Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0122

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Staatsbürgerschaft - Mit dem mit Amtsrevision der Wiener Landesregierung angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der erstmitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, der zweitmitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, StbG die Erstreckung der Verleihung zugesichert sowie die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StbG auf die dritt- bis fünftmitbeteiligten Parteien erstreckt. Die Erstreckung der Verleihung darf zufolge Paragraph 18, StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Daher sind Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem zu führen. Diese zwingende Verfahrensverbindung ändert aber nichts daran, dass bei allen Verleihungs- und Erstreckungswerbern die Voraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen sind. Davon ausgehend sind Bescheide über die Verleihung und Erstreckung selbständige Bescheide, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, 2010/01/0041, mwN). Die Person des Verleihungswerbers und die Person des Erstreckungswerbers sind je für sich einer Beurteilung zu unterziehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, 2000/01/0206, mwN). Daher sind auch die im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Verleihung der Staatsbürgerschaft, die Erstreckungen der Verleihung und die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung als jeweils rechtlich selbstständige Entscheidungen anzusehen und gesondert je für sich zu beurteilen. Ausgehend davon, dass sich die Amtsrevision ihrem Vorbringen nach alleine gegen die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung an die zweitmitbeteiligte Partei wendet, wird mit dem Vorbringen, die Aufhebung der Verleihung an die erstmitbeteiligte Partei bzw. die Erstreckung der Verleihung an die dritt- bis sechstmitbeteiligten Parteien würde kaum lösbare faktische und rechtliche Rückabwicklungsschwierigkeiten nach sich ziehen, kein unverhältnismäßiger Nachteil konkret aufgezeigt.