Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0011

Rechtssatz

Werden im Verfahren vor dem VwGH über mehrere Revisionen, deren Verfahren dann miteinander verbunden werden, von der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG) inhaltlich gleichlautende Revisionsbeantwortungen vorgelegt, so sind diese Revisionsbeantwortungen auch bei der Berechnung des Aufwandersatzes getrennt zu behandeln vergleiche VwGH 27.4.2017, Ro 2016/02/0020, mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf eine solche Vorgangsweise durch Mitbeteiligte (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) übertragbar.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/06/0015

Ra 2015/06/0012

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060011.L07