Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/06/0011

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0011

Entscheidungsdatum

27.03.2018

Index

10 Verfassungsrecht
14/01 Verwaltungsorganisation
23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/06/0015 Ra 2015/06/0012

Rechtssatz

Mangels Zustellung des Bewilligungsbescheides der BH im Juli 2013 bzw. Abweisung des Antrags auf Zustellung war das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides betreffend die Parteistellung nach der hg. Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, grundsätzlich weiterhin aufrecht (zum Wegfall des rechtlichen Interesses an der Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Parteistellung im Falle der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vergleiche VwGH 25.4.1996, 95/07/0216) und wurde der Feststellungsbescheid insoweit zu Recht erlassen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060011.L01

Im RIS seit

01.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2015060011_20180327L01

Rechtssatz für Ra 2015/06/0011

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0011

Entscheidungsdatum

27.03.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/06/0015 Ra 2015/06/0012

Rechtssatz

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026, mwN). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem VwG war allein die Frage der Parteistellung des Revisionswerbers im zugrunde liegenden Bauverfahren, also die Frage, ob der Revisionswerber überhaupt Parteistellung habe. Ob subjektive Rechte einer Partei bei Erteilung der beantragten Bewilligung verletzt würden (also ob die Bewilligung grundsätzlich erteilt werden kann oder unter welchen Auflagen eine Erteilung in Frage kommt), ist Frage der inhaltlichen Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060011.L02

Im RIS seit

01.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2015060011_20180327L02

Rechtssatz für Ra 2015/06/0011

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0011

Entscheidungsdatum

27.03.2018

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litk;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 lita;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litb;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litd;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/06/0015 Ra 2015/06/0012

Rechtssatz

Die Definition des Nachbarn in Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, Vlbg BauG 2001 stellt nicht auf eine bestimmte Entfernung des fremden Grundstückes zum Baugrundstück ab, sondern auf ein nicht durch exakte Längenangabe bestimmtes räumliches Naheverhältnis vergleiche VwGH 27.3.2007, 2006/06/0139). Die Parteistellung von Grundeigentümern im Nahebereich einer beantragten Anlage hängt daher davon ab, in welchem Bereich mit jenen Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, "zu rechnen ist". Entsprechend der im Vlbg BauG 2001 gewählten Rechtstechnik kommt es somit auf jene Auswirkungen an, auf die sich die in Paragraph 26, Absatz eins, Litera a bis d leg. cit. genannten Nachbarrechte beziehen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060011.L04

Im RIS seit

01.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2015060011_20180327L03

Rechtssatz für Ra 2015/06/0011

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0011

Entscheidungsdatum

27.03.2018

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litk;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 lita;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litb;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litd;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/06/0015 Ra 2015/06/0012

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob einem Grundeigentümer im Nahebereich einer beantragten Anlage im Bauverfahren Parteistellung zukommt, ist (allein) ausschlaggebend, ob auf diesen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, Vlbg BauG 2001 zutreffen. Bei der Beurteilung der Parteistellung kommt es nur auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung in einem der in Paragraph 26, Absatz eins, Litera a bis d Vlbg BauG 2001 genannten Rechte an vergleiche dazu VwGH 22.12.2015, 2013/06/0239, mwN, sowie die Regierungsvorlage, 45. Beilage im Jahre 2001 zu den Sitzungsberichten des römisch 27 . Vorarlberger Landtages zu Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, des Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2001,). Ob sich tatsächlich mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Auswirkungen ergeben, ist im Verfahren unter Beteiligung der betroffenen Partei zu klären vergleiche VwGH 14.2.1978, 1518/77, VwSlg. 9485 A).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060011.L05

Im RIS seit

01.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2015060011_20180327L04

Rechtssatz für Ra 2015/06/0011

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0011

Entscheidungsdatum

27.03.2018

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litk;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/06/0015 Ra 2015/06/0012

Rechtssatz

Ob eine Person als Betroffener durch eine allfällige Entscheidung der Behörde tatsächlich in einem subjektiven Recht verletzt ist, ist Gegenstand des Verfahrens, und für die Parteistellung nicht relevant. Die Beantwortung der Frage, ob die Parteistellung als Nachbar gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, Vlbg BauG 2001 gegeben ist, setzt keine konkrete Prüfung dahingehend voraus, nach welcher Bestimmung der Immissionsschutz im konkreten Fall gewährleistet ist.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060011.L06

Im RIS seit

01.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2015060011_20180327L05

Rechtssatz für Ra 2015/06/0011

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0011

Entscheidungsdatum

27.03.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1 Z2;
VwGG §21 Abs1 Z4;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §47 Abs3;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs3 Z2;
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/06/0015 Ra 2015/06/0012

Rechtssatz

Werden im Verfahren vor dem VwGH über mehrere Revisionen, deren Verfahren dann miteinander verbunden werden, von der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG) inhaltlich gleichlautende Revisionsbeantwortungen vorgelegt, so sind diese Revisionsbeantwortungen auch bei der Berechnung des Aufwandersatzes getrennt zu behandeln vergleiche VwGH 27.4.2017, Ro 2016/02/0020, mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf eine solche Vorgangsweise durch Mitbeteiligte (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) übertragbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060011.L07

