährt worden, hätte der Revisionswerber den Gutachten der Amtssachverständigen durch Einholung von Privatgutachten auf gleicher fachlicher Ebene begegnen können.

9 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei traten in ihren Revisionsbeantwortungen der Revision entgegen.

10 römisch zwei. Rechtslage

11 Paragraph 40 a, EisbG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,,

lautet:

"Vorarbeiten

Paragraph 40 a, (1) Zur Durchführung von Vorarbeiten zur Ausarbeitung eines Bauentwurfes für neue oder für die Veränderung bestehender Eisenbahnen oder Eisenbahnanlagen erhält der Bauherr das Recht, auf fremden Liegenschaften die zur Vorbereitung des Bauvorhabens erforderlichen Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte und Interessen vorzunehmen oder von einem Beauftragten vornehmen zu lassen. Er hat den hiedurch verursachten Schaden zu ersetzen.

  1. Absatz 2,Der Bauherr hat die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten nachweislich zu verständigen.
  2. Absatz 3,Wird dem Bauherrn oder dem Beauftragten das Betreten von Liegenschaften, einschließlich der Gebäude und eingefriedeten Grundstücke, oder die Beseitigung von Hindernissen verwehrt, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Bezirksverwaltungsbehörde über die Zulässigkeit der beabsichtigten Handlung."

12 römisch drei. Erwägungen

13 A. Zur Zulässigkeit

14 A.a. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

15 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit , Paragraph 25 a, VwGG ist vom Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision gegen seine Entscheidungen jedenfalls dann zuzulassen, wenn diese Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn zu den entscheidungswesentlichen Fragen eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht besteht oder die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu widersprüchlich ist. In diesen Fällen ist nach den genannten Rechtsvorschriften eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben, die zu beantworten der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist, ohne dass es etwa zusätzlich auf eine Überlegung im Sinn der Rechtssicherheit (z.B. betreffend gleichgelagerte Fälle) ankäme vergleiche , dazu VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0046, mwH).

16 A.b. Entgegen der im Wesentlichen lediglich den Text des Artikel 133, Absatz 4, B-VG referierenden Begründung des Verwaltungsgerichts ist die Revision (im Ergebnis im Sinn des maßgebenden Revisionsvorbringens) schon deshalb zuzulassen gewesen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier maßgebenden Rechtslage nach Paragraph 40 a, EisbG - die auf dem Boden der einschlägigen Rechtsprechung nicht als jedenfalls klar und eindeutig einzustufen ist vergleiche , dazu VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082, mwH) - nicht (ausreichend) vorliegt, um dem Verwaltungsgericht die Leitlinien für seine Entscheidung zur Verfügung zu stellen.

17 Das Verwaltungsgericht hat, wie im Folgenden dargestellt, die auf dem Boden der Rechtsprechung gegebene Rechtslage nicht hinreichend beachtet.

18 B. Zur Sache

19 B.a. Paragraph 40 a, Absatz eins, erster Satz EisbG normiert, dass dem Bauherren zur Durchführung der dort näher genannten Vorarbeiten schon von Gesetzes wegen das Recht zukommt, auf fremden Liegenschaften die näher genannten Arbeiten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Daran knüpft die in Paragraph 40 a, Absatz 2, leg. cit. geregelte Verständigungsverpflichtung sowie die in Paragraph 40 a, Absatz eins, letzter Satz EisbG vorgesehene Schadenersatzpflicht an. Entgegen der früheren Rechtslage ist vor der Durchführung von Vorarbeiten keine behördliche Bewilligung mehr notwendig vergleiche , Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz3, 2015, 574, 575).

