Vorgeschichte
2 Der Erstmitbeteiligte ist Vater der Dritt- bis Sechstmitbeteiligten und stammt aus dem Irak. Alle Mitbeteiligten sind Konventionsflüchtlinge (Asylantrag des Erstmitbeteiligten aus 2002 und Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates aus 2005 bzw. Bescheide des Bundesasylamtes aus 2009, 2010, 2013 und 2016).
3 Die Zweitmitbeteiligte ist mit dem Erstmitbeteiligten seit September 2006 verheiratet und Mutter der Dritt- bis Sechstmitbeteiligten. Sie ist marokkanische Staatsangehörige und hält sich seit Oktober 2007 rechtmäßig in Österreich auf.
4 Die Anträge der Mitbeteiligten auf Verleihung bzw. Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Amtsrevisionswerberin wurden bis August 2016 nicht erledigt. Nach Erhebung von Säumnisbeschwerden im August 2016 wurden diese von der Amtsrevisionswerberin dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Angefochtenes Erkenntnis
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über diese Säumnisbeschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt entschieden: Dem Erstmitbeteiligten wurde gemäß § 11a Abs. 4 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) mit Wirkung vom 2. Februar 2017 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen (I.). Der Zweitmitbeteiligten wurde gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 StbG die Erstreckung der Verleihung zugesichert (II.). Den Dritt- bis Sechstmitbeteiligten wurde gemäß § 11a Abs. 4 Z 1 und § 17 Abs. 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft (durch Erstreckung) mit Wirkung vom 2. Februar 2017 verliehen (III.). Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt (IV.) 5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über diese Säumnisbeschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt entschieden: Dem Erstmitbeteiligten wurde gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) mit Wirkung vom 2. Februar 2017 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen (römisch eins.). Der Zweitmitbeteiligten wurde gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, StbG die Erstreckung der Verleihung zugesichert (römisch zwei.). Den Dritt- bis Sechstmitbeteiligten wurde gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 17, Absatz eins, StbG die österreichische Staatsbürgerschaft (durch Erstreckung) mit Wirkung vom 2. Februar 2017 verliehen (römisch drei.). Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt (römisch vier.)
6 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Erstmitbeteiligte erfülle die Verleihungsvoraussetzungen des § 11a Abs. 4 Z 1 StbG. Einbürgerungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 StbG seien keine hervorgekommen. 6 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Erstmitbeteiligte erfülle die Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG. Einbürgerungshindernisse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2, und 3 StbG seien keine hervorgekommen.
7 Bei der Zweitmitbeteiligten lägen aufgrund der seit Oktober 2007 rechtmäßigen und ununterbrochenen Niederlassungsdauer und der über zehnjährigen Ehe mit dem Erstmitbeteiligten die Grundvoraussetzungen für eine Erstreckung der Verleihung gemäß § 16 Abs. 1 StbG vor. 7 Bei der Zweitmitbeteiligten lägen aufgrund der seit Oktober 2007 rechtmäßigen und ununterbrochenen Niederlassungsdauer und der über zehnjährigen Ehe mit dem Erstmitbeteiligten die Grundvoraussetzungen für eine Erstreckung der Verleihung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, StbG vor.
8 Die Dritt- bis Sechstmitbeteiligten erfüllten die Voraussetzungen für eine Erstreckung der Verleihung nach § 17 Abs. 1 StbG. 8 Die Dritt- bis Sechstmitbeteiligten erfüllten die Voraussetzungen für eine Erstreckung der Verleihung nach Paragraph 17, Absatz eins, StbG.
9 Sodann folgen Ausführungen zum festgestellten gesicherten Lebensunterhalt nach § 10 Abs. 1 Z 7 StbG und den Nachweisen nach § 10a StbG (Deutschkenntnisse und Prüfung). 9 Sodann folgen Ausführungen zum festgestellten gesicherten Lebensunterhalt nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG und den Nachweisen nach Paragraph 10 a, StbG (Deutschkenntnisse und Prüfung).