Im RIS seit

01.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2015060011_20180327L06

Rechtssatz für Ro 2015/06/0011

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2015/06/0011

Entscheidungsdatum

01.08.2018

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82005 Bauordnung Salzburg
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauG Stmk 1995 §27 Abs4;
BauPolG Slbg 1997 §8a;
B-VG Art133 Abs4;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Paragraph 8 a, Slbg BauPolG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997, (Wiederverlautbarung) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2003,, ist mit Paragraph 27, Absatz 4, Stmk BauG 1995 insofern vergleichbar, als er ebenfalls eine Fallfrist für die Erhebung von nachträglichen Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme normiert und für denjenigen Nachbarn gilt, der seine Parteistellung nicht verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist. In dem nachfolgend zitierten Erkenntnis befand der VwGH die Auffassung des dortigen Beschwerdeführers (es war dies der Nachbar), Paragraph 8 a, Slbg BauPolG 1997 könne nicht im Fall einer nachträglichen Baubewilligung anwendbar sein, weil es nicht anginge, dass die mit dem (notwendigerweise vor der Erteilung der Baubewilligung liegenden) Zeitpunkt des Beginnes der Bauarbeiten laufende 6-Monatsfrist möglicherweise schon abgelaufen wäre, bevor die nachträgliche Baubewilligung noch überhaupt erteilt werde, für zutreffend und sprach aus, dass Paragraph 8 a, leg. cit. im Fall einer nachträglichen Baubewilligung nicht anwendbar sei. Wenn der Gesetzgeber diesen Fall hätte erfassen wollen, hätte er dies im Gesetz entsprechend zum Ausdruck bringen müssen vergleiche VwGH 1.4.2008, 2007/06/0300; sowie daran anschließend VwGH 8.6.2011, 2009/06/0193, mwN). Auch wenn in Paragraph 27, Absatz 4, Stmk BauG 1995 zusätzlich zur Salzburger Regelung, die auf den tatsächlichen Baubeginn abstellt, die Kenntnis einer bewilligungspflichten Nutzungsänderung berücksichtigt wird, ist diese Norm nicht anders auszulegen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015060011.L01

Im RIS seit

24.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015060011_20180801L01

Rechtssatz für Ro 2015/06/0011

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2015/06/0011

Entscheidungsdatum

01.08.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1 Z2;
VwGG §48 Abs2;
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/02/0240 E 4. Juli 2018 RS 6

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 48, Absatz 2, VwGG hat die Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn nicht von ihr selbst Revision erhoben wird) Anspruch auf Aufwandersatz lediglich im Fall der Abweisung der Revision (VwGH 28.5.2015, Ra 2014/07/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015060011.L02

Im RIS seit

24.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015060011_20180801L02

Entscheidungstext Ra 2015/06/0011

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0011

Entscheidungsdatum

25.03.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/06/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des G, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Rathausstraße 27, der gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 27. November 2014, Zl. LVwG-318-051/R15-2014 (Zl. Ra 2015/06/0011), und vom 28. November 2014, Zl. LVwG-318-050/R15-2014 (Zl. Ra 2015/06/00129), jeweils betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Parteien: 1. E, 2. M, beide vertreten durch Pitschmann & Santner, Anwaltspartnerschaft OEG in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 4; vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Bregenz; weitere Partei:

Vorarlberger Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , unter anderem den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A) erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche , zum Ganzen etwa den Beschluss vom 3. Juli 2014, Zl. Ro 2014/05/0056, mwN).

Im Falle des Obsiegens des Revisionswerbers hätten allein die mitbeteiligten Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Soweit der Revisionswerber den unverhältnismäßigen Nachteil darin erblickt, dass die weitere Bauausführung eine Aufnahme des IST-Zustandes unmöglich mache, wodurch Beweismittel verloren gingen, ist zu bemerken, dass nach den insoweit unbedenklichen Darlegungen in dem in Revision gezogenen Beschluss zur Beurteilung der IST-Situation ein lärmtechnisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde.

Im Hinblick darauf war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 25. März 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060011.L00

Im RIS seit

27.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2015

Dokumentnummer

JWT_2015060011_20150325L00

Entscheidungstext Ra 2015/06/0011

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0011

Entscheidungsdatum

27.03.2018

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10 Verfassungsrecht;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
23/04 Exekutionsordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litk;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 lita;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litb;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litd;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013;
VwGG §21 Abs1 Z2;
VwGG §21 Abs1 Z4;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §47 Abs3;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGVG 2014 §27;
VwRallg;
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/06/0015 Ra 2015/06/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revisionen des G A in L, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Reichsstraße 9, gegen 1. das Erkenntnis vom 26. November 2014, LVwG-318-054/R15- 2014 (Ra 2015/06/0015), 2. den Beschluss vom 27. November 2014, LVwG-318-051/R15-2014 (Ra 2015/06/0011), und 3. den Beschluss vom 28. November 2014, LVwG-318-050/R15-2014 (Ra 2015/06/0012), jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg, betreffend Feststellung des Nichtbestehens der Parteistellung und Zurückweisung von Beschwerden in einer Bausache (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht in allen Verfahren:

Bezirkshauptmannschaft Bregenz; mitbeteiligte Parteien in allen Verfahren: 1. E S, 2. MSc C K, beide in B und vertreten durch die Pitschmann & Santner Anwaltspartnerschaft in 6800 Feldkirch, Mühletorplatz 1; weitere Partei in allen Verfahren: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Revisionswerber hat den mitbeteiligten Parteien für jedes Verfahren (Ra 2015/06/0011, Ra 2015/06/0012 und Ra 2015/06/0015) Aufwendungen in der Höhe von jeweils insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bauantrag vom 6. Februar 2013 beantragten die mitbeteiligten Parteien (im Folgenden: Bauwerber) die Erteilung der Baubewilligung für die Durchführung von Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen für private Wohnzwecke beim ehemaligen Bahnwärterwohnhaus auf dem Grundstück Nr. römisch zehn, KG B.

2 Der Revisionswerber ist Miteigentümer der Grundstücke Nr. Y und Z, jeweils KG L, die an die Landesstraße L 190 angrenzen, an die wiederum auf der gegenüberliegenden Seite das Baugrundstück grenzt.

