Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/01/0122

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0122

Entscheidungsdatum

04.05.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §11a Abs4 Z1;
StbG 1985 §16 Abs1;
StbG 1985 §17 Abs1;
StbG 1985 §18;
StbG 1985 §20 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Staatsbürgerschaft - Mit dem mit Amtsrevision der Wiener Landesregierung angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der erstmitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, der zweitmitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, StbG die Erstreckung der Verleihung zugesichert sowie die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StbG auf die dritt- bis fünftmitbeteiligten Parteien erstreckt. Die Erstreckung der Verleihung darf zufolge Paragraph 18, StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Daher sind Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem zu führen. Diese zwingende Verfahrensverbindung ändert aber nichts daran, dass bei allen Verleihungs- und Erstreckungswerbern die Voraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen sind. Davon ausgehend sind Bescheide über die Verleihung und Erstreckung selbständige Bescheide, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, 2010/01/0041, mwN). Die Person des Verleihungswerbers und die Person des Erstreckungswerbers sind je für sich einer Beurteilung zu unterziehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, 2000/01/0206, mwN). Daher sind auch die im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Verleihung der Staatsbürgerschaft, die Erstreckungen der Verleihung und die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung als jeweils rechtlich selbstständige Entscheidungen anzusehen und gesondert je für sich zu beurteilen. Ausgehend davon, dass sich die Amtsrevision ihrem Vorbringen nach alleine gegen die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung an die zweitmitbeteiligte Partei wendet, wird mit dem Vorbringen, die Aufhebung der Verleihung an die erstmitbeteiligte Partei bzw. die Erstreckung der Verleihung an die dritt- bis sechstmitbeteiligten Parteien würde kaum lösbare faktische und rechtliche Rückabwicklungsschwierigkeiten nach sich ziehen, kein unverhältnismäßiger Nachteil konkret aufgezeigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010122.L01.1

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2017010122_20170504L01

Rechtssatz für Ra 2017/01/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0122

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10;
StbG 1985 §16;
StbG 1985 §17;
StbG 1985 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/01/0991 E 31. März 2010 VwSlg 17871 A/2010 RS 1 (hier nur erster bis dritter und fünfter Satz)

Stammrechtssatz

Die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft darf zufolge Paragraph 18, StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Daher sind Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem zu führen. Diese zwingende Verfahrensverbindung ändert aber nichts daran, dass bei allen Verleihungs- und Erstreckungswerbern die Voraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2000/01/0206). Demnach kommen (auch) unterschiedliche Ergebnisse der Prüfung der Voraussetzungen in Betracht. Davon ausgehend sind Bescheide über die Verleihung und Erstreckung der Staatsbürgerschaft selbständige Bescheide, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Verleihung führt notwendigerweise zur Wiederaufnahme auch des Verfahrens betreffend die Erstreckung wegen abweichender Vorfragenentscheidung. Umgekehrt hat die Wiederaufnahme eines Erstreckungsverfahrens auf das Verleihungsverfahren oder ein anderes Erstreckungsverfahren nicht automatisch Auswirkung; diese Verfahren müssen daher nicht notwendigerweise unter einem wieder aufgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010122.L01

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010122_20170620L01

Rechtssatz für Ra 2017/01/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0122

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10;
StbG 1985 §11;
StbG 1985 §16 Abs1;
StbG 1985 §17 Abs1;
StbG 1985 §18;

Rechtssatz

Für die Person des Verleihungswerbers ist gesondert zu prüfen, ob die Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, StbG 1985 erfüllt sind und ob gegebenenfalls eine positive Ermessensübung nach Paragraph 11, StbG 1985 in Frage kommt; bei Bejahung der Voraussetzungen in seiner Person ist davon streng getrennt eine individuelle Beurteilung der Person des Erstreckungswerbers im Hinblick auf das Vorliegen der Kriterien des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 2, StbG 1985 vorzunehmen, wobei gegebenenfalls der Behörde kein Ermessen offen steht und sie verpflichtet ist, die Erstreckung zu verfügen. Zwar darf nach Paragraph 18, StbG 1985 die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft (und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt) verfügt werden, weshalb Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem abzuführen sind; ferner ist nach dem Vorgesagten für die Erstreckung der Verleihung eine "doppelte" Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen (für den Verleihungs- und für den Erstreckungswerber) erforderlich. Das ändert jedoch nichts daran, dass die betreffenden Personen je für sich einer Beurteilung zu unterziehen sind und dass eine pauschale familienbezogene Betrachtung mit dem Gesetz nicht im Einklang steht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, 2000/01/0206, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010122.L02