20 Vorarbeiten, die im Allgemeinen in Vermessungsarbeiten sowie geologischen und hydrografischen Untersuchen bestehen, dienen der Vorbereitung eines Bauentwurfs. Die unter möglichster Schonung fremder Rechte und Interessen vorzunehmenden Arbeiten sind dann dem Paragraph 40 a, EisbG zu subsumieren, wenn sie zur Vorbereitung des Bauvorhabens nach dem Stand der Technik erforderlich sind; daran ändert nichts, dass das Ergebnis einer solchen Vorarbeit in der Folge allenfalls im Rahmen des zu errichtenden Bauvorhabens eine andere Funktion erfüllen soll vergleiche , idS VwGH 13.10.1994, 94/03/0192, VwSlg. 14.133 A).

21 Allerdings darf der Bauherr, wie sich aus Paragraph 40 a, Absatz 3, EisbG ergibt, gegen den Widerstand des Grundeigentümers die Vorarbeiten nicht ohne eine über einen entsprechenden Antrag eines Beteiligten ergangene Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde durchführen. Wird nach Paragraph 40 a, EisbG eine beabsichtigte Handlung im genannten Sinn für zulässig erklärt bzw. - wie in der in Revision gezogenen Entscheidung - die Duldung dieser Handlung normiert, betrifft dies das Recht auf Eigentum an der betroffenen Liegenschaft.

22 Der Antrag nach Paragraph 40 a, Absatz 3, EisbG ist als Rechtsbehelf zu qualifizieren, der bewirkt, dass die Zulässigkeit von Vorarbeiten unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der individuellen Rechte des Widersprechenden nach dem Maßstab des Paragraph 40 a, Absatz eins, und 2 leg. cit. geprüft wird vergleiche , nochmals VwSlg. 14.933 A/1994). Eine widersprechende Person hat daher in einem Verfahren über die Zulässigkeit der beabsichtigten Handlung iSd Paragraph 40 a, Absatz 3, EisbG Parteistellung vergleiche , idS VwGH 10.10.2006, 2006/03/0111, VwSlg. 17.029 A). In einem Verfahren nach Paragraph 40 a, Absatz 3, EisbG ist die Zulässigkeit im Lichte der in Paragraph 40 a, Absatz eins, EisbG normierten Voraussetzungen zu beurteilen.

23 Wenn Paragraph 40 a, Absatz eins, erster Satz EisbG vorsieht, dass die zur Vorbereitung des Bauvorhabens erforderlichen Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte und Interessen vorzunehmen sind, wird damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen.

24 Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ist für das behördliche Handeln auf Grund der Verwaltungsvorschriften grundsätzlich zu beachten vergleiche , VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0079; 22.11.2017, Ra 2017/03/0014, beide mwH). Dieser Grundsatz verlangt bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potenzieller Maßnahmen die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme. Eine Maßnahme kann nur dann als erforderlich zur Erreichung des damit verfolgten Zieles gesehen werden, wenn gelindere (weniger eingriffsintensive) Mittel sich als nicht zielführend erweisen vergleiche , idZ etwa VwGH 22.10.2009, 2007/03/0172). Eine Vorgangsweise bzw. Maßnahme muss in diesem Sinn geeignet und erforderlich sein, um das damit angestrebte Ziel zu erreichen, wobei die Maßnahme bzw. der angeordnete Eingriff nicht weitergehen darf, als dies zur Zielerreichung (gerade noch) erforderlich ist vergleiche , idZ etwa VwGH 23.10.2008, 2005/03/0138, VwSlg. 17.554 A). Die Beachtung dieses Grundsatzes verlangt daher bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potenzieller Möglichkeiten die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme, rechtfertigt aber nicht die Auswahl einer Maßnahme, deren Effektivität in Zweifel steht (siehe etwa VwGH 30.6.2011, 2008/03/0149; 28.2.2007, 2004/03/0210, VwSlg. 17.136 A).

