Verwaltungsgerichtshof
27.03.2018
Ra 2015/06/0011
Ob eine Person als Betroffener durch eine allfällige Entscheidung der Behörde tatsächlich in einem subjektiven Recht verletzt ist, ist Gegenstand des Verfahrens, und für die Parteistellung nicht relevant. Die Beantwortung der Frage, ob die Parteistellung als Nachbar gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, Vlbg BauG 2001 gegeben ist, setzt keine konkrete Prüfung dahingehend voraus, nach welcher Bestimmung der Immissionsschutz im konkreten Fall gewährleistet ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/06/0015
Ra 2015/06/0012
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060011.L06