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010122_20170620L02

Rechtssatz für Ra 2017/01/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0122

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §16;
StbG 1985 §17;
StbG 1985 §18;
StbG 1985 §20 Abs5;

Rechtssatz

Bei der Erstreckung der Verleihung nach den Paragraphen 16 und 17 StbG 1985 handelt es sich im Grunde um Verleihungstatbestände, wobei es ausreicht, dass der Erstreckungsantrag vor Erlassung des Verleihungsbescheides gestellt wird vergleiche Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei (1990), 246). Sieht das Gesetz aber (nach dem Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 5, StbG 1985) ausdrücklich vor, dass auch die Erstreckung der Verleihung, mit anderen Worten dieser Verleihungstatbestand, zugesichert werden kann (arg.: "gelten auch für die Erstreckung der Verleihung"), so geht es notwendigerweise auch davon aus, dass in diesem Fall (der Zusicherung) die Voraussetzung einer gleichzeitigen Verleihung iSd Paragraph 18, StbG 1985 nicht erfüllt sein muss. Dagegen spricht das Gesetz nicht von einer "Erstreckung der Zusicherung der Verleihung".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010122.L03

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010122_20170620L03

Rechtssatz für Ra 2017/01/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0122

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §16;
StbG 1985 §17;
StbG 1985 §18;
StbG 1985 §20 Abs5;
StbG 1985 §20;

Rechtssatz

Nach Paragraph 20, StbG 1985 begründet eine Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft für einen Fremden einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2014, 2013/01/0038, mwN). Daher begründete eine Zusicherung der Erstreckung der Verleihung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, StbG 1985 ebenso einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Erstreckung der Verleihung, der damit nicht an weitere Voraussetzungen wie die gleichzeitige Verleihung und Erstreckung geknüpft ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010122.L04

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010122_20170620L04

Rechtssatz für Ra 2017/01/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0122

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs3;
StbG 1985 §11a Abs4 Z1;
StbG 1985 §16 Abs1;
StbG 1985 §18;
StbG 1985 §20 Abs5;

Rechtssatz

Beim Verleihungswerber (hier Iraker) als Inhaber des Status als Asylberechtigter vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2012, 2010/01/0004) steht zum Entscheidungszeitpunkt bereits fest, dass Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband unzumutbar sind vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, 99/01/0414, mwN) und damit gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG 1985 ein Rechtsanspruch auf Verleihung besteht vergleiche Paragraph 11 a

Absatz 4, Ziffer eins, StbG 1985: "ist ... zu verleihen"). Dagegen steht bei

der Ehegattin des Verleihungswerbers (hier einer marokkanischen Staatsangehörigen) zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht fest, ob Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband unzumutbar sind und somit das Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 3, StbG 1985, das wiederum Voraussetzung für die Erstreckung ist, besteht. Würde man in einem solchen Fall unterschiedlicher Staatsangehörigkeit verlangen, dass die Verleihung und Erstreckung gemäß Paragraph 18, StbG 1985 gleichzeitig zu verfügen ist, so hätte das zur Folge, dass eine Erstreckung alleine aufgrund der fehlenden Entscheidungsreife nicht verfügt werden kann. Liest man aber Paragraph 20, Absatz 5, StbG 1985 in Verbindung mit Paragraph 18, StbG 1985 so, dass in derartigen Konstellationen eine gleichzeitige Verleihung und Erstreckung der Zusicherung der Verleihung erfolgen darf, so wird dieser besonderen Konstellation in sachlicher Weise Rechnung getragen. Auch ist Paragraph 18, StbG 1985 in diesem Fall nicht inhaltsleer. Vielmehr ist er so zu verstehen, dass der Erstreckungsantrag vor Erlassung des Verleihungsbescheides gestellt und die Verleihung und die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung gleichzeitig verfügt werden müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010122.L05

