Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0122

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Wiener Landesregierung der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Februar 2017, Zlen. VGW-151/065/10538/2016-19, VGW- 151/065/13537/2016-19, VGW-151/065/13538/2016-19, VGW- 151/065/13539/2016-19, VGW-151/065/13540/2016-19, VGW- 151/065/14036/2016-19, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Parteien: 1. S und fünf weitere mitbeteiligte Parteien, alle vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der erstmitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen (römisch eins.), der zweitmitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, StbG die Erstreckung der Verleihung zugesichert (römisch zwei.) sowie die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StbG auf die dritt- bis fünftmitbeteiligten Parteien erstreckt (römisch drei.).

2 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Auch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33, ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil" für den Revisionswerber ist hier eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt. Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, wobei die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht streng sind vergleiche , zu allem den hg. Beschluss vom 3. November 2014, Ra 2014/04/0035, mwN).

4 Der von der Amtsrevisionswerberin im vorliegenden Fall behauptete unverhältnismäßiger Nachteil besteht darin, dass die (mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene) Verleihung der Staatsbürgerschaft an die erst- und die dritt- bis sechstmitbeteiligten Parteien zahlreiche weitere Akte (etwa die Ausstellung eines Reisepasses) nach sich ziehen würden, die bei einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnis rückabgewickelt werden müssten, wodurch mit nicht abschätzbaren finanziellen Auswirkungen durch eine allfällige Amtshaftungsklage gerechnet werden müsse. Ein etwaig ausgeübtes Wahlrecht könne überhaupt nicht rückabgewickelt werden. Somit komme es zu kaum lösbaren faktischen und rechtlichen Rückabwicklungsschwierigkeiten.

5 Die Erstreckung der Verleihung darf zufolge Paragraph 18, StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Daher sind Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem zu führen. Diese zwingende Verfahrensverbindung ändert aber nichts daran, dass bei allen Verleihungs- und Erstreckungswerbern die Voraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen sind. Davon ausgehend sind Bescheide über die Verleihung und Erstreckung selbständige Bescheide, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, 2010/01/0041, mwN).

6 Für die Person des Verleihungswerbers und die Person des Erstreckungswerbers sind je für sich einer Beurteilung zu unterziehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, 2000/01/0206, mwN).

7 Daher sind auch die im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Verleihung der Staatsbürgerschaft, die Erstreckungen der Verleihung und die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung als jeweils rechtlich selbstständige Entscheidungen anzusehen und gesondert je für sich zu beurteilen.

8 Ausgehend davon, dass sich die Amtsrevision ihrem Vorbringen nach alleine gegen die Zusicherung der Erstreckung der Verleihung an die zweitmitbeteiligte Partei wendet, wird mit dem Vorbringen, die Aufhebung der Verleihung an die erstmitbeteiligte Partei bzw. der Erstreckung der Verleihung an die dritt- bis sechstmitbeteiligten Parteien würde kaum lösbare faktische und rechtliche Rückabwicklungsschwierigkeiten nach sich ziehen, kein unverhältnismäßiger Nachteil konkret aufgezeigt.

9 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 4. Mai 2017