10 Da dem Erstmitbeteiligten und den Dritt- bis Sechstmitbeteiligten der Status als Asylberechtigte zukomme, seien alle Verleihungsvoraussetzungen erfüllt, sodass ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 23 Abs. 2 StbG mit Wirkung vom 2. Februar 2017 zu verleihen gewesen sei. 10 Da dem Erstmitbeteiligten und den Dritt- bis Sechstmitbeteiligten der Status als Asylberechtigte zukomme, seien alle Verleihungsvoraussetzungen erfüllt, sodass ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 23, Absatz 2, StbG mit Wirkung vom 2. Februar 2017 zu verleihen gewesen sei.
11 Im Hinblick auf die Zweitmitbeteiligte verweist das Verwaltungsgericht auf § 20 Abs. 1 Z 3 StbG. 11 Im Hinblick auf die Zweitmitbeteiligte verweist das Verwaltungsgericht auf Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, StbG.
12 Gemäß Art. 19 des Gesetzes über die marokkanische Staatsangehörigkeit verliere die marokkanische Staatsangehörigkeit unter anderem ein volljähriger Marokkaner, der freiwillig im Ausland eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben habe und durch Dekret ermächtigt worden sei, auf die marokkanische Staatsagehörigkeit zu verzichten. 12 Gemäß Artikel 19, des Gesetzes über die marokkanische Staatsangehörigkeit verliere die marokkanische Staatsangehörigkeit unter anderem ein volljähriger Marokkaner, der freiwillig im Ausland eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben habe und durch Dekret ermächtigt worden sei, auf die marokkanische Staatsagehörigkeit zu verzichten.
13 Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Zweitmitbeteiligten die Handlungen zum Ausscheiden aus dem marokkanischen Staatsverband nicht möglich oder nicht zumutbar seien. Ein diesbezügliches Vorbringen sei nicht erstattet worden.
14 Somit sei der Zweitmitbeteiligten die Verleihung und Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zuzusichern gewesen, dass sie binnen einer Frist von zwei Jahren ab Zusicherung den Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband (Marokko) erbringe.
15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 7 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde. 15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zulässigkeit
16 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit (unter anderem) vor, gemäß § 18 StbG dürfe die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Mit dem angefochtenen Erkenntnis sei der Zweitmitbeteiligten die Erstreckung der Verleihung zugesichert worden und gleichzeitig die Staatsbürgerschaft an den Erstmitbeteiligten verliehen worden. Damit sei ein gleichzeitiger Erwerb mit demselben Erwerbszeitpunkt für die Zweitmitbeteiligte nicht mehr möglich. Eine gesonderte Zusicherung der Erstreckung der Verleihung sei nicht möglich. Im vorliegenden Fall liege somit eine Konstellation vor, die es erforderlich mache, im Hinblick auf die eindeutige Bestimmung des § 18 StbG im Interesse der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen. 16 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit (unter anderem) vor, gemäß Paragraph 18, StbG dürfe die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Mit dem angefochtenen Erkenntnis sei der Zweitmitbeteiligten die Erstreckung der Verleihung zugesichert worden und gleichzeitig die Staatsbürgerschaft an den Erstmitbeteiligten verliehen worden. Damit sei ein gleichzeitiger Erwerb mit demselben Erwerbszeitpunkt für die Zweitmitbeteiligte nicht mehr möglich. Eine gesonderte Zusicherung der Erstreckung der Verleihung sei nicht möglich. Im vorliegenden Fall liege somit eine Konstellation vor, die es erforderlich mache, im Hinblick auf die eindeutige Bestimmung des Paragraph 18, StbG im Interesse der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen.
17 Die Amtsrevision ist zulässig. Sie ist jedoch nicht
berechtigt.
Rechtslage
18 Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2014 (StbG), lauten: 18 Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014, (StbG), lauten:
"Verleihung
§ 10. ... Paragraph 10, ...
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit
besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen
Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm
diese möglich und zumutbar sind oder
2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise
absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
...
§ 11a. ... Paragraph 11 a, ...
(4)Absatz 4,Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wennEinem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen;Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen;
...
§ 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an
einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2
bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
1. sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und
ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;
2. zum Zeitpunkt der Antragstellung
a) dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) ...
3. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht
aufgehoben ist;
4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft
nach §§ 32 oder 33 Fremder ist und
5. die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
...
§ 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wennParagraph 17, (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32, und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn
...
2. dem Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGB2. dem Vater gemäß Paragraph 144, Absatz eins, ABGB
die Staatsbürgerschaft verliehen wird.
...
§ 18. Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Paragraph 18, Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.