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010122_20170620L05

Rechtssatz für Ra 2017/01/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0122

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
VwRallg;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/01/0633 E 19. März 2009 RS 1

Stammrechtssatz

In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei aber auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht (Hinweis E vom 12. September 2006, 2003/03/0035).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010122.L06

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010122_20170620L06

Rechtssatz für Ra 2017/01/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0122

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung reicht es für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche den hg. Beschluss vom 10. April 2017, Ra 2017/01/0088, mwN). Nichts anderes gilt bei der Geltendmachung von Verfahrensfehlern im Rahmen der Prüfung nach Zulassung der Revision vergleiche zur Relevanz von Verfahrensfehlern bei der Bescheidprüfung etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2015, 2012/17/0262, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010122.L07

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010122_20170620L07

Entscheidungstext Ra 2017/01/0122

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0122

Entscheidungsdatum

04.05.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §11a Abs4 Z1;
StbG 1985 §16 Abs1;
StbG 1985 §17 Abs1;
StbG 1985 §18;
StbG 1985 §20 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Wiener Landesregierung der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Februar 2017, Zlen. VGW-151/065/10538/2016-19, VGW- 151/065/13537/2016-19, VGW-151/065/13538/2016-19, VGW- 151/065/13539/2016-19, VGW-151/065/13540/2016-19, VGW- 151/065/14036/2016-19, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Parteien: 1. S und fünf weitere mitbeteiligte Parteien, alle vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der erstmitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen (römisch eins.), der zweitmitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, StbG die Erstreckung der Verleihung zugesichert (römisch zwei.) sowie die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StbG auf die dritt- bis fünftmitbeteiligten Parteien erstreckt (römisch drei.).

2 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Auch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33, ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil" für den Revisionswerber ist hier eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt. Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, wobei die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht streng sind vergleiche , zu allem den hg. Beschluss vom 3. November 2014, Ra 2014/04/0035, mwN).

4 Der von der Amtsrevisionswerberin im vorliegenden Fall behauptete unverhältnismäßiger Nachteil besteht darin, dass die (mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene) Verleihung der Staatsbürgerschaft an die erst- und die dritt- bis sechstmitbeteiligten Parteien zahlreiche weitere Akte (etwa die Ausstellung eines Reisepasses) nach sich ziehen würden, die bei einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnis rückabgewickelt werden müssten, wodurch mit nicht abschätzbaren finanziellen Auswirkungen durch eine allfällige Amtshaftungsklage gerechnet werden müsse. Ein etwaig ausgeübtes Wahlrecht könne überhaupt nicht rückabgewickelt werden. Somit komme es zu kaum lösbaren faktischen und rechtlichen Rückabwicklungsschwierigkeiten.

5 Die Erstreckung der Verleihung darf zufolge Paragraph 18, StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Daher sind Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem zu führen. Diese zwingende Verfahrensverbindung ändert aber nichts daran, dass bei allen Verleihungs- und Erstreckungswerbern die Voraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen sind. Davon ausgehend sind Bescheide über die Verleihung und Erstreckung selbständige Bescheide, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, 2010/01/0041, mwN).

6 Für die Person des Verleihungswerbers und die Person des Erstreckungswerbers sind je für sich einer Beurteilung zu unterziehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, 2000/01/0206, mwN).

7 Daher sind auch die im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Verleihung der Staatsbürgerschaft, die Erstreckungen der Verleihung und die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung als jeweils rechtlich selbstständige Entscheidungen anzusehen und gesondert je für sich zu beurteilen.