25 Schließlich wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz prinzipiell nur entsprochen, wenn insgesamt ein angemessenes (adäquates) Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem damit angestrebten Erfolg in dem Sinn gewahrt bleibt, dass das einzusetzende Mittel im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mittel, Einsatz und Erfolg objektiv zumutbar erscheint vergleiche , etwa VwGH 24.1.2017, Ra 2016/05/0099; vergleiche , idZ auch den Text des Paragraph 29, Absatz eins, und 2 Ziffer 3, SPG). Im Kontext des Paragraph 40 a, EisbG ist in diesem Zusammenhang darauf Bedacht zu nehmen, dass den Bauherrn nach dem letzten Satz des Absatz eins, dieser Bestimmung (ohnehin) auch eine Schadenersatzpflicht trifft.

26 B.b.i. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der revisionswerbenden Partei der eingangs genannte verwaltungsbehördliche Bescheid samt Beilagen nicht zugestellt, sondern vielmehr der Hausverwaltung zur Verfügung gestellt wurde, damit diese die Schriftstücke an die Wohnungseigentümer - und damit auch an die revisionswerbenden Partei - verteile.

27 Die Wahrung des Parteiengehörs im Zuge des Ermittlungsverfahrens iSd Paragraphen 37, ff AVG bzw. Paragraphen 17,, 24 f VwGVG ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten, sie stellt eine kardinale Voraussetzung eines rechtmäßigen Verfahrens sowie eine der wichtigsten Sicherungen des rechtstaatlichen Prinzips dar vergleiche , VfGH 25.6.1949, B 125 und B 178/48 (VfSlg 1804 aus 1949,); VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, mwH; vergleiche , Paragraphen 10,, 45 VwGVG).

28 Das Recht auf Parteiengehör erstreckt sich nicht bloß auf das in Paragraph 45, Absatz 3, AVG ausdrücklich geregelte Recht der Parteien, dass ihnen Gelegenheit geboten werde, zu den Ergebnissen einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert einzelner Beweismittel zu äußern.

29 Es steht den Parteien vielmehr frei - und hiezu muss ihnen ausdrücklich Gelegenheit geboten werden -, im Ermittlungsverfahren auch ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, also insbesondere auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf die Lösung des Rechtsfalles abzugeben.

30 Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorgangs in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zu Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit zu Überlegungen und entsprechender Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Eine solche Möglichkeit zur Stellungnahme besteht für die Partei nur dann, wenn ihr hiefür auch eine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rats bzw. zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens eingeräumt wird. Die Frist zur Stellungnahme muss dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können, weshalb dabei die erforderliche Zeit für die Auswahl eines entsprechenden Sachverständigen und seine Beauftragung einerseits und der für die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderliche Zeitraum andererseits zu berücksichtigen ist (VwGH 22.5.2013, 2011/03/0168, mwH). Für das Gutachten eines Sachverständigen erweist es sich zur Wahrung des Parteiengehörs seitens einer Verwaltungsbehörde daher zumindest als notwendig, den Schriftsatz samt Gutachten mit einem Hinweis darauf zu übermitteln, dass der zu erlassende Bescheid auf dieses Gutachten gestützt werde, um den Parteien die Möglichkeit zu bieten, dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Ein solcher Mangel wird nicht dadurch saniert, dass die Partei (zufällig) im Rahmen einer Akteneinsicht Kenntnis von diesen Beweismitteln erlangt vergleiche , VwGH 26.4.2005, 2004/03/0190, VwSlg. 16.603 A).

31 B.b.ii. Allfällige Mängel eines Verwaltungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde können grundsätzlich durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden vergleiche , VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0024, mwH). Diese Sanierungsmöglichkeit bezieht sich auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht, wo es durch Nachholung versäumter oder vorenthaltener Verfahrensschritte (z.B. durch die Erstattung einer Stellungnahme zu einem Gutachten) der Partei eines Verfahrens im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch möglich ist, vor Rechtskraft der Sachentscheidung Rechte zu wahren und die endgültige Sachentscheidung zu ihren Gunsten zu beeinflussen vergleiche , VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003, VwSlg. 15.701 A).