3 Mit Bescheid vom 12. Juli 2013 erteilte die gemäß Paragraph 50, Absatz 2, Litera b, (Vorarlberger) Baugesetz (im Folgenden: BauG) zuständige Bezirkshauptmannschaft Bregenz (BH) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bauwerbern gemäß den Paragraphen 28, Absatz 2 und 29 Absatz eins und unter Berücksichtigung des Paragraph 7, Absatz eins, BauG die Baubewilligung für das beantragte Bauvorhaben unter Vorschreibung von Auflagen (Spruchpunkt B/I). Als in raumplanungsrechtlicher Hinsicht maßgebend wurde die Bestandsregelung des Paragraph 58, Absatz eins, des (Vorarlberger) Gesetzes über die Raumplanung (im Folgenden: RPG) herangezogen.

4 Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 beantragte der Revisionswerber die Feststellung seiner Parteistellung im vorgenannten Baubewilligungsverfahren, die Zustellung des Bescheides vom 12. Juli 2013 sowie Akteneinsicht. Gleichzeitig wendete er Lärmimmissionen aufgrund der im Projekt vorgesehenen Anzahl von Stellplätzen, durch das Öffnen und Schließen von Fahrzeugtüren, durch Personenlärm sowie die Spiegelung von Verkehrslärm ein.

5 In weiterer Folge gab die BH die Erstattung eines lärmtechnischen Gutachtens zur Frage in Auftrag, ob mit lärmmäßigen Auswirkungen auf das Grundstück des Revisionswerbers zu rechnen sei.

6 Mit Eingabe vom 5. April 2014 beantragten die Bauwerber die Bewilligung näher bezeichneter Planabweichungen vom Bauantrag vom (gemeint:) 6. Februar 2013. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 erhob der Revisionswerber zu diesem Baubewilligungsverfahren über die Planänderungen Einwendungen.

7 Mit Bescheid vom 30. Juni 2014 stellte die BH fest, dass dem Revisionswerber im mit Bauantrag vom 6. Februar 2013 eingeleiteten Bauverfahren gemäß Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Litera k und Paragraph 26, BauG keine Parteistellung zukomme. Die mit Eingaben vom 24. Februar 2014 und vom 22. Mai 2014 erhobenen Einwendungen sowie die Verfahrensanträge auf (ergänzende) Akteneinsicht, Einräumung einer zweimonatigen Frist zur Stellungnahme und Einholung eines Privatgutachtens sowie auf Überprüfung des Bauvorhabens und auf allfällige Einstellung der Arbeiten wurden als unzulässig zurückgewiesen.

8 Mit Bescheid der BH vom 3. Juli 2014 wurde den Bauwerbern nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2014 unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß den Paragraphen 35 und 28 Absatz 2, BauG nach Maßgabe der eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 5. April 2014 die Bewilligung von Planabweichungen für die Änderungen zur Durchführung von Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen für private Wohnzwecke beim ehemaligen Bahnwärterwohnhaus auf dem Grundstück Nr. römisch zehn, KG B., erteilt. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurden die mit Eingabe vom 27. Mai 2014 und in der kommissionellen Verhandlung vom 28. Mai 2014 erhobenen Einwendungen und gestellten Verfahrensanträge des Revisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers zugestellt.

9 Der gegen den Feststellungsbescheid der BH vom 30. Juni 2014 erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers vom 4. August 2014 gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) mit dem im Verfahren Ra 2015/06/0015 angefochtenen Erkenntnis vom 26. November 2014 keine Folge, bestätigte den angefochtenen Bescheid und erklärte eine Revision für unzulässig.

10 Begründend führte das LVwG hierzu zusammengefasst aus, das Bauvorhaben umfasse den Abbruch des bestehenden Giebeldaches samt Aufstockung mit Flachdachabschluss, die thermische Sanierung, die Anbringung einer Holzschindelfassade, die Modernisierung des Gebäudeinneren an die Anforderungen heutiger Wohnbedürfnisse sowie den Abbruch und die Neuerrichtung der bestehenden Verbindungsstiege. Das Baugrundstück sei im Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Bregenz als "Freifläche/Freihaltegebiet" ausgewiesen. Zwischen dem Baugrundstück und den Liegenschaften des Revisionswerbers verlaufe die Landesstraße L 190, die im angesprochenen Bereich etwa 15 m breit sei, zwei Fahrbahnen, eine Busspur und beidseitig Gehsteige aufweise. Nach den von der Straßenbauabteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung bekannt gegebenen Zähldaten für das Jahr 2012 weise die L 190 einen "DTV Mo bis So" ("durchschnittlicher Tagesverkehr aller Tage") von 22.372 Kfz (alle Kraftfahrzeuge) bzw. von 552 SV (Schwerverkehr) auf.

Es sei zunächst zu prüfen, ob der Revisionswerber Nachbar im Sinne des Baugesetzes sei. Im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 3, BauG sei aufgrund der Beschwerde nicht erkennbar, inwiefern Auswirkungen der in dieser Bestimmung genannten Art auf die im Miteigentum des Revisionswerbers befindliche Grundstücke möglich sein sollten. Das seit Jahrzehnten bestehende Gebäude der Bauwerber werde lediglich etwas erhöht und thermisch saniert, es komme auch nicht zum Ausheben einer Baugrube. Auch befänden sich die betreffenden Grundstücke im verbauten Gebiet, sei das Grundstück des Revisionswerbers von jenem der Bauwerber durch eine 15 m breite und stark frequentierte Landesstraße getrennt und lägen die Grundstücke des Revisionswerbers räumlich oberhalb des Grundstückes der Antragsteller.