8 Ausgehend davon, dass sich die Amtsrevision ihrem Vorbringen nach alleine gegen die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung an die zweitmitbeteiligte Partei wendet, wird mit dem Vorbringen, die Aufhebung der Verleihung an die erstmitbeteiligte Partei bzw. der Erstreckung der Verleihung an die dritt- bis sechstmitbeteiligten Parteien würde kaum lösbare faktische und rechtliche Rückabwicklungsschwierigkeiten nach sich ziehen, kein unverhältnismäßiger Nachteil konkret aufgezeigt.

9 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 4. Mai 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010122.L00.1

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Dokumentnummer

JWT_2017010122_20170504L00

Entscheidungstext Ra 2017/01/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0122

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

AVG §39 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
StbG 1985 §10 Abs3;
StbG 1985 §10;
StbG 1985 §11;
StbG 1985 §11a Abs4 Z1;
StbG 1985 §16 Abs1;
StbG 1985 §16;
StbG 1985 §17 Abs1;
StbG 1985 §17;
StbG 1985 §18;
StbG 1985 §20 Abs5;
StbG 1985 §20;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision der Wiener Landesregierung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Februar 2017, Zlen. VGW- 151/065/10538/2016-19, VGW-151/065/13537/2016-19, VGW- 151/065/13538/2016-19, VGW-151/065/13539/2016-19, VGW- 151/065/13540/2016-19, VGW-151/065/14036/2016-19, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Parteien: 1. S H, 2. Z F,

3. E H, 4. E H, 5. I H, 6. A H, alle in W und vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Vorgeschichte

2 Der Erstmitbeteiligte ist Vater der Dritt- bis Sechstmitbeteiligten und stammt aus dem Irak. Alle Mitbeteiligten sind Konventionsflüchtlinge (Asylantrag des Erstmitbeteiligten aus 2002 und Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates aus 2005 bzw. Bescheide des Bundesasylamtes aus 2009, 2010, 2013 und 2016).

3 Die Zweitmitbeteiligte ist mit dem Erstmitbeteiligten seit September 2006 verheiratet und Mutter der Dritt- bis Sechstmitbeteiligten. Sie ist marokkanische Staatsangehörige und hält sich seit Oktober 2007 rechtmäßig in Österreich auf.

4 Die Anträge der Mitbeteiligten auf Verleihung bzw. Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Amtsrevisionswerberin wurden bis August 2016 nicht erledigt. Nach Erhebung von Säumnisbeschwerden im August 2016 wurden diese von der Amtsrevisionswerberin dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Angefochtenes Erkenntnis

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über diese Säumnisbeschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt entschieden: Dem Erstmitbeteiligten wurde gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) mit Wirkung vom 2. Februar 2017 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen (römisch eins.). Der Zweitmitbeteiligten wurde gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, StbG die Erstreckung der Verleihung zugesichert (römisch zwei.). Den Dritt- bis Sechstmitbeteiligten wurde gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 17, Absatz eins, StbG die österreichische Staatsbürgerschaft (durch Erstreckung) mit Wirkung vom 2. Februar 2017 verliehen (römisch drei.). Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt (römisch vier.)

6 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Erstmitbeteiligte erfülle die Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG. Einbürgerungshindernisse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2, und 3 StbG seien keine hervorgekommen.

7 Bei der Zweitmitbeteiligten lägen aufgrund der seit Oktober 2007 rechtmäßigen und ununterbrochenen Niederlassungsdauer und der über zehnjährigen Ehe mit dem Erstmitbeteiligten die Grundvoraussetzungen für eine Erstreckung der Verleihung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, StbG vor.

8 Die Dritt- bis Sechstmitbeteiligten erfüllten die Voraussetzungen für eine Erstreckung der Verleihung nach Paragraph 17, Absatz eins, StbG.

9 Sodann folgen Ausführungen zum festgestellten gesicherten Lebensunterhalt nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG und den Nachweisen nach Paragraph 10 a, StbG (Deutschkenntnisse und Prüfung).

10 Da dem Erstmitbeteiligten und den Dritt- bis Sechstmitbeteiligten der Status als Asylberechtigte zukomme, seien alle Verleihungsvoraussetzungen erfüllt, sodass ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 23, Absatz 2, StbG mit Wirkung vom 2. Februar 2017 zu verleihen gewesen sei.

