Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden

Parteien

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind
    1. Ziffer eins
      der Beschwerdeführer,
    2. Ziffer 2
      die belangte Behörde,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 22, zweiter Satz auch der Bundesminister oder die Landesregierung,
    4. Ziffer 4
      bei Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG auch die Personen, die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).
  2. Absatz 2,Auch wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.

Schlagworte

Amtswegigkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40095659

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P21/NOR40095659

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