Zu den Abstandsvorschriften der Paragraphen 5 und 6 BauG sei auszuführen, dass angesichts der Höhe des Bauprojekts von 10,4 m und der Entfernung zur Grenze des Revisionswerbers von mehr als 15 m die Mindestabstandsflächen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BauG von 3 m als auch die Abstandsflächen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, BauG von 6,24 m um ein Mehrfaches eingehalten würden und auch mit keinen Auswirkungen auf die Grundstücke des Revisionswerbers zu rechnen sei.

Bezüglich des Immissionsschutzes sehe Paragraph 18, RPG für Freiflächen keinen Immissionsschutz vor. Es komme dem Revisionswerber somit in Bezug auf die Einhaltung der Flächenwidmung "Freifläche" kein Mitsprachrecht zu. Es könne schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung gesagt werden, dass die Änderungen eines bestehenden Gebäudes, das schon seit Jahren als Einfamilienwohnhaus genutzt werde und, abgesehen von der thermischen Sanierung und der Fassadenerneuerung, um 2,8 m erhöht werde, und überdies auf der gegenüberliegenden Seite einer 15 m breiten Landesstraße mit einem DTV von rund 20.000 Fahrzeugen liege, keine Auswirkungen auf ein "gegenüber dieser Landesstraße liegendes Grundstück" haben könnten. Aus dem von der belangten Behörde eingeholten lärmtechnischen Amtssachverständigengutachten gehe klar hervor, dass die geplanten Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Objekt, insbesondere der Betrieb der Parkflächen und die geänderte Fassade, keine zusätzlichen Auswirkungen an den beurteilten Schall- und Immissionspunkten verursachten. Diesem schlüssigen Gutachten, wonach die Änderungen sich unter einer ganzzahligen Veränderung bewegten, technisch irrelevant seien und es aufgrund der Fassadengestaltung eher zu einer Verbesserung der bestehenden schalltechnischen Situation komme, sei zu folgen. Auch hinsichtlich anderer Immissionen, wie Geruch, Abgase und Erschütterungen, fehlten Anhaltspunkte, dass die vorgesehenen Änderungen Auswirkungen auf die Grundstücke des Revisionswerbers haben könnten.

Weiters bestehe kein Bebauungsplan. Es könne daher festgestellt werden, dass dem Revisionswerber im gegenständlichen Bauverfahren keine Parteistellung zukomme, weil ausgeschlossen werden könne, dass dieser in subjektiven Rechten beeinträchtigt werde, die durch das Baugesetz geschützt seien.

11 Die gegen den Bescheid der BH vom 12. Juli 2013 (erster Baubewilligungsbescheid) erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das LVwG mit dem zu Ra 2015/06/0011 angefochtenen Beschluss vom 27. November 2014, die gegen den Bescheid der BH vom 3. Juli 2014 (Baubewilligungsbescheid betreffend die Planänderungen) erhobene Beschwerde des Revisionswerbers vom 5. August 2014 mit dem zu Ra 2015/06/0012 angefochtenen Beschluss vom 28. November 2014 jeweils mangels Parteistellung zurück und erklärte eine Revision jeweils für unzulässig.

12 Die Begründungen der beiden zuletzt genannten Beschlüsse sind im Wesentlichen gleichlautend mit dem - dem Verfahren Ra 2015/06/0015 zugrunde liegenden - Erkenntnis des LVwG vom 26. November 2014.

13 Gegen dieses Erkenntnis und diese Beschlüsse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, in denen zur Zulässigkeit jeweils zusammengefasst vorgebracht wird, die Frage "ob die Beurteilung, ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß (gemeint: nach Paragraph 8, BauG) übersteigt, auch bei der Anwendung von Paragraph 58, RPG (Bestandsregelung) unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens erfolgt oder aber auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 58, (der einen eigenen Immissionsschutz beinhaltet)", sei vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet worden.

Es sei die Frage, ob bei "widmungswidrigen Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 58, RPG" der Immissionsschutz nach Paragraph 8, BauG oder nach Paragraph 58, RPG, oder nach beiden Bestimmungen zu prüfen sei, vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet worden (wird näher ausgeführt).

Auch sei die Frage, ob sich der Nachbar - gestützt auf Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Litera c, BauG - auf eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung berufen könne, wenn die vorgesehene Widmung keinen Immissionsschutz enthalte, daher konkret, ob er ein Recht auf Immissionsschutz bei Bauvorhaben mit ortsunüblichem Verwendungszweck auf Freiflächen habe, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht einheitlich entschieden worden. Auch liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur aktuellen Gesetzeslage des Paragraph 8, BauG vor (wird näher ausgeführt). Schließlich behauptet der Revisionswerber das Vorliegen von uneinheitlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Ausgestaltung des Immissionsschutzes bei unterschiedlichen Flächenwidmungen ("Freifläche" im Vergleich zu "Sonderfläche", sowie solche ohne Immissionsschutz).

Darüber hinaus bringt der Revisionswerber vor, es sei mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2014, G 98 aus 2013,, die Wortfolge "soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist" in Paragraph 26, Absatz eins, Litera c, BauG aufgehoben worden, sodass die Vorschrift des Paragraph 8, BauG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht mehr nur insoweit subjektivöffentliche Rechte und somit Parteistellung begründe, als mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen sei.

14 Das Verwaltungsgericht hat die Akten der Verfahren vorgelegt. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung zu allen drei Verfahren, die mitbeteiligten Parteien haben für jedes Verfahren jeweils eine (inhaltlich gleichlautende) Revisionsbeantwortung erstattet.