32 Eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann zudem durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH 29.1.2015, Ra 2014/07/0102; 10.9.2015, Ra 2015/09/0056; vergleiche , auch VwGH 22.5.2013, 2011/03/0168, mwH). Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Verwaltungsbehörde ist dabei nur dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den Bescheid Stellung zu nehmen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Partei unter anderem durch die Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären. Ist dies nicht geschehen, so ist das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz verpflichtet, seinerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren (VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065, mwH). Auch einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts dürfen nämlich nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verfahrens auch Stellung nehmen konnte vergleiche , dazu VwSlg. 15.701 A/2001).

33 B.b.iii. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kam es vorliegend für die Möglichkeit, eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Verwaltungsbehörde vor dem Verwaltungsgericht zu sanieren, daher darauf an, dass einer von der mit der Verwaltungsbehörde verfügten Verpflichtung zur Duldung betreffend Vorarbeiten nach Paragraph 40 a, EisbG betroffenen Person alle relevanten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, somit nicht nur der Text des verwaltungsbehördlichen Bescheides, sondern auch die darin genannten Beilagen und angesprochenen Gutachten eines eisenbahntechnischen Amtssachverständigen und eines grundbautechnischen Amtssachverständigen zur Verfügung standen, um eine Stellungnahme zur Wahrung ihres Standpunktes abgeben zu können.

34 Das Verwaltungsgericht hat die Angabe der revisionswerbenden Partei, den in Beschwerde gezogenen verwaltungsbehördlichen Bescheid zur Ansicht erhalten zu haben, selbst als "kryptisch" qualifiziert und dessen ungeachtet geklärt, ob alle der angesprochenen Schriftstücke bzw. Unterlagen der revisionswerbenden Partei so zur Verfügung standen, dass sie dazu in ihrer Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid Stellung nehmen konnte. Der revisionswerbenden Partei wurde auch im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht eine Möglichkeit zur Stellungnahme nicht ausdrücklich eingeräumt. Infolge der genannten bloßen Einstufung der Angaben des Revisionswerbers als "kryptisch" ohne die erforderliche gerichtliche Klärung betreffend seinen tatsächlichen Informationsstand vermag ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es wäre angesichts der Vorgangsweise der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde nicht nachvollziehbar, dass eine Weiterleitung des Bescheides samt Beilagen an die revisionswerbende Partei praktisch nur zur Ansicht erfolgt sein könnte, nicht zu überzeugen. Dass der Revisionswerber den Bescheid in seiner dagegen gerichteten Beschwerde konkret bezeichnet habe, vermag an diesem Ergebnis ebenso wenig zu ändern wie der Umstand, dass der Inhalt der Beschwerde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes zeige, dass dem Revisionswerber die ihm im Bescheid auferlegte Duldungspflicht im Grundsatz bekannt war. Gleiches gilt für die im verwaltungsbehördlichen Bescheid angesprochenen Stellungnahmen seitens anderer Wohnungseigentümer gegenüber der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde, zumal sich auch daraus nicht ableiten lässt, dass dem Revisionswerber alle der angesprochenen Schriftstücke bzw. Unterlagen so zur Verfügung standen, dass er in seiner Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid dazu im Sinn der Sanierung des ihm gegenüber unterlassenen Parteiengehörs hätte Stellung nehmen können.

35 Damit konnte das Verwaltungsgericht dem in der Begründung seiner Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Anspruch nicht gerecht werden, dass im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ein seitens der Verwaltungsbehörde gesetzter Verfahrensmangel betreffend das Parteiengehör saniert worden wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die dargestellte verfahrensrechtlich gebotene Rechtslage nicht hinreichend beachtet und auf dem Boden dieser Rechtslage seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei Unterlassung dieses Mangels zu einem anderen, für die revisionswerbende Partei günstigen Ergebnis gekommen wäre.

