Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0011

Rechtssatz

Mangels Zustellung des Bewilligungsbescheides der BH im Juli 2013 bzw. Abweisung des Antrags auf Zustellung war das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides betreffend die Parteistellung nach der hg. Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, grundsätzlich weiterhin aufrecht (zum Wegfall des rechtlichen Interesses an der Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Parteistellung im Falle der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vergleiche VwGH 25.4.1996, 95/07/0216) und wurde der Feststellungsbescheid insoweit zu Recht erlassen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/06/0015

Ra 2015/06/0012

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060011.L01