...
§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist
einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen
zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen
Heimatstaates nachweist, wenn
1. er nicht staatenlos ist;
2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4
Anwendung finden und
3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem
Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
...
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung."Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung."
Gesonderte Prüfung
19 Die Erstreckung der Verleihung darf zufolge § 18 StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Daher sind Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem zu führen. Diese zwingende Verfahrensverbindung ändert aber nichts daran, dass bei allen Verleihungs- und Erstreckungswerbern die Voraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen sind. Davon ausgehend sind Bescheide über die Verleihung und Erstreckung selbständige Bescheide, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, 2010/01/0041, mwN). 19 Die Erstreckung der Verleihung darf zufolge Paragraph 18, StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Daher sind Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem zu führen. Diese zwingende Verfahrensverbindung ändert aber nichts daran, dass bei allen Verleihungs- und Erstreckungswerbern die Voraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen sind. Davon ausgehend sind Bescheide über die Verleihung und Erstreckung selbständige Bescheide, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, 2010/01/0041, mwN).
20 Für die Person des Verleihungswerbers ist gesondert zu prüfen, ob die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 StbG erfüllt sind und ob gegebenenfalls eine positive Ermessensübung nach § 11 StbG in Frage kommt; bei Bejahung der Voraussetzungen in seiner Person ist davon streng getrennt eine individuelle Beurteilung der Person des Erstreckungswerbers im Hinblick auf das Vorliegen der Kriterien des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8 und Abs. 2 StbG vorzunehmen, wobei gegebenenfalls der Behörde kein Ermessen offen steht und sie verpflichtet ist, die Erstreckung zu verfügen. Zwar darf nach § 18 StbG die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft (und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt) verfügt werden, weshalb Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem abzuführen sind; ferner ist nach dem Vorgesagten für die Erstreckung der Verleihung eine "doppelte" Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen (für den Verleihungs- und für den Erstreckungswerber) erforderlich. Das ändert jedoch nichts daran, dass die betreffenden Personen je für sich einer Beurteilung zu unterziehen sind und dass eine pauschale familienbezogene Betrachtung mit dem Gesetz nicht im Einklang steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, 2000/01/0206, mwN). 20 Für die Person des Verleihungswerbers ist gesondert zu prüfen, ob die Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, StbG erfüllt sind und ob gegebenenfalls eine positive Ermessensübung nach Paragraph 11, StbG in Frage kommt; bei Bejahung der Voraussetzungen in seiner Person ist davon streng getrennt eine individuelle Beurteilung der Person des Erstreckungswerbers im Hinblick auf das Vorliegen der Kriterien des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 8 und Absatz 2, StbG vorzunehmen, wobei gegebenenfalls der Behörde kein Ermessen offen steht und sie verpflichtet ist, die Erstreckung zu verfügen. Zwar darf nach Paragraph 18, StbG die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft (und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt) verfügt werden, weshalb Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem abzuführen sind; ferner ist nach dem Vorgesagten für die Erstreckung der Verleihung eine "doppelte" Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen (für den Verleihungs- und für den Erstreckungswerber) erforderlich. Das ändert jedoch nichts daran, dass die betreffenden Personen je für sich einer Beurteilung zu unterziehen sind und dass eine pauschale familienbezogene Betrachtung mit dem Gesetz nicht im Einklang steht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, 2000/01/0206, mwN).
21 Daher sind auch die im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Verleihung der Staatsbürgerschaft, die Erstreckungen der Verleihung und die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung als jeweils rechtlich selbstständige Entscheidungen anzusehen und gesondert je für sich zu beurteilen.
22 In der vorliegenden Rechtssache wendet sich die Amtsrevision ausdrücklich gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Erkenntnisses. Sie rügt, dass entgegen § 18 StbG gleichzeitig mit einer Verleihung der Staatsbürgerschaft und einer Erstreckung der Verleihung vorgegangen worden wäre. Darüber hinaus bringt die Amtsrevision in der Sache gegen die Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Erstmitbeteiligten und die Erstreckung der Verleihung an die Dritt- bis Sechstmitbeteiligten nichts vor. 22 In der vorliegenden Rechtssache wendet sich die Amtsrevision ausdrücklich gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses. Sie rügt, dass entgegen Paragraph 18, StbG gleichzeitig mit einer Verleihung der Staatsbürgerschaft und einer Erstreckung der Verleihung vorgegangen worden wäre. Darüber hinaus bringt die Amtsrevision in der Sache gegen die Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Erstmitbeteiligten und die Erstreckung der Verleihung an die Dritt- bis Sechstmitbeteiligten nichts vor.