11 Im Hinblick auf die Zweitmitbeteiligte verweist das Verwaltungsgericht auf Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, StbG.

12 Gemäß Artikel 19, des Gesetzes über die marokkanische Staatsangehörigkeit verliere die marokkanische Staatsangehörigkeit unter anderem ein volljähriger Marokkaner, der freiwillig im Ausland eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben habe und durch Dekret ermächtigt worden sei, auf die marokkanische Staatsagehörigkeit zu verzichten.

13 Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Zweitmitbeteiligten die Handlungen zum Ausscheiden aus dem marokkanischen Staatsverband nicht möglich oder nicht zumutbar seien. Ein diesbezügliches Vorbringen sei nicht erstattet worden.

14 Somit sei der Zweitmitbeteiligten die Verleihung und Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zuzusichern gewesen, dass sie binnen einer Frist von zwei Jahren ab Zusicherung den Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband (Marokko) erbringe.

15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

16 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit (unter anderem) vor, gemäß Paragraph 18, StbG dürfe die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Mit dem angefochtenen Erkenntnis sei der Zweitmitbeteiligten die Erstreckung der Verleihung zugesichert worden und gleichzeitig die Staatsbürgerschaft an den Erstmitbeteiligten verliehen worden. Damit sei ein gleichzeitiger Erwerb mit demselben Erwerbszeitpunkt für die Zweitmitbeteiligte nicht mehr möglich. Eine gesonderte Zusicherung der Erstreckung der Verleihung sei nicht möglich. Im vorliegenden Fall liege somit eine Konstellation vor, die es erforderlich mache, im Hinblick auf die eindeutige Bestimmung des Paragraph 18, StbG im Interesse der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen.

17 Die Amtsrevision ist zulässig. Sie ist jedoch nicht

berechtigt.

Rechtslage

18 Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014, (StbG), lauten:

"Verleihung

Paragraph 10, ...

     (3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit

besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1.        die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen

Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm

diese möglich und zumutbar sind oder

2.        auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise

absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

...

Paragraph 11 a, ...

  1. Absatz 4,Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen;

...

     § 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an

einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2

bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt

lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn

1.        sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und

ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;

2.        zum Zeitpunkt der Antragstellung

a)        dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) ...

3.        die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht

aufgehoben ist;

4.        er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft

nach §§ 32 oder 33 Fremder ist und

5.        die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.

...

Paragraph 17, (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32, und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn

...

2. dem Vater gemäß Paragraph 144, Absatz eins, ABGB

die Staatsbürgerschaft verliehen wird.

...

Paragraph 18, Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.

...

     § 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist

einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen

zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen

Heimatstaates nachweist, wenn

1.        er nicht staatenlos ist;

2.        weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4

Anwendung finden und

3.        ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem

Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.

...

  1. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung."

Gesonderte Prüfung

19 Die Erstreckung der Verleihung darf zufolge Paragraph 18, StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Daher sind Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem zu führen. Diese zwingende Verfahrensverbindung ändert aber nichts daran, dass bei allen Verleihungs- und Erstreckungswerbern die Voraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen sind. Davon ausgehend sind Bescheide über die Verleihung und Erstreckung selbständige Bescheide, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, 2010/01/0041, mwN).

20 Für die Person des Verleihungswerbers ist gesondert zu prüfen, ob die Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, StbG erfüllt sind und ob gegebenenfalls eine positive Ermessensübung nach Paragraph 11, StbG in Frage kommt; bei Bejahung der Voraussetzungen in seiner Person ist davon streng getrennt eine individuelle Beurteilung der Person des Erstreckungswerbers im Hinblick auf das Vorliegen der Kriterien des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 8 und Absatz 2, StbG vorzunehmen, wobei gegebenenfalls der Behörde kein Ermessen offen steht und sie verpflichtet ist, die Erstreckung zu verfügen. Zwar darf nach Paragraph 18, StbG die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft (und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt) verfügt werden, weshalb Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem abzuführen sind; ferner ist nach dem Vorgesagten für die Erstreckung der Verleihung eine "doppelte" Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen (für den Verleihungs- und für den Erstreckungswerber) erforderlich. Das ändert jedoch nichts daran, dass die betreffenden Personen je für sich einer Beurteilung zu unterziehen sind und dass eine pauschale familienbezogene Betrachtung mit dem Gesetz nicht im Einklang steht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, 2000/01/0206, mwN).

