Verwaltungsgerichtshof
27.03.2018
Ra 2015/06/0011
Die Definition des Nachbarn in Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, Vlbg BauG 2001 stellt nicht auf eine bestimmte Entfernung des fremden Grundstückes zum Baugrundstück ab, sondern auf ein nicht durch exakte Längenangabe bestimmtes räumliches Naheverhältnis vergleiche VwGH 27.3.2007, 2006/06/0139). Die Parteistellung von Grundeigentümern im Nahebereich einer beantragten Anlage hängt daher davon ab, in welchem Bereich mit jenen Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, "zu rechnen ist". Entsprechend der im Vlbg BauG 2001 gewählten Rechtstechnik kommt es somit auf jene Auswirkungen an, auf die sich die in Paragraph 26, Absatz eins, Litera a bis d leg. cit. genannten Nachbarrechte beziehen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/06/0015
Ra 2015/06/0012
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060011.L04