Verwaltungsgerichtshof
20.06.2017
Ra 2017/01/0122
Für die Person des Verleihungswerbers ist gesondert zu prüfen, ob die Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, StbG 1985 erfüllt sind und ob gegebenenfalls eine positive Ermessensübung nach Paragraph 11, StbG 1985 in Frage kommt; bei Bejahung der Voraussetzungen in seiner Person ist davon streng getrennt eine individuelle Beurteilung der Person des Erstreckungswerbers im Hinblick auf das Vorliegen der Kriterien des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 2, StbG 1985 vorzunehmen, wobei gegebenenfalls der Behörde kein Ermessen offen steht und sie verpflichtet ist, die Erstreckung zu verfügen. Zwar darf nach Paragraph 18, StbG 1985 die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft (und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt) verfügt werden, weshalb Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem abzuführen sind; ferner ist nach dem Vorgesagten für die Erstreckung der Verleihung eine "doppelte" Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen (für den Verleihungs- und für den Erstreckungswerber) erforderlich. Das ändert jedoch nichts daran, dass die betreffenden Personen je für sich einer Beurteilung zu unterziehen sind und dass eine pauschale familienbezogene Betrachtung mit dem Gesetz nicht im Einklang steht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, 2000/01/0206, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010122.L02