36 B.c. Ungeachtet dessen gingen die Revisionsbeantwortungen - was im Interesse der Vollständigkeit zu ihrem ausführlichen Vorbringen anzumerken ist - zu Unrecht davon aus, dass der von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erlassene Bescheid sowie deren Schreiben während des Verfahrens zur Bescheiderlassung lediglich der Hausverwaltung, nicht aber den Wohnungseigentümern selbst zuzustellen gewesen seien.

37 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WEG 2002 ist Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Wohnungseigentumsobjekte sind Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum begründet wurde (Paragraph 2, Absatz 2, WEG 2002). Allgemeine Teile der Liegenschaft sind solche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (Paragraph 2, Absatz 4, WEG 2002). Wohnungseigentümer ist ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft (Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002; vergleiche , VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036).

38 Angesichts des mit der Duldungsverpflichtung auferlegten Eingriffes in die Verfügung über die Liegenschaft betrifft eine Vorarbeiten für zulässig erklärende Entscheidung nach Paragraph 40 a, Absatz 3, EisbG nicht den Bereich der Verwaltung, sondern den Bereich der Verfügung betreffend eine Liegenschaft. Während zur Verwaltung alles gehört, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts berühren könnte vergleiche , etwa OGH 2.9.2003, 1 Ob 163/03g, mwH; OGH 28.4.2015, 5 Ob 226/14d, mwH), greift eine Verfügung in die Substanz der Gemeinschaftsrechte oder Anteilsrechte ein vergleiche , RIS-Justiz RS 0109188; RIS-Justiz RS 0012112). Dem korrespondiert die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, WEG, wonach es jedem Wohnungseigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) offensteht, Belastungen der Liegenschaft (etwa auch eine die Verfügung einschränkende Duldungspflicht) eigenständig zu bekämpfen. Zur Abwehr von Eingriffen in das gemeinsame Eigentum bzw. in die eigentumsrechtliche Rechtsposition jedes Miteigentümers ist jeder Miteigentümer selbst berechtigt vergleiche , dazu OGH 20.11.2002, 5 Ob 268/02a, mwH; vergleiche , idZ auch VwGH 30.1.2007, 2004/17/0096, betreffend die direkt jeden Miteigentümer treffende Abgabenschuld).

39 Damit ist der Verwalter iSd Paragraph 20, WEG ("Hausverwaltung") zur Geltendmachung der subjektiv-öffentlichen Rechte der revisionswerbenden Partei, die ihr nach Paragraph 40 a, EisbG vergleiche , in diesem Zusammenhang insbesondere Absatz eins und 3 leg.cit.) zukommen, nicht berechtigt vergleiche , dazu auch Hausmann, in:

Hausmann/Vonkilch (Hrsg), Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 20, WEG, Rz 24 ff (2007); vergleiche , ferner Locker, in: Hausmann/Vonkilch (Hrsg), Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 18, WEG, insb Rz 9 ff (2007)). Eine (bloße) Verwaltervollmacht iSd Paragraph 20, WEG gibt keine Grundlage dafür ab, eine Hausverwaltung als Vertreter für einen Wohnungseigentümer wie die revisionswerbende Partei zu qualifizieren und dieser Hausverwaltung als dem Vertreter der revisionswerbenden Partei einen verwaltungsbehördlichen Bescheid wie den vorliegenden bzw. die an die revisionswerbende Partei gerichteten verwaltungsbehördlichen Schreiben im Zuge des Verfahrens zur Erlassung dieses Bescheides (zur Weiterleitung an die Partei) zuzustellen.

40 römisch vier. Ergebnis

41 A. Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.

42 B. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da ein Ersatz für Schriftsatzaufwand dann nicht in Betracht kommt, wenn - wie hier - ein Rechtsanwalt in eigener Sache einschreitet, war das Mehrbegehren abzuweisen vergleiche , VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065, mwH).

Wien, am 20. Dezember 2017

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Gutachten Parteiengehör öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L00.1

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWT_2017030069_20171220L00