15 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionsverfahren wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

16 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

17 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

18 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. römisch eins. Zu Ra 2015/06/0015:

19 In das mit Antrag der Bauwerber vom 6. Februar 2013 eingeleitete Bauverfahren wurde der Revisionswerber nicht einbezogen. Dem mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014 gestellten Antrag auf Zustellung des Bewilligungsbescheides der BH vom 12. Juli 2013 kam die BH weder faktisch nach, noch erließ sie einen Bescheid betreffend die Abweisung des Antrags auf Zustellung, der vom Revisionswerber hätte bekämpft werden können. In dem letztgenannten Schriftsatz hatte der Revisionswerber unter anderem auch die Feststellung seiner Parteistellung beantragt, über welche mit Bescheid der BH vom 30. Juni 2014 negativ abgesprochen wurde.

20 Mangels Zustellung des Bewilligungsbescheides der BH vom 12. Juli 2013 bzw. Abweisung seines Antrags auf Zustellung war das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides nach der hg. Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, grundsätzlich weiterhin aufrecht (zum Wegfall des rechtlichen Interesses an der Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Parteistellung im Falle der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vergleiche , VwGH 25.4.1996, 95/07/0216) und wurde der Feststellungsbescheid insoweit zu Recht erlassen vergleiche , zu den weiteren Voraussetzungen zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 73ff zu Paragraph 56 und die dort angeführte hg. Judikatur). Es kann dahin gestellt bleiben, ob bzw. unter welchen Umständen die zitierte Rechtsprechung zum Fortbestehen eines Anspruches auf Erlassung eines Feststellungsbescheides im Falle der Nichterledigung eines Zustellersuchens im Hinblick auf die Rechtsprechung zu Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG, wonach auch im Fall einer strittigen Parteistellung ein Bescheid, von dem die übergangene Partei Kenntnis erlangt hat, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden kann vergleiche , VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036, sowie daran anschließend etwa VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0002), insoweit nicht mehr anwendbar ist, als etwa aus dem Vorliegen der Möglichkeit, den Bescheid zu bekämpfen, zu folgern wäre, dass ein gesondertes Verfahren zur Feststellung der Parteistellung unzulässig wäre. Im Revisionsfall wird nämlich, wie im Folgenden dargelegt wird, keine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Falles präjudiziell ist, aufgezeigt. Gleichermaßen ist es im vorliegenden Verfahren nicht relevant, ob etwa der Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides jedenfalls in jenem Zeitpunkt wegfällt, in dem die (übergangene) Partei von ihrem Recht nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG auch tatsächlich Gebrauch macht (was im Revisionsfall mit der Beschwerde vom 5. August 2014 hinsichtlich des ersten Bewilligungsbescheides erfolgt ist).

21 Mit dem Hinweis auf die (in der Rechtsprechung noch nicht beantwortete) Frage, welche konkreten subjektiven Rechte ein Nachbar in einem Bauverfahren, in dem - wie vorliegend - Paragraph 58, RPG zur Anwendung kommen muss, hat bzw. welche Auswirkungen das in der Revision genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf die subjektiven Rechte von Nachbarn hat, weist die Revision nämlich nicht auf eine Rechtsfrage hin, die im zugrunde liegenden Verfahren streitentscheidend ist.

22 "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem LVwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche , VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026, mwN). Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG war demnach allein die Frage der Parteistellung des Revisionswerbers im zugrunde liegenden Bauverfahren, also die Frage, ob der Revisionswerber überhaupt Parteistellung habe. Ob subjektive Rechte einer Partei bei Erteilung der beantragten Bewilligung verletzt würden (also ob die Bewilligung grundsätzlich erteilt werden kann oder unter welchen Auflagen eine Erteilung in Frage kommt), ist Frage der inhaltlichen Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags.

23 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, BauG, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2001,, in der im vorliegenden Revisionsfall anwendbaren Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2014,, ist Nachbar der Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist. In Paragraph 26, Absatz eins, Litera a, bis d leg. cit. werden die Nachbarrechte im Verfahren über den Bauantrag taxativ aufgezählt vergleiche , etwa VwGH 22.12.2015, 2013/06/0239, mwN).

24 Die Definition des Nachbarn in Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, BauG stellt nicht auf eine bestimmte Entfernung des fremden Grundstückes zum Baugrundstück ab, sondern auf ein nicht durch exakte Längenangabe bestimmtes räumliches Naheverhältnis vergleiche , VwGH 27.3.2007, 2006/06/0139). Die Parteistellung von Grundeigentümern im Nahebereich einer beantragten Anlage hängt daher davon ab, in welchem Bereich mit jenen Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, "zu rechnen ist". Entsprechend der im BauG gewählten Rechtstechnik kommt es somit auf jene Auswirkungen an, auf die sich die in Paragraph 26, Absatz eins, Litera a bis d leg. cit. genannten Nachbarrechte beziehen.

25 Bei der Prüfung, ob dem Revisionswerber im Bauverfahren der Bauwerber Parteistellung zukam, ist daher (allein) ausschlaggebend, ob auf den Revisionswerber die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, BauG zutreffen. Bei der Beurteilung der Parteistellung kommt es nur auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung in einem der in Paragraph 26, Absatz eins, Litera a bis d BauG genannten Rechte an vergleiche , dazu neuerlich VwGH 22.12.2015, 2013/06/0239, mwN, sowie die Regierungsvorlage, 45. Beilage im Jahre 2001 zu den Sitzungsberichten des römisch 27 . Vorarlberger Landtages zu Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, des Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2001,). Ob sich tatsächlich mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Auswirkungen ergeben, ist im Verfahren unter Beteiligung der betroffenen Partei zu klären vergleiche , Kolonovits/Muzak/Stöger, aaO, Rn 124, und VwGH 14.2.1978, 1518/77, VwSlg. 9485 A).