23 Man könnte die Amtsrevision dahin verstehen, dass sie davon ausgeht, dass die Verleihung an den Erstmitbeteiligten und die Erstreckung der Verleihung an die Dritt- bis Sechstmitbeteiligten mit der Zusicherung an die Zweitmitbeteiligte in einem untrennbaren Zusammenhang stünden und daher alle Spruchpunkte I. bis III, aufzuheben wären. Zu dieser Auffassung genügt es aber darauf hinzuweisen, dass nach der oben angeführten hg. Rechtsprechung diese Spruchpunkte als jeweils rechtlich selbstständige Entscheidungen anzusehen und gesondert je für sich zu beurteilen sind. 23 Man könnte die Amtsrevision dahin verstehen, dass sie davon ausgeht, dass die Verleihung an den Erstmitbeteiligten und die Erstreckung der Verleihung an die Dritt- bis Sechstmitbeteiligten mit der Zusicherung an die Zweitmitbeteiligte in einem untrennbaren Zusammenhang stünden und daher alle Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei, aufzuheben wären. Zu dieser Auffassung genügt es aber darauf hinzuweisen, dass nach der oben angeführten hg. Rechtsprechung diese Spruchpunkte als jeweils rechtlich selbstständige Entscheidungen anzusehen und gesondert je für sich zu beurteilen sind.
24 Die Revision erweist sich daher, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, als unbegründet. 24 Die Revision erweist sich daher, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, als unbegründet.
25 Im Hinblick auf Spruchpunkt II. ist Folgendes auszuführen: 25 Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. ist Folgendes auszuführen:
Zusicherung der Erstreckung der Verleihung
26 Die Amtsrevision bringt vor, die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung hätte nicht erfolgen dürfen, da § 18 StbG vorschreibe, dass die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden dürfe. 26 Die Amtsrevision bringt vor, die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung hätte nicht erfolgen dürfen, da Paragraph 18, StbG vorschreibe, dass die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden dürfe.
27 Wie angeführt, stehen Entscheidungen über die Verleihung und Erstreckung insofern in einem Zusammenhang, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 2010/01/0041, mwN). 27 Wie angeführt, stehen Entscheidungen über die Verleihung und Erstreckung insofern in einem Zusammenhang, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis 2010/01/0041, mwN).
28 Jedoch ermöglicht § 20 Abs. 5 StbG auch eine Zusicherung einer Erstreckung der Verleihung (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, 2007/01/0226). 28 Jedoch ermöglicht Paragraph 20, Absatz 5, StbG auch eine Zusicherung einer Erstreckung der Verleihung vergleiche , in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, 2007/01/0226).
29 Bei der Erstreckung der Verleihung nach den §§ 16 und 17 StbG handelt es sich im Grunde um Verleihungstatbestände, wobei es ausreicht, dass der Erstreckungsantrag vor Erlassung des Verleihungsbescheides gestellt wird (vgl. Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II (1990), 246). 29 Bei der Erstreckung der Verleihung nach den Paragraphen 16, und 17 StbG handelt es sich im Grunde um Verleihungstatbestände, wobei es ausreicht, dass der Erstreckungsantrag vor Erlassung des Verleihungsbescheides gestellt wird vergleiche , Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei (1990), 246).
30 Sieht das Gesetz aber (nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 5 StbG) ausdrücklich vor, dass auch die Erstreckung der Verleihung, mit anderen Worten dieser Verleihungstatbestand, zugesichert werden kann (arg.: "gelten auch für die Erstreckung der Verleihung"), so geht es notwendigerweise auch davon aus, dass in diesem Fall (der Zusicherung) die Voraussetzung einer gleichzeitigen Verleihung iSd § 18 StbG nicht erfüllt sein muss. Dagegen spricht das Gesetz nicht von einer "Erstreckung der Zusicherung der Verleihung". 30 Sieht das Gesetz aber (nach dem Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 5, StbG) ausdrücklich vor, dass auch die Erstreckung der Verleihung, mit anderen Worten dieser Verleihungstatbestand, zugesichert werden kann (arg.: "gelten auch für die Erstreckung der Verleihung"), so geht es notwendigerweise auch davon aus, dass in diesem Fall (der Zusicherung) die Voraussetzung einer gleichzeitigen Verleihung iSd Paragraph 18, StbG nicht erfüllt sein muss. Dagegen spricht das Gesetz nicht von einer "Erstreckung der Zusicherung der Verleihung".
