Verwaltungsgerichtshof
27.03.2018
Ra 2015/06/0011
Bei der Prüfung, ob einem Grundeigentümer im Nahebereich einer beantragten Anlage im Bauverfahren Parteistellung zukommt, ist (allein) ausschlaggebend, ob auf diesen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, Vlbg BauG 2001 zutreffen. Bei der Beurteilung der Parteistellung kommt es nur auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung in einem der in Paragraph 26, Absatz eins, Litera a bis d Vlbg BauG 2001 genannten Rechte an vergleiche dazu VwGH 22.12.2015, 2013/06/0239, mwN, sowie die Regierungsvorlage, 45. Beilage im Jahre 2001 zu den Sitzungsberichten des römisch 27 . Vorarlberger Landtages zu Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, des Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2001,). Ob sich tatsächlich mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Auswirkungen ergeben, ist im Verfahren unter Beteiligung der betroffenen Partei zu klären vergleiche VwGH 14.2.1978, 1518/77, VwSlg. 9485 A).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/06/0015
Ra 2015/06/0012
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060011.L05