26 Mit seinen Ausführungen in der allein maßgeblichen Zulassungsbegründung vergleiche , hierzu aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016, mwN) macht der Revisionswerber Fragen dahingehend geltend, nach welcher Bestimmung bzw. welchen Bestimmungen der Immissionsschutz eines Nachbarn im vorliegenden Fall zu prüfen wäre, sowie Fragen nach der inhaltlichen Ausgestaltung eines solchen Schutzes. Dies betrifft jedoch Fragen zu den im konkreten Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften und ihrer Auslegung. Diese sind für die Beantwortung der Frage, ob dem Revisionswerber Parteistellung zukam, nicht ausschlaggebend.

27 Ob eine Person als Betroffener durch eine allfällige Entscheidung der Behörde tatsächlich in einem subjektiven Recht verletzt ist, ist Gegenstand des Verfahrens, und für die Parteistellung nicht relevant vergleiche , Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, S. 79). Die Beantwortung der Frage, ob die Parteistellung als Nachbar gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, BauG gegeben ist, setzt keine konkrete Prüfung dahingehend voraus, nach welcher Bestimmung der Immissionsschutz im konkreten Fall gewährleistet ist.

28 Die Entscheidung über die Revision hängt somit nicht von der Lösung der für die Zulässigkeit ins Treffen geführten Rechtsfrage ab vergleiche , hierzu etwa VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033).

29 Soweit der Revisionswerber auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2014, G 98/2013-6, hinweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in der aufgehobenen Wortfolge eine mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbare Beschränkung des subjektiven Nachbarrechtes auf Einhaltung des durch Paragraph 8, BauG geregelten Immissionsschutzes auf die Geltendmachung solcher Immissionen, mit denen auf einem Nachbargrundstück zu rechnen ist, sah. Aufgrund der aufgehobenen Wortfolge konnten solche Immissionen, die vom bereits bebauten Nachbargrundstück auf das Baugrundstück einwirken und die zur Vorschreibung nachträglicher gewerberechtlicher Auflagen für das Nachbargrundstück führen können, nicht geltend gemacht werden vergleiche , zur Thematik der heranrückenden Wohnbebauung ausführlich Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, S. 41 ff, sowie zur Position des VwGH Hauer, aaO, S. 341ff und die darin zitierte Judikatur). Auch dieses Vorbringen betrifft die inhaltliche Ausgestaltung der Rechtsposition eines Nachbarn und zeigt nicht auf, inwieweit die nach der Aufhebung der vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig qualifizierten Wortfolge verbleibende Rechtslage eine ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung, ob dem Revisionswerber Parteistellung zukam, hätte.

30 Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG aber nicht berufen vergleiche , zuletzt etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0003, mwN).

31 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.

32 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden. römisch zwei. Zu Ra 2015/06/0011 und Ra 2015/06/0012:

33 Die Ausführungen zur Zulässigkeit in diesen beiden Revisionsfällen sind gleichlautend mit jenen in der unter römisch eins. behandelten Revision. Es kann daher auf die Begründung unter römisch eins. verwiesen werden. Auch in den gegenständlichen Revisionsfällen (betreffend das Baubewilligungsverfahren sowie das Verfahren über die Planänderungen), in denen das LVwG die Beschwerden jeweils wegen mangelnder Parteistellung zurückwies, wird damit keine für die Begründung der Zurückweisung relevante Fragestellung aufgezeigt.

34 Auch in diesen Revisionen werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher jeweils gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.

35 Von der Durchführung der jeweils beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

36 Die Aussprüche über den Aufwandersatz gründen sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51 und Paragraph 49, Absatz 6, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

37 Werden im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über mehrere Revisionen, deren Verfahren dann miteinander verbunden werden, von der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG) inhaltlich gleichlautende Revisionsbeantwortungen vorgelegt, so sind diese Revisionsbeantwortungen auch bei der Berechnung des Aufwandersatzes getrennt zu behandeln vergleiche , VwGH 27.4.2017, Ro 2016/02/0020, mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf eine solche Vorgangsweise durch Mitbeteiligte (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) übertragbar. Dem Rechtsträger der belangten Behörde war jedoch vor dem Hintergrund, dass diese lediglich eine einzige Revisionsbeantwortung (auf alle drei Verfahren bezogen) eingebracht hat, Schriftsatzaufwand nur einmal zuzusprechen.

Wien, am 27. März 2018

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060011.L00

Im RIS seit

01.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWT_2015060011_20180327L00

Entscheidungstext Ro 2015/06/0011

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2015/06/0011

Entscheidungsdatum

01.08.2018

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82005 Bauordnung Salzburg;
L82006 Bauordnung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauG Stmk 1995 §27 Abs4;
BauPolG Slbg 1997 §8a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §21 Abs1 Z2;
VwGG §48 Abs2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision 1. des K Z, 2. der R Z, beide in WY und vertreten durch die Bruckner & Ullrich-Pansi Rechtsanwälte OG in 8430 Leibnitz, Kadagasse 19, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 11. Mai 2015, LVwG 50.24-5383/2014-4, betreffend eine Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde WX, nunmehr Marktgemeinde WY, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6; mitbeteiligte Parteien: 1. E J, 2. J J, 3. K S, alle in WY und vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerber haben den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Das Kostenersatzbegehren des Gemeinderates der Marktgemeinde WY wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde WX. vom 11. Februar 2010 wurde - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren relevant - den Revisionswerbern aufgrund ihres Antrages vom 27. Jänner 2010 die (nachträgliche) Baubewilligung für den Zu- und Umbau beim bestehenden Stallgebäude Nr. 9 nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und beiliegenden Pläne und Unterlagen sowie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Diesem Verfahren wurden die mitbeteiligten Parteien nicht beigezogen und es wurde ihnen dieser Bescheid auch nicht zugestellt.