21 Daher sind auch die im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Verleihung der Staatsbürgerschaft, die Erstreckungen der Verleihung und die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung als jeweils rechtlich selbstständige Entscheidungen anzusehen und gesondert je für sich zu beurteilen.

22 In der vorliegenden Rechtssache wendet sich die Amtsrevision ausdrücklich gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses. Sie rügt, dass entgegen Paragraph 18, StbG gleichzeitig mit einer Verleihung der Staatsbürgerschaft und einer Erstreckung der Verleihung vorgegangen worden wäre. Darüber hinaus bringt die Amtsrevision in der Sache gegen die Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Erstmitbeteiligten und die Erstreckung der Verleihung an die Dritt- bis Sechstmitbeteiligten nichts vor.

23 Man könnte die Amtsrevision dahin verstehen, dass sie davon ausgeht, dass die Verleihung an den Erstmitbeteiligten und die Erstreckung der Verleihung an die Dritt- bis Sechstmitbeteiligten mit der Zusicherung an die Zweitmitbeteiligte in einem untrennbaren Zusammenhang stünden und daher alle Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei, aufzuheben wären. Zu dieser Auffassung genügt es aber darauf hinzuweisen, dass nach der oben angeführten hg. Rechtsprechung diese Spruchpunkte als jeweils rechtlich selbstständige Entscheidungen anzusehen und gesondert je für sich zu beurteilen sind.

24 Die Revision erweist sich daher, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, als unbegründet.

25 Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. ist Folgendes auszuführen:

Zusicherung der Erstreckung der Verleihung

26 Die Amtsrevision bringt vor, die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung hätte nicht erfolgen dürfen, da Paragraph 18, StbG vorschreibe, dass die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden dürfe.

27 Wie angeführt, stehen Entscheidungen über die Verleihung und Erstreckung insofern in einem Zusammenhang, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis 2010/01/0041, mwN).

28 Jedoch ermöglicht Paragraph 20, Absatz 5, StbG auch eine Zusicherung einer Erstreckung der Verleihung vergleiche , in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, 2007/01/0226).

29 Bei der Erstreckung der Verleihung nach den Paragraphen 16, und 17 StbG handelt es sich im Grunde um Verleihungstatbestände, wobei es ausreicht, dass der Erstreckungsantrag vor Erlassung des Verleihungsbescheides gestellt wird vergleiche , Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei (1990), 246).

30 Sieht das Gesetz aber (nach dem Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 5, StbG) ausdrücklich vor, dass auch die Erstreckung der Verleihung, mit anderen Worten dieser Verleihungstatbestand, zugesichert werden kann (arg.: "gelten auch für die Erstreckung der Verleihung"), so geht es notwendigerweise auch davon aus, dass in diesem Fall (der Zusicherung) die Voraussetzung einer gleichzeitigen Verleihung iSd Paragraph 18, StbG nicht erfüllt sein muss. Dagegen spricht das Gesetz nicht von einer "Erstreckung der Zusicherung der Verleihung".

31 Nach Paragraph 20, StbG begründet eine Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft für einen Fremden einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2014, 2013/01/0038, mwN). Daher begründete eine Zusicherung der Erstreckung der Verleihung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, StbG ebenso einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Erstreckung der Verleihung, der damit nicht an weitere Voraussetzung wie die gleichzeitige Verleihung und Erstreckung geknüpft ist.

32 Gerade die vorliegende Fallkonstellation - auf welche die Amtsrevision auch eigens hinweist -, in der Verleihungs- und Erstreckungswerber unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sind und daher auch die Frage des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband unterschiedlich beurteilt werden muss, zeigt, dass eine solche Vorgangsweise - wie sie das Verwaltungsgericht auch vorliegend gewählt hat - sachlich gerechtfertigt ist:

33 Beim Verleihungswerber als Inhaber des Status als Asylberechtigter vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2012, 2010/01/0004) steht zum Entscheidungszeitpunkt bereits fest, dass Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband unzumutbar sind vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, 99/01/0414, mwN) und damit gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG - wie im vorliegenden Fall - ein Rechtsanspruch auf Verleihung besteht vergleiche , Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG:

"ist ... zu verleihen").

34 Dagegen steht bei der Zweitmitbeteiligten zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht fest, ob Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband unzumutbar sind und somit das Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 3, StbG, das wiederum Voraussetzung für die Erstreckung ist, besteht. Würde man in einem solchen Fall unterschiedlicher Staatsangehörigkeit wie die Amtsrevision verlangen, dass die Verleihung und Erstreckung gemäß Paragraph 18, StbG gleichzeitig zu verfügen ist, so hätte das zur Folge, dass eine Erstreckung alleine aufgrund der fehlenden Entscheidungsreife nicht verfügt werden kann.

35 Liest man aber Paragraph 20, Absatz 5, StbG in Verbindung mit Paragraph 18, StbG so, dass in derartigen Konstellationen eine gleichzeitige Verleihung und Erstreckung der Zusicherung der Verleihung erfolgen darf, so wird dieser besonderen Konstellation in sachlicher Weise Rechnung getragen. Auch ist Paragraph 18, StbG in diesem Fall nicht inhaltsleer. Vielmehr ist er (nach dem Obgesagten) so zu verstehen, dass der Erstreckungsantrag vor Erlassung des Verleihungsbescheides gestellt und die Verleihung und die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung gleichzeitig verfügt werden müssen.

36 Somit ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht gleichzeitig mit der Verleihung eine Zusicherung der Erstreckung der Verleihung gemäß den Paragraphen 16, 18 und 20 Absatz 5, StbG für zulässig erachtet hat.

Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband

37 Die Amtsrevision wendet jedoch ein, selbst wenn man davon ausginge, dass eine Zusicherung der Erstreckung der Verleihung nach dem StbG zulässig gewesen wäre, so seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, StbG nicht vorgelegen.

38 Das Verwaltungsgericht habe keinerlei Ermittlungen angestellt, ob die Zusicherung im konkreten Fall ein Ausscheiden aus dem marokkanischen Staatsverband möglich und zumutbar mache bzw. erleichtern könne. Aus Artikel 19, Absatz eins, des Gesetzes über die marokkanische Staatsangehörigkeit könne durchaus geschlossen werden, dass nur eine Verleihung und nicht bloß eine Zusicherung zum Verzicht auf die marokkanische Staatsangehörigkeit ermächtige.

39 In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei aber auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, 2007/01/0633, mwN).

40 Im Ergebnis macht die Amtsrevision somit einen Feststellungsmangel des Verwaltungsgerichts geltend.

41 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung reicht es für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche den hg. Beschluss vom 10. April 2017, Ra 2017/01/0088, mwN). Nichts anderes gilt bei der Geltendmachung von Verfahrensfehlern im Rahmen der Prüfung nach Zulassung der Revision vergleiche zur Relevanz von Verfahrensfehlern bei der Bescheidprüfung etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2015, 2012/17/0262, mwN).

42 Eine solche konkrete Relevanz des behaupteten Feststellungsmangels zeigt die Amtsrevision mit dem Vorbringen, aus den festgestellten Bestimmungen des fremden Rechts könne auch ein anderer Schluss gezogen werden, nicht auf.

43 Somit ist die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als rechtswidrig zu erkennen. Ergebnis

44 Der Inhalt der vorliegenden Revision lässt somit erkennen, dass die von der Revisionswerberin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Revision war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Juni 2017

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010122.L00

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Dokumentnummer

JWT_2017010122_20170620L00