Verwaltungsgerichtshof
20.06.2017
Ra 2017/01/0122
Bei der Erstreckung der Verleihung nach den Paragraphen 16 und 17 StbG 1985 handelt es sich im Grunde um Verleihungstatbestände, wobei es ausreicht, dass der Erstreckungsantrag vor Erlassung des Verleihungsbescheides gestellt wird vergleiche Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei (1990), 246). Sieht das Gesetz aber (nach dem Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 5, StbG 1985) ausdrücklich vor, dass auch die Erstreckung der Verleihung, mit anderen Worten dieser Verleihungstatbestand, zugesichert werden kann (arg.: "gelten auch für die Erstreckung der Verleihung"), so geht es notwendigerweise auch davon aus, dass in diesem Fall (der Zusicherung) die Voraussetzung einer gleichzeitigen Verleihung iSd Paragraph 18, StbG 1985 nicht erfüllt sein muss. Dagegen spricht das Gesetz nicht von einer "Erstreckung der Zusicherung der Verleihung".
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010122.L03