2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde WX. vom 6. August 2010 wurde den Revisionswerbern die Benützungsbewilligung für das mit Bescheid vom 11. Februar 2010 bewilligte Bauvorhaben erteilt.

3 Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 20. April 2012 beantragten die erst- und die drittmitbeteiligte Partei die Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 11. Februar 2010. Dieser wurde ihnen in der Folge als Anlage zum Schreiben des Bürgermeisters vom 11. Mai 2012 zugestellt.

4 In diesem Schreiben führte der Bürgermeister zusammengefasst aus, die Einschreiter seien ohne jeden Zweifel übergangene Nachbarn im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4, Steiermärkisches Baugesetz 1995 (in der Folge: Stmk BauG 1995) im betreffenden Bauverfahren. Der tatsächliche Baubeginn und die damit verbundenen Nutzungsänderungen hätten zwar bereits im Jahr 1986 stattgefunden, doch hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die erst- und die drittmitbeteiligte Partei innerhalb der in dieser Norm geregelten Dreimonatsfrist ab Nutzungsänderung von dieser Kenntnis erlangt hätten. Der Antrag auf Zustellung erweise sich daher als rechtzeitig.

5 Die daraufhin erhobene Berufung aller drei mitbeteiligten Parteien vom 25. Mai 2012 gegen den Baubewilligungsbescheid vom 11. Februar 2010 wies der Gemeinderat der Gemeinde WX. (in der Folge: Gemeinderat) mit Bescheid vom 2. Juli 2014 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab. Begründend führte er zusammengefasst aus, auf den Inhalt der Berufung sei nicht näher einzugehen gewesen, weil in Paragraph 27, Absatz 4, Stmk BauG 1995 eine Absolutfrist von einem Jahr ab durchgeführter Nutzungsänderung normiert sei. Die gegenständlichen Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen seien bereits im Jahr 1986 verwirklicht worden. Es seien somit zwischen Verwirklichungszeitpunkt und (nachträglichem) Bewilligungszeitpunkt etwa 14 Jahre vergangen. Die Fristbestimmung des Paragraph 27, Absatz 4, Stmk BauG 1995 führe in einem solchen Fall augenscheinlich zu einer Benachteiligung gegenüber einem übergangenen Nachbarn, der gegen eine Baubewilligung vor Errichtung der bewilligten Maßnahmen einschreite; dies habe der Baugesetzgeber jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit hingenommen. Der Antrag der übergangenen Nachbarn sei außerhalb der Fristen des Paragraph 27, Absatz 4, Stmk BauG 1995 eingebracht worden. Die Berufung sei zwar innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung erhoben worden, es entstünde jedoch bei Ablauf der Fristen des Paragraph 27, Absatz 4, Stmk BauG 1995 Rechtsverlust und es sei daher mit Abweisung vorzugehen gewesen.

6 Der gegen den Bescheid des Gemeinderates erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien wurde mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an den Gemeinderat der Gemeinde WY. zurückverwiesen.

Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde WX. vom 19. August 1986 sei die Baubewilligung zur Errichtung des verfahrensgegenständlichen Stallgebäudes nach Maßgabe der vidierten Pläne und Unterlagen sowie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden. Das Stallgebäude sei (jedoch) 1986 mit Abweichungen errichtet worden; eine darauf aufbauende Benützungsbewilligung sei nicht ersichtlich.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2010 sei den Bauwerbern die Baubewilligung für den Zu- und Umbau beim bestehenden Stallgebäude Nr. 9 nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne und Unterlagen - wobei es sich nur um die Baubeschreibung vom 27. Jänner 2010 handle - sowie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden. Im Bescheid des Gemeinderates werde festgehalten, dass bei den angesuchten Änderungen keine Nachbarrechte nach Paragraph 26, Stmk BauG 1995 berührt würden. Die mitbeteiligten Parteien seien Nachbarn gemäß Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk BauG 1995, sie seien dem Bauverfahren nicht beigezogen worden und es sei ihnen auch die Baubewilligung (zunächst) nicht zugestellt worden. Eine mündliche Verhandlung habe nicht stattgefunden. Die mitbeteiligten Parteien seien gemäß Paragraph 27, Absatz 4, leg. cit. übergangene Nachbarn, die ihre Parteistellung gemäß Absatz eins, leg. cit. nicht verloren hätten. Die mit Bescheid vom 6. August 2010 erteilte Benützungsbewilligung beziehe sich ausschließlich auf den Zu- und Umbau beim bestehenden Gebäude. Eine Benützungsbewilligung für das bestehende Gebäude selbst sei nicht ersichtlich.

Der Rechtsansicht des Gemeinderates zu Paragraph 27, Absatz 4, Stmk BauG 1995 sei nicht zu folgen; es sei dem Baubewilligungsverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz systemimmanent, dass zunächst die Baubewilligung zu erwirken und danach das Bauvorhaben zu errichten sei. Wie Paragraph 29, Absatz 9, leg. cit. zeige, dürften bauliche Anlagen oder Teile nur ausnahmsweise vor Rechtskraft der Bewilligung errichtet werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass nachträgliche Baubewilligungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig seien. In diesem systematischen Zusammenhalt für die Auslegung des Paragraph 27, leg. cit. hinsichtlich des übergangenen Nachbarn sei daher klar ersichtlich, dass diese Bestimmung nur jene Fälle erfasse, bei denen - ausgehend vom gesetzestreuen Bauwerber - das Baubewilligungsverfahren vor Errichtung des in Rede stehenden Vorhabens abgeführt werde.

