I.römisch eins.
Vorgeschichte
Den unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge ergingen in drei gerichtlichen Strafverfahren durch das Landesgericht Innsbruck wortidente Hausdurchsuchungsbeschlüsse. Bei den gerichtlichen Strafverfahren handelte es sich um zwei Privatanklagen einer näher bezeichneten Gesellschaft gegen Organe der mitbeteiligten Parteien zu den Zlen. XY und YZ (betreffend Vergehen der Urheberrechtsverletzung nach § 91 Urheberrechtsgesetz - UrhG sowie Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 11 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 -Den unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge ergingen in drei gerichtlichen Strafverfahren durch das Landesgericht Innsbruck wortidente Hausdurchsuchungsbeschlüsse. Bei den gerichtlichen Strafverfahren handelte es sich um zwei Privatanklagen einer näher bezeichneten Gesellschaft gegen Organe der mitbeteiligten Parteien zu den Zlen. XY und YZ (betreffend Vergehen der Urheberrechtsverletzung nach Paragraph 91, Urheberrechtsgesetz - UrhG sowie Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach Paragraph 11, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 -
UWG). Weiters wurde gegen weitere Organe der mitbeteiligten Gesellschaften zur Zl. XZ ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck geführt.
Diese Anordnungen von gerichtlichen Hausdurchsuchungen wurden dem Landeskriminalamt übermittelt. Sodann wurden von Beamten des Landeskriminalamtes Tirol am 29. Jänner 2015 in sieben Objekten der mitbeteiligten Parteien gleichzeitig Hausdurchsuchungen durchgeführt.
Gegen die Hausdurchsuchungen in den Objekten B-Straße 45 und 20, beide in S, brachten die mitbeteiligten Parteien beim Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) eine Maßnahmenbeschwerde gemäß § 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die "Landespolizeidirektion Tirol" als belangte Behörde ein.Gegen die Hausdurchsuchungen in den Objekten B-Straße 45 und 20, beide in S, brachten die mitbeteiligten Parteien beim Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die "Landespolizeidirektion Tirol" als belangte Behörde ein.
Auf Grund der Angabe der Landespolizeidirektion Tirol (Landespolizeidirektion) als belangte Behörde, forderte das Verwaltungsgericht die mitbeteiligten Parteien mit Schreiben vom 19. März 2015 auf anzugeben, "ob Sie die Bezeichnung der belangten Behörde auf die Bezirkshauptmannschaft Schwaz umstellen".
Mit Schriftsatz vom 23. März 2015 teilten die mitbeteiligten Parteien mit, dass die Bezeichnung der belangten Behörde auf die Bezirkshauptmannschaft Schwaz (Bezirkshauptmannschaft) "umgestellt" werde und die Beschwerde zusätzlich (auch) gegen die Landespolizeidirektion gerichtet werde.
In der Folge wurden sowohl die Bezirkshauptmannschaft als auch die Landespolizeidirektion als belangte Behörde vom Verwaltungsgericht zur Aktenvorlage aufgefordert und zur Erstattung einer Gegenschrift eingeladen.
Die Bezirkshauptmannschaft teilte mit, keinerlei Aktenmaterial zu haben und über keinerlei Kenntnis in der Sache zu verfügen, während die Landespolizeidirektion Auszüge aus einzelnen Gerichtsakten vorlegte und einen Teil des Abschlussberichtes der durchgeführten Hausdurchsuchungen sowie den Vollzugsbericht der Landespolizeidirektion - Landeskriminalamt vom 30. Jänner 2015 übermittelte.
In ihrer Gegenschrift stellte die Landespolizeidirektion die Anträge, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen, in eventu mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen und die mitbeteiligten Parteien zum Ersatz eines näher bezeichneten Aufwandes der Landespolizeidirektion zu verpflichten.
Angefochtenes Erkenntnis
Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die mitbeteiligten Parteien anlässlich der gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung am 29. Jänner 2015 in ihren Rechten verletzt worden seien. Die erst- und die zweitmitbeteiligte Partei seien verletzt worden, weil von den einschreitenden Polizeiorganen privaten Personen die Teilnahme und Mitwirkung an die Durchführung der Hausdurchsuchung sowie das Anfertigen privater Lichtbilder gestattet worden sei (Spruchpunkt 1.). Die drittmitbeteiligte Partei sei deshalb verletzt worden, weil in deren Betriebsräumlichkeiten eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, obwohl für diese Räumlichkeiten keine gerichtlichen Anordnungen vorgelegen seien (Spruchpunkt 2.).
