Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0122

Rechtssatz

Beim Verleihungswerber (hier Iraker) als Inhaber des Status als Asylberechtigter vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2012, 2010/01/0004) steht zum Entscheidungszeitpunkt bereits fest, dass Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband unzumutbar sind vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, 99/01/0414, mwN) und damit gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG 1985 ein Rechtsanspruch auf Verleihung besteht vergleiche Paragraph 11 a

Absatz 4, Ziffer eins, StbG 1985: "ist ... zu verleihen"). Dagegen steht bei

der Ehegattin des Verleihungswerbers (hier einer marokkanischen Staatsangehörigen) zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht fest, ob Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband unzumutbar sind und somit das Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 3, StbG 1985, das wiederum Voraussetzung für die Erstreckung ist, besteht. Würde man in einem solchen Fall unterschiedlicher Staatsangehörigkeit verlangen, dass die Verleihung und Erstreckung gemäß Paragraph 18, StbG 1985 gleichzeitig zu verfügen ist, so hätte das zur Folge, dass eine Erstreckung alleine aufgrund der fehlenden Entscheidungsreife nicht verfügt werden kann. Liest man aber Paragraph 20, Absatz 5, StbG 1985 in Verbindung mit Paragraph 18, StbG 1985 so, dass in derartigen Konstellationen eine gleichzeitige Verleihung und Erstreckung der Zusicherung der Verleihung erfolgen darf, so wird dieser besonderen Konstellation in sachlicher Weise Rechnung getragen. Auch ist Paragraph 18, StbG 1985 in diesem Fall nicht inhaltsleer. Vielmehr ist er so zu verstehen, dass der Erstreckungsantrag vor Erlassung des Verleihungsbescheides gestellt und die Verleihung und die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung gleichzeitig verfügt werden müssen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010122.L05