Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0011

Rechtssatz

Ob eine Person als Betroffener durch eine allfällige Entscheidung der Behörde tatsächlich in einem subjektiven Recht verletzt ist, ist Gegenstand des Verfahrens, und für die Parteistellung nicht relevant. Die Beantwortung der Frage, ob die Parteistellung als Nachbar gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, Vlbg BauG 2001 gegeben ist, setzt keine konkrete Prüfung dahingehend voraus, nach welcher Bestimmung der Immissionsschutz im konkreten Fall gewährleistet ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/06/0015

Ra 2015/06/0012

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060011.L06