Verwaltungsgerichtshof
20.06.2017
Ra 2017/01/0122
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung reicht es für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche den hg. Beschluss vom 10. April 2017, Ra 2017/01/0088, mwN). Nichts anderes gilt bei der Geltendmachung von Verfahrensfehlern im Rahmen der Prüfung nach Zulassung der Revision vergleiche zur Relevanz von Verfahrensfehlern bei der Bescheidprüfung etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2015, 2012/17/0262, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010122.L07