Verwaltungsgerichtshof
27.03.2018
Ra 2015/06/0011
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026, mwN). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem VwG war allein die Frage der Parteistellung des Revisionswerbers im zugrunde liegenden Bauverfahren, also die Frage, ob der Revisionswerber überhaupt Parteistellung habe. Ob subjektive Rechte einer Partei bei Erteilung der beantragten Bewilligung verletzt würden (also ob die Bewilligung grundsätzlich erteilt werden kann oder unter welchen Auflagen eine Erteilung in Frage kommt), ist Frage der inhaltlichen Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/06/0015
Ra 2015/06/0012
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060011.L02