Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0011

Rechtssatz

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026, mwN). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem VwG war allein die Frage der Parteistellung des Revisionswerbers im zugrunde liegenden Bauverfahren, also die Frage, ob der Revisionswerber überhaupt Parteistellung habe. Ob subjektive Rechte einer Partei bei Erteilung der beantragten Bewilligung verletzt würden (also ob die Bewilligung grundsätzlich erteilt werden kann oder unter welchen Auflagen eine Erteilung in Frage kommt), ist Frage der inhaltlichen Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/06/0015

Ra 2015/06/0012

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060011.L02