31 Nach § 20 StbG begründet eine Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft für einen Fremden einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2014, 2013/01/0038, mwN). Daher begründete eine Zusicherung der Erstreckung der Verleihung gemäß § 20 Abs. 5 StbG ebenso einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Erstreckung der Verleihung, der damit nicht an weitere Voraussetzung wie die gleichzeitige Verleihung und Erstreckung geknüpft ist. 31 Nach Paragraph 20, StbG begründet eine Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft für einen Fremden einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2014, 2013/01/0038, mwN). Daher begründete eine Zusicherung der Erstreckung der Verleihung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, StbG ebenso einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Erstreckung der Verleihung, der damit nicht an weitere Voraussetzung wie die gleichzeitige Verleihung und Erstreckung geknüpft ist.
32 Gerade die vorliegende Fallkonstellation - auf welche die Amtsrevision auch eigens hinweist -, in der Verleihungs- und Erstreckungswerber unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sind und daher auch die Frage des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband unterschiedlich beurteilt werden muss, zeigt, dass eine solche Vorgangsweise - wie sie das Verwaltungsgericht auch vorliegend gewählt hat - sachlich gerechtfertigt ist:
33 Beim Verleihungswerber als Inhaber des Status als Asylberechtigter (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2012, 2010/01/0004) steht zum Entscheidungszeitpunkt bereits fest, dass Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband unzumutbar sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, 99/01/0414, mwN) und damit gemäß § 11a Abs. 4 Z 1 StbG - wie im vorliegenden Fall - ein Rechtsanspruch auf Verleihung besteht (vgl. § 11a Abs. 4 Z 1 StbG: 33 Beim Verleihungswerber als Inhaber des Status als Asylberechtigter vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2012, 2010/01/0004) steht zum Entscheidungszeitpunkt bereits fest, dass Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband unzumutbar sind vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, 99/01/0414, mwN) und damit gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG - wie im vorliegenden Fall - ein Rechtsanspruch auf Verleihung besteht vergleiche , Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG:
"ist ... zu verleihen").
34 Dagegen steht bei der Zweitmitbeteiligten zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht fest, ob Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband unzumutbar sind und somit das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 3 StbG, das wiederum Voraussetzung für die Erstreckung ist, besteht. Würde man in einem solchen Fall unterschiedlicher Staatsangehörigkeit wie die Amtsrevision verlangen, dass die Verleihung und Erstreckung gemäß § 18 StbG gleichzeitig zu verfügen ist, so hätte das zur Folge, dass eine Erstreckung alleine aufgrund der fehlenden Entscheidungsreife nicht verfügt werden kann. 34 Dagegen steht bei der Zweitmitbeteiligten zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht fest, ob Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband unzumutbar sind und somit das Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 3, StbG, das wiederum Voraussetzung für die Erstreckung ist, besteht. Würde man in einem solchen Fall unterschiedlicher Staatsangehörigkeit wie die Amtsrevision verlangen, dass die Verleihung und Erstreckung gemäß Paragraph 18, StbG gleichzeitig zu verfügen ist, so hätte das zur Folge, dass eine Erstreckung alleine aufgrund der fehlenden Entscheidungsreife nicht verfügt werden kann.
