Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0122

Rechtssatz

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung reicht es für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche den hg. Beschluss vom 10. April 2017, Ra 2017/01/0088, mwN). Nichts anderes gilt bei der Geltendmachung von Verfahrensfehlern im Rahmen der Prüfung nach Zulassung der Revision vergleiche zur Relevanz von Verfahrensfehlern bei der Bescheidprüfung etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2015, 2012/17/0262, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010122.L07