Die Bezirkshauptmannschaft wurde als belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 verpflichtet, den mitbeteiligten Parteien jeweils den Ersatz des (näher bezeichneten) Schriftsatzaufwandes und Verhandlungsaufwandes zu leisten (Spruchpunkt 3.).Die Bezirkshauptmannschaft wurde als belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 verpflichtet, den mitbeteiligten Parteien jeweils den Ersatz des (näher bezeichneten) Schriftsatzaufwandes und Verhandlungsaufwandes zu leisten (Spruchpunkt 3.).
Die (nicht weiter näher bezeichneten) Anträge der Landespolizeidirektion wurden als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 4.).
Zuletzt wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt 5.).Zuletzt wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt 5.).
Begründend führte das Verwaltungsgericht zur belangten Behörde aus, § 18 Abs. 2 StPO verweise betreffend die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden im Rahmen der Kriminalpolizei auf die Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) über die Organisation der Sicherheitsverwaltung.Begründend führte das Verwaltungsgericht zur belangten Behörde aus, Paragraph 18, Absatz 2, StPO verweise betreffend die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden im Rahmen der Kriminalpolizei auf die Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) über die Organisation der Sicherheitsverwaltung.
Die örtliche Zuständigkeitsverteilung der Sicherheitsbehörden sei in den §§ 8 und 9 SPG geregelt. Diese Regelungen seien den erläuternden Bemerkungen folgend abschließend zu verstehen. Der Gesetzgeber sei deutlich von klar abgegrenzten Territorialbereichen bestimmter Gemeinden ausgegangen und habe diese Betrachtungsweise nicht weiter konkretisiert.Die örtliche Zuständigkeitsverteilung der Sicherheitsbehörden sei in den Paragraphen 8, und 9 SPG geregelt. Diese Regelungen seien den erläuternden Bemerkungen folgend abschließend zu verstehen. Der Gesetzgeber sei deutlich von klar abgegrenzten Territorialbereichen bestimmter Gemeinden ausgegangen und habe diese Betrachtungsweise nicht weiter konkretisiert.
Die Landespolizeidirektion Tirol habe in ihrer Gegenschrift die Rechtsansicht vertreten, dass ihr die Rolle einer belangten Behörde zukäme, da die eingeschrittenen Beamtinnen und Beamten des Landeskriminalamtes gemäß § 7 SPG als Organe der Landespolizeidirektion Tirol zu sehen seien. Vor dem oben aufgezeigten rechtlichen Hintergrund sei § 7 SPG als innerbehördliche Organisationsnorm zu verstehen, aus der sich keine die behördliche Zuständigkeit einer Behörde definierende Regelung ableiten lasse. Dies ergebe sich auch aus einer Zusammenschau der rechtlichen Grundlagen der beiden Begriffe "kriminalpolizeilicher" versus "sicherheitspolizeilicher" Exekutivdienst.Die Landespolizeidirektion Tirol habe in ihrer Gegenschrift die Rechtsansicht vertreten, dass ihr die Rolle einer belangten Behörde zukäme, da die eingeschrittenen Beamtinnen und Beamten des Landeskriminalamtes gemäß Paragraph 7, SPG als Organe der Landespolizeidirektion Tirol zu sehen seien. Vor dem oben aufgezeigten rechtlichen Hintergrund sei Paragraph 7, SPG als innerbehördliche Organisationsnorm zu verstehen, aus der sich keine die behördliche Zuständigkeit einer Behörde definierende Regelung ableiten lasse. Dies ergebe sich auch aus einer Zusammenschau der rechtlichen Grundlagen der beiden Begriffe "kriminalpolizeilicher" versus "sicherheitspolizeilicher" Exekutivdienst.
Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Kompetenztatbestände sei der Verweis auf die örtliche Zuständigkeit nur im obigen Sinn unter Bindung an die erläuternden Bemerkungen zum SPG (Verweis auf RV 1726 BlgNR 24. GP, S 6f) zu lösen, zumal eine andere Betrachtungsweise zu einer Kollision mit Art. 78c B-VG führen würde.Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Kompetenztatbestände sei der Verweis auf die örtliche Zuständigkeit nur im obigen Sinn unter Bindung an die erläuternden Bemerkungen zum SPG (Verweis auf Regierungsvorlage 1726, BlgNR 24. GP, S 6f) zu lösen, zumal eine andere Betrachtungsweise zu einer Kollision mit Artikel 78 c, B-VG führen würde.
Daher ergebe sich aus § 14 Abs. 1 erster Satz SPG (ein Anwendungsfall des § 14 Abs. 1 zweiter Satz SPG liege nicht vor) als belangte Behörde die für die Orte der Hausdurchsuchungen zuständige örtliche Sicherheitsbehörde erster Instanz. Dies sei die Bezirkshauptmannschaft.Daher ergebe sich aus Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz SPG (ein Anwendungsfall des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz SPG liege nicht vor) als belangte Behörde die für die Orte der Hausdurchsuchungen zuständige örtliche Sicherheitsbehörde erster Instanz. Dies sei die Bezirkshauptmannschaft.
Zur Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde führte das Verwaltungsgericht aus, dass die angefochtenen Akte zwar im Zusammenhang mit drei gerichtlichen Strafverfahren stünden. Eine Anwendung des Rechtsschutzes nach § 106 StPO scheide allerdings aus. Alle Höchstgerichte hätten bereits übereinstimmend klar gestellt (Verweis auf den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/04/0063), dass bei einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung mangels gesetzlicher Anordnung § 106 StPO nicht in Betracht komme. Auch bestünden keine verfassungsrechtliche Bedenken, dass das betreffende Materiengesetz keine § 106 StPO vergleichbare Regelung vorsehe (Verweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. Juni 2014, B 1284/2013-8). Schließlich habe der VfGH festgehalten, dass angesichts des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung und der Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde eine Rechtsschutzlücke nicht zu erkennen sei (Verweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 1. Dezember 2012, B 619/12 u.a.).Zur Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde führte das Verwaltungsgericht aus, dass die angefochtenen Akte zwar im Zusammenhang mit drei gerichtlichen Strafverfahren stünden. Eine Anwendung des Rechtsschutzes nach Paragraph 106, StPO scheide allerdings aus. Alle Höchstgerichte hätten bereits übereinstimmend klar gestellt (Verweis auf den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/04/0063), dass bei einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung mangels gesetzlicher Anordnung Paragraph 106, StPO nicht in Betracht komme. Auch bestünden keine verfassungsrechtliche Bedenken, dass das betreffende Materiengesetz keine Paragraph 106, StPO vergleichbare Regelung vorsehe (Verweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. Juni 2014, B 1284/2013-8). Schließlich habe der VfGH festgehalten, dass angesichts des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung und der Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde eine Rechtsschutzlücke nicht zu erkennen sei (Verweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 1. Dezember 2012, B 619/12 u.a.).
Das Verwaltungsgericht verwies auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des VfGH, wonach bei offenkundiger Überschreitung eines richterlichen Befehls ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vorliege und die unabhängigen Verwaltungssenate insoweit nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z 2 AVG zuständig seien. Sodann folgen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur inhaltlichen Beurteilung der Maßnahmenbeschwerde.Das Verwaltungsgericht verwies auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des VfGH, wonach bei offenkundiger Überschreitung eines richterlichen Befehls ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vorliege und die unabhängigen Verwaltungssenate insoweit nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zuständig seien. Sodann folgen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur inhaltlichen Beurteilung der Maßnahmenbeschwerde.
Zur Kostenentscheidung verwies das Verwaltungsgericht auf § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG.Zur Kostenentscheidung verwies das Verwaltungsgericht auf Paragraph 35, Absatz eins, und 2 VwGVG.
Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht mit den verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG.Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht mit den verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
Revisionen
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der Landespolizeidirektion, die zur hg. Zl. Ra 2015/01/0133, protokolliert wurde.
Zur Zulässigkeit der Revision bringt die Landespolizeidirektion vor, dass zur Frage, ob beim Vollzug einer gerichtlichen Bewilligung und Anordnung von Hausdurchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme nach den §§ 110, 117 ff StPO durch Organe der Kriminalpolizei das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zulässig sei, oder ob ausschließlich Rechtsschutz nach § 106 StPO zu ergreifen gewesen wäre, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Der Hinweis des Verwaltungsgerichtes auf Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Abgrenzung von Maßnahmenbeschwerde zu justiziellem Rechtsschutz gehe ins Leere, da sich diese Rechtsprechung auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 106 StPO idF BGBl. I Nr. 195/2013 beziehe.Zur Zulässigkeit der Revision bringt die Landespolizeidirektion vor, dass zur Frage, ob beim Vollzug einer gerichtlichen Bewilligung und Anordnung von Hausdurchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme nach den Paragraphen 110, 117, ff StPO durch Organe der Kriminalpolizei das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zulässig sei, oder ob ausschließlich Rechtsschutz nach Paragraph 106, StPO zu ergreifen gewesen wäre, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Der Hinweis des Verwaltungsgerichtes auf Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Abgrenzung von Maßnahmenbeschwerde zu justiziellem Rechtsschutz gehe ins Leere, da sich diese Rechtsprechung auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Paragraph 106, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2013, beziehe.
Als weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bringt die Landespolizeidirektion vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welcher Sicherheitsbehörde als belangter Behörde im Maßnahmenbeschwerdeverfahren das Organhandeln in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem Kriminalbeamte des Landeskriminalamtes als Teil der Landespolizeidirektion eingeschritten seien, zuzurechnen sei. Zu dieser Frage weist die Landespolizeidirektion darauf hin, dass die Bezirkshauptmannschaft in der vorliegenden Rechtssache schon deshalb nicht belangte Behörde sein könne, weil ihr die vorliegend handelnden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 9 SPG weder (organisatorisch) beigegeben noch (dienstrechtlich) unterstellt gewesen seien. Diese Organe (es habe sich um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion gehandelt) seien vielmehr der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde auf Landesebene beigegeben und versähen für diese gemäß § 7 Abs. 2 SPG den Exekutivdienst (mit primär kriminalpolizeilichem Schwerpunkt und in örtlicher Hinsicht im gesamten Bundesland Tirol). Nach § 9 Abs. 2 SPG versähen lediglich die der Bezirkshauptmannschaft unterstellten und beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst für die Bezirkshauptmannschaft. Der Landespolizeidirektion zugehörige Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seien hingegen der Bezirkshauptmannschaft nur dann unterstellt (niemals aber beigegeben), wenn eine Dienstzuteilung vorliege. Alle anderen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (also auch jene, die nach § 7 Abs. 2 SPG den Exekutivdienst für die Landespolizeidirektion versähen) seien nicht der Bezirkshauptmannschaft zurechenbar.Als weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bringt die Landespolizeidirektion vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welcher Sicherheitsbehörde als belangter Behörde im Maßnahmenbeschwerdeverfahren das Organhandeln in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem Kriminalbeamte des Landeskriminalamtes als Teil der Landespolizeidirektion eingeschritten seien, zuzurechnen sei. Zu dieser Frage weist die Landespolizeidirektion darauf hin, dass die Bezirkshauptmannschaft in der vorliegenden Rechtssache schon deshalb nicht belangte Behörde sein könne, weil ihr die vorliegend handelnden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 9, SPG weder (organisatorisch) beigegeben noch (dienstrechtlich) unterstellt gewesen seien. Diese Organe (es habe sich um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion gehandelt) seien vielmehr der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde auf Landesebene beigegeben und versähen für diese gemäß Paragraph 7, Absatz 2, SPG den Exekutivdienst (mit primär kriminalpolizeilichem Schwerpunkt und in örtlicher Hinsicht im gesamten Bundesland Tirol). Nach Paragraph 9, Absatz 2, SPG versähen lediglich die der Bezirkshauptmannschaft unterstellten und beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst für die Bezirkshauptmannschaft. Der Landespolizeidirektion zugehörige Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seien hingegen der Bezirkshauptmannschaft nur dann unterstellt (niemals aber beigegeben), wenn eine Dienstzuteilung vorliege. Alle anderen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (also auch jene, die nach Paragraph 7, Absatz 2, SPG den Exekutivdienst für die Landespolizeidirektion versähen) seien nicht der Bezirkshauptmannschaft zurechenbar.
Sodann führt die Landespolizeidirektion weiter aus, vom Verwaltungsgericht seien in der vorliegenden Rechtssache zu Unrecht allen drei mitbeteiligten Parteien jeweils Schriftsatz und Verhandlungsaufwand zugesprochen worden, obwohl nur eine gemeinsame Beschwerde eingebracht worden sei und nur eine gemeinsame Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht stattgefunden habe.
Gegen das Erkenntnis brachte auch die Bezirkshauptmannschaft Revision ein, die zur hg. Zl. Ra 2015/01/0136, protokolliert wurde. In dieser Revision erstattet die Bezirkshauptmannschaft im Wesentlichen identes Vorbringen wie die Landespolizeidirektion.
Beide Revisionswerber stellen den Antrag, die Revision zuzulassen und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht legte die Revisionen dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 7 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor.Das Verwaltungsgericht legte die Revisionen dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor.
Revisionsbeantwortungen
Die mitbeteiligten Parteien erstatteten sowohl im Verfahren Ra 2015/01/0133 als auch im Verfahren Ra 2015/01/0136 Revisionsbeantwortungen und beantragten den Ersatz des Schriftsatzaufwands. Sie bringen zusammengefasst vor, der Landespolizeidirektion würde die Beschwer zur Erhebung einer Revision fehlen, da im angefochtenen Erkenntnis nur über die Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen die Bezirkshauptmannschaft entschieden worden sei. Weiters liege keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:
Zur Revisionslegitimation der belangten Behörde Sowohl Landespolizeidirektion als auch Bezirkshauptmannschaft
stützen ihre Legitimation zur Erhebung ihrer Amtsrevisionen auf Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG.stützen ihre Legitimation zur Erhebung ihrer Amtsrevisionen auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG.
Nach dieser Bestimmung kann "die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht" gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben.
Belangte Behörde ist somit jene Verwaltungsbehörde, deren Verwaltungsakt oder sonstiges Handeln vor dem Verwaltungsgericht angefochten bzw. deren Untätigkeit mit Säumnisbeschwerde bekämpft wurde (vgl. Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Schriftenreihe NÖ Juristische Gesellschaft 116 (2013), 69). Wer belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist, regelt die Verfassung nicht. Maßgeblich ist daher § 9 Abs. 2 VwGVG (vgl. Leitl-Staudinger, Die Beschwerdelegitimation vor den Landesverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht und dem VwGH in Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014), 343, Rz. 45).Belangte Behörde ist somit jene Verwaltungsbehörde, deren Verwaltungsakt oder sonstiges Handeln vor dem Verwaltungsgericht angefochten bzw. deren Untätigkeit mit Säumnisbeschwerde bekämpft wurde vergleiche , Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Schriftenreihe NÖ Juristische Gesellschaft 116 (2013), 69). Wer belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist, regelt die Verfassung nicht. Maßgeblich ist daher Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG vergleiche , Leitl-Staudinger, Die Beschwerdelegitimation vor den Landesverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht und dem VwGH in Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014), 343, Rz. 45).
Die Frage, wer im Sinn des Art. 133 Abs. 6 belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist, ist somit nach § 9 Abs. 2 VwGVG zu beurteilen (vgl. den hg. Beschluss vom 27. November 2014, Zl. Ra 2014/03/0039, mit Verweis auf Thienel, aaO, und Leitl-Staudinger, aaO).Die Frage, wer im Sinn des Artikel 133, Absatz 6, belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist, ist somit nach Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG zu beurteilen vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. November 2014, Zl. Ra 2014/03/0039, mit Verweis auf Thienel, aaO, und Leitl-Staudinger, aaO).
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen (der Maßnahmenbeschwerde) nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist. Die Feststellung der belangten Behörde ist daher in jenen Fällen, in denen ein förmlicher Verwaltungsakt (wie etwa die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) bekämpft wurde, unproblematisch (vgl. Thienel, Die Kontrolle der Verwaltungsgerichte erster Instanz durch den Verwaltungsgerichtshof, in: Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013), 352).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen (der Maßnahmenbeschwerde) nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist. Die Feststellung der belangten Behörde ist daher in jenen Fällen, in denen ein förmlicher Verwaltungsakt (wie etwa die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) bekämpft wurde, unproblematisch vergleiche , Thienel, Die Kontrolle der Verwaltungsgerichte erster Instanz durch den Verwaltungsgerichtshof, in: Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013), 352).
Der Verfahrensgesetzgeber hat sich bei der Definition der belangten Behörde nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG an die bisherige Rechtslage des § 67c Abs. 2 AVG angelehnt (vgl. Leitl-Staudinger, aaO, Rz 45). So entspricht auch die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde der (bis zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) bestandenen Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2015, Zlen. Ra 2014/04/0046 bis 0051, mit Verweis auf die Erläuterungen in RV 1618 BlgNR 24. GP, 13, und Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013), Rz. 15 zu Art. 130 B-VG).Der Verfahrensgesetzgeber hat sich bei der Definition der belangten Behörde nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG an die bisherige Rechtslage des Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG angelehnt vergleiche , Leitl-Staudinger, aaO, Rz 45). So entspricht auch die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde der (bis zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) bestandenen Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. April 2015, Zlen. Ra 2014/04/0046 bis 0051, mit Verweis auf die Erläuterungen in Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. GP, 13, und Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013), Rz. 15 zu Artikel 130, B-VG).
Gemäß § 67c Abs. 1 Z 2 AVG hatte die Maßnahmenbeschwerde, soweit dies zumutbar war, eine Angabe darüber zu enthalten, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hatte und welcher Behörde er zuzurechnen war (belangte Behörde). War dies nicht zumutbar, so war der vom Beschwerdeführer angerufene UVS - auch im Falle einer dadurch ausgelösten Fehlerhaftigkeit der in der Maßnahmenbeschwerde enthaltenen Angaben über die einschreitenden Organe und über die Behörde, der deren Verhalten zuzurechnen sei - verpflichtet, die mit der Maßnahmenbeschwerde bei ihr belangte Behörde "ausfindig zu machen" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 2004, Zl. 2001/01/0445, mwN). Dies deckt sich mit der neuen Rechtslage des § 9 Abs. 4 VwGVG, wonach bei Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber tritt, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.Gemäß Paragraph 67 c, Absatz eins, Ziffer 2, AVG hatte die Maßnahmenbeschwerde, soweit dies zumutbar war, eine Angabe darüber zu enthalten, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hatte und welcher Behörde er zuzurechnen war (belangte Behörde). War dies nicht zumutbar, so war der vom Beschwerdeführer angerufene UVS - auch im Falle einer dadurch ausgelösten Fehlerhaftigkeit der in der Maßnahmenbeschwerde enthaltenen Angaben über die einschreitenden Organe und über die Behörde, der deren Verhalten zuzurechnen sei - verpflichtet, die mit der Maßnahmenbeschwerde bei ihr belangte Behörde "ausfindig zu machen" vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. März 2004, Zl. 2001/01/0445, mwN). Dies deckt sich mit der neuen Rechtslage des Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG, wonach bei Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber tritt, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
Entscheidend für die Bestimmung der belangten Behörde nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist somit, welcher Behörde der mit Maßnahmenbeschwerde angefochtene Verwaltungsakt (das hoheitliche Handeln der eingeschrittenen Organe) zuzurechnen ist. Alleine dieser Behörde kommt die Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zu.Entscheidend für die Bestimmung der belangten Behörde nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG ist somit, welcher Behörde der mit Maßnahmenbeschwerde angefochtene Verwaltungsakt (das hoheitliche Handeln der eingeschrittenen Organe) zuzurechnen ist. Alleine dieser Behörde kommt die Revisionslegitimation nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG zu.
Dagegen kann aus einer zu Unrecht erfolgten Behandlung einer Behörde als Partei keine Revisionslegitimation abgeleitet werden (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Februar 2015, Zl. Ra 2015/21/0014).Dagegen kann aus einer zu Unrecht erfolgten Behandlung einer Behörde als Partei keine Revisionslegitimation abgeleitet werden vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. Februar 2015, Zl. Ra 2015/21/0014).
Dem durch eine (zu Unrecht erfolgte) Kostenentscheidung verpflichteten Rechtsträger steht das Recht zur Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zu, weil er durch eine Entscheidung über die Kosten in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann (vgl. den zur alten Rechtslage der Maßnahmenbeschwerde an den UVS ergangenen hg. Beschluss vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0162, mwN).Dem durch eine (zu Unrecht erfolgte) Kostenentscheidung verpflichteten Rechtsträger steht das Recht zur Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zu, weil er durch eine Entscheidung über die Kosten in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann vergleiche , den zur alten Rechtslage der Maßnahmenbeschwerde an den UVS ergangenen hg. Beschluss vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0162, mwN).
Fallbezogen bedeutet dies Folgendes:
Zunächst ist nach dem Obgesagten nicht maßgeblich, wen das Verwaltungsgericht im Verfahren als belangte Behörde behandelt hat. Entscheidend ist alleine, welcher Behörde das in Beschwerde gezogene Handeln der eingeschrittenen Organe zuzurechnen ist.
Nach den unstrittigen Feststellungen (und der Aktenlage) wurden die mit Beschwerde gerügten Maßnahmen von Organen des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion im Zuge von strafgerichtlich angeordneten Hausdurchsuchungen gesetzt.
Gemäß § 18 Abs. 1 StPO besteht die Kriminalpolizei in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, StPO besteht die Kriminalpolizei in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG).
Die Kriminalpolizei obliegt gemäß § 18 Abs. 2 StPO den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten. Gemäß § 18 Abs. 3 StPO versehen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 SPG) den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht.Die Kriminalpolizei obliegt gemäß Paragraph 18, Absatz 2, StPO den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, StPO versehen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, Absatz 2, SPG) den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht.
Nach dieser Rechtslage überträgt § 18 StPO die Funktion Kriminalpolizei den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach dem SPG richtet. Aus organisatorischer Sicht besteht die Kriminalpolizei aus den Sicherheitsbehörden und den Polizeikommanden sowie ihren Exekutivorganen (vgl. Vogl in: Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung (2014), Rz. 48 zu § 18 StPO).Nach dieser Rechtslage überträgt Paragraph 18, StPO die Funktion Kriminalpolizei den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach dem SPG richtet. Aus organisatorischer Sicht besteht die Kriminalpolizei aus den Sicherheitsbehörden und den Polizeikommanden sowie ihren Exekutivorganen vergleiche , Vogl in: Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung (2014), Rz. 48 zu Paragraph 18, StPO).
Gemäß Art. 78b Abs. 1 B-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012) besteht für jedes Land eine Landespolizeidirektion (vgl. auch § 7 Abs. 1 SPG).Gemäß Artikel 78 b, Absatz eins, B-VG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2012,) besteht für jedes Land eine Landespolizeidirektion vergleiche , auch Paragraph 7, Absatz eins, SPG).
Gemäß § 7 Abs. 2 SPG versehen den Exekutivdienst (der Landespolizeidirektion) der Landespolizeidirektor sowie die ihm beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, SPG versehen den Exekutivdienst (der Landespolizeidirektion) der Landespolizeidirektor sowie die ihm beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen gemäß § 9 Abs. 2 SPG die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, SPG die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.
Bei den fallbezogen eingeschrittenen Organen des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion handelt es sich - wie die Revision der Landespolizeidirektion bestätigt - um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die der Landespolizeidirektion beigegeben oder zugeteilt waren (vgl. zum Landeskriminalamt auch § 1 der Verordnung über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005 idF BGBl. II Nr. 287/2012).Bei den fallbezogen eingeschrittenen Organen des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion handelt es sich - wie die Revision der Landespolizeidirektion bestätigt - um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die der Landespolizeidirektion beigegeben oder zugeteilt waren vergleiche , zum Landeskriminalamt auch Paragraph eins, der Verordnung über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,).
Somit ist die Landespolizeidirektion als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG anzusehen. Als solcher kommt ihr gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG die Legitimation zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.Somit ist die Landespolizeidirektion als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG anzusehen. Als solcher kommt ihr gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG die Legitimation zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.
Soweit die mitbeteiligten Parteien vorbringen, die Landespolizeidirektion sei durch das angefochtene Erkenntnis nicht beschwert, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 6 B-VG uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0060).Soweit die mitbeteiligten Parteien vorbringen, die Landespolizeidirektion sei durch das angefochtene Erkenntnis nicht beschwert, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nach Artikel 133, Absatz 6, B-VG uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0060).
Dagegen sind die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen der Organe des Landeskriminalamtes nicht der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen, da diese Organe nicht gemäß § 9 