Paragraph 27, Stmk BauG 1995 enthalte somit keine Regelung der Rechte des übergangenen Nachbarn für den Fall, dass das Bauvorhaben - wie im gegenständlichen Fall seit 1986 - schon realisiert worden sei und nachträglich um Baubewilligung angesucht werde. Paragraph 27, leg. cit. regle somit die Präklusionsfolgen und die Rechte des übergangenen Nachbarn nur für den Fall, dass das Bauverfahren vor Errichtung des beantragten Bauvorhabens abgeführt werde. Es sei daher für den gegenständlichen Fall eines nachträglichen Bauverfahrens auf die subsidiäre Geltung des AVG zurückzugreifen.

Diesbezüglich bemerkte das Verwaltungsgericht, dass das AVG hinsichtlich des Verlusts der Parteistellung an die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anknüpfe. Gegenständlich sei keine mündliche Verhandlung abgeführt worden, die Erstbehörde habe sich mit der niederschriftlichen Aufnahme von Befund und Gutachten des beigezogenen nicht amtlichen Bausachverständigen begnügt. Damit habe ein Verlust der Parteistellung der Nachbarn weder nach Paragraph 27, Absatz eins, Stmk BauG 1995 noch nach Paragraph 42, AVG eintreten können. Da der Gemeinderat dies aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht verkannt habe, habe er auch keine Ermittlungen in Bezug auf die mit der Berufung bereits vorgebrachten Einwendungen der Nachbarn getätigt. Das Verwaltungsgericht sei daher zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG berechtigt gewesen. Es werde zu prüfen sein, ob die beantragten Änderungen für den Zu- und Umbau, insbesondere die Nutzungsänderungen, Auswirkungen auf die Nachbarrechte hätten; die gutachterliche Äußerung im Erstbescheid sei nicht nachvollziehbar.

7 In Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Beschlusses wurde zunächst eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt, wobei in der Begründung aber ausgeführt wurde, aus welchen Gründen eine ordentliche Revision zulässig sei; eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, zu der Rechtsprechung fehle, sei zu lösen (Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 27, Stmk BauG 1995 betreffend übergangene Nachbarn im Fall einer nachträglichen Baubewilligung). Mit Berichtigungsbeschluss vom 1. September 2015 wurde der Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision dahin berichtigt, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

8 In der vorliegenden Revision wird die Entscheidung in der Sache durch den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

9 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragen, der Revision kostenpflichtig nicht stattzugeben.

10 Der Gemeinderat der (nunmehr:) Marktgemeinde WY brachte einen als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz ein und beantragte, der Revision kostenpflichtig Folge zu geben.

11 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen des Artikel 133, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

12 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

14 Die Revision verweist zu ihrer Zulässigkeit auf die zitierte Begründung des Verwaltungsgerichtes, nämlich das Fehlen von hg. Judikatur zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 27, Absatz 4, Stmk BauG 1995 auf den Fall der nachträglichen Erteilung einer Baubewilligung.

15 Damit wird jedoch keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Eine solche liegt nämlich nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet wurde, auch wenn diese Rechtsprechung zu anderen Normen, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von den im konkreten Fall anzuwendenden Normen unterscheiden, ergangen ist (VwGH 23.3.2017, Ra 2016/06/0137, mwN).

16 Paragraph 8 a, Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG), Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997, (Wiederverlautbarung) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2003,, ist mit dem im gegenständlichen Revisionsfall in Rede stehenden Paragraph 27, Absatz 4, Stmk BauG 1995 insofern vergleichbar, als er ebenfalls eine Fallfrist für die Erhebung von nachträglichen Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme normiert und für denjenigen Nachbarn gilt, der seine Parteistellung nicht verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist. In dem nachfolgend zitierten Erkenntnis befand der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung des dortigen Beschwerdeführers (es war dies der Nachbar), Paragraph 8 a, Slbg BauPolG könne nicht im Fall einer nachträglichen Baubewilligung anwendbar sein, weil es nicht anginge, dass die mit dem (notwendigerweise vor der Erteilung der Baubewilligung liegenden) Zeitpunkt des Beginnes der Bauarbeiten laufende 6-Monatsfrist möglicherweise schon abgelaufen wäre, bevor die nachträgliche Baubewilligung noch überhaupt erteilt werde, für zutreffend und sprach aus, dass Paragraph 8 a, leg. cit. im Fall einer nachträglichen Baubewilligung nicht anwendbar sei. Wenn der Gesetzgeber diesen Fall hätte erfassen wollen, hätte er dies im Gesetz entsprechend zum Ausdruck bringen müssen vergleiche , VwGH 1.4.2008, 2007/06/0300; sowie daran anschließend VwGH 8.6.2011, 2009/06/0193, mwN).

17 Auch wenn in Paragraph 27, Absatz 4, Stmk BauG 1995 zusätzlich zur Salzburger Regelung, die auf den tatsächlichen Baubeginn abstellt, die Kenntnis einer bewilligungspflichten Nutzungsänderung berücksichtigt wird, ist diese Norm nicht anders auszulegen.

18 Da der Verwaltungsgerichtshof die von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage somit bereits zu der mit der hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 4, Stmk BauG 1995 in entscheidenden Punkten übereinstimmenden Regelung des Gesetzes eines anderen Bundeslandes (Salzburg) geklärt hat, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor.

19 Die Revision war daher - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

20 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Aufwandersatz ein Kostenersatz aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zusteht.

21 Nach Paragraph 48, Absatz 2, VwGG hat der Gemeinderat der (nunmehr:) Marktgemeinde WY als Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn nicht von ihr selbst Revision erhoben wird) Anspruch auf Aufwandersatz lediglich im Fall der Abweisung der Revision (VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0240, mwN). Das Kostenbegehren des Gemeinderates der (nunmehr:) Marktgemeinde WY war daher abzuweisen. Wien, am 1. August 2018

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015060011.L00

Im RIS seit

24.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWT_2015060011_20180801L00