35 Liest man aber § 20 Abs. 5 StbG iVm § 18 StbG so, dass in derartigen Konstellationen eine gleichzeitige Verleihung und Erstreckung der Zusicherung der Verleihung erfolgen darf, so wird dieser besonderen Konstellation in sachlicher Weise Rechnung getragen. Auch ist § 18 StbG in diesem Fall nicht inhaltsleer. Vielmehr ist er (nach dem Obgesagten) so zu verstehen, dass der Erstreckungsantrag vor Erlassung des Verleihungsbescheides gestellt und die Verleihung und die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung gleichzeitig verfügt werden müssen. 35 Liest man aber Paragraph 20, Absatz 5, StbG in Verbindung mit Paragraph 18, StbG so, dass in derartigen Konstellationen eine gleichzeitige Verleihung und Erstreckung der Zusicherung der Verleihung erfolgen darf, so wird dieser besonderen Konstellation in sachlicher Weise Rechnung getragen. Auch ist Paragraph 18, StbG in diesem Fall nicht inhaltsleer. Vielmehr ist er (nach dem Obgesagten) so zu verstehen, dass der Erstreckungsantrag vor Erlassung des Verleihungsbescheides gestellt und die Verleihung und die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung gleichzeitig verfügt werden müssen.
36 Somit ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht gleichzeitig mit der Verleihung eine Zusicherung der Erstreckung der Verleihung gemäß den §§ 16, 18 und 20 Abs. 5 StbG für zulässig erachtet hat. 36 Somit ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht gleichzeitig mit der Verleihung eine Zusicherung der Erstreckung der Verleihung gemäß den Paragraphen 16, 18 und 20 Absatz 5, StbG für zulässig erachtet hat.
Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband
37 Die Amtsrevision wendet jedoch ein, selbst wenn man davon ausginge, dass eine Zusicherung der Erstreckung der Verleihung nach dem StbG zulässig gewesen wäre, so seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z 3 StbG nicht vorgelegen. 37 Die Amtsrevision wendet jedoch ein, selbst wenn man davon ausginge, dass eine Zusicherung der Erstreckung der Verleihung nach dem StbG zulässig gewesen wäre, so seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, StbG nicht vorgelegen.
38 Das Verwaltungsgericht habe keinerlei Ermittlungen angestellt, ob die Zusicherung im konkreten Fall ein Ausscheiden aus dem marokkanischen Staatsverband möglich und zumutbar mache bzw. erleichtern könne. Aus Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über die marokkanische Staatsangehörigkeit könne durchaus geschlossen werden, dass nur eine Verleihung und nicht bloß eine Zusicherung zum Verzicht auf die marokkanische Staatsangehörigkeit ermächtige. 38 Das Verwaltungsgericht habe keinerlei Ermittlungen angestellt, ob die Zusicherung im konkreten Fall ein Ausscheiden aus dem marokkanischen Staatsverband möglich und zumutbar mache bzw. erleichtern könne. Aus Artikel 19, Absatz eins, des Gesetzes über die marokkanische Staatsangehörigkeit könne durchaus geschlossen werden, dass nur eine Verleihung und nicht bloß eine Zusicherung zum Verzicht auf die marokkanische Staatsangehörigkeit ermächtige.
39 In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei aber auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, 2007/01/0633, mwN). 39 In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei aber auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, 2007/01/0633, mwN).
40 Im Ergebnis macht die Amtsrevision somit einen Feststellungsmangel des Verwaltungsgerichts geltend.
41 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung reicht es für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. den hg. Beschluss vom 10. April 2017, Ra 2017/01/0088, mwN). Nichts anderes gilt bei der Geltendmachung von Verfahrensfehlern im Rahmen der Prüfung nach Zulassung der Revision (vgl. zur Relevanz von Verfahrensfehlern bei der Bescheidprüfung etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2015, 2012/17/0262, mwN). 41 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung reicht es für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche den hg. Beschluss vom 10. April 2017, Ra 2017/01/0088, mwN). Nichts anderes gilt bei der Geltendmachung von Verfahrensfehlern im Rahmen der Prüfung nach Zulassung der Revision vergleiche zur Relevanz von Verfahrensfehlern bei der Bescheidprüfung etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2015, 2012/17/0262, mwN).
42 Eine solche konkrete Relevanz des behaupteten Feststellungsmangels zeigt die Amtsrevision mit dem Vorbringen, aus den festgestellten Bestimmungen des fremden Rechts könne auch ein anderer Schluss gezogen werden, nicht auf.
43 Somit ist die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als rechtswidrig zu erkennen. Ergebnis
44 Der Inhalt der vorliegenden Revision lässt somit erkennen, dass die von der Revisionswerberin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Revision war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 44 Der Inhalt der vorliegenden Revision lässt somit erkennen, dass die von der Revisionswerberin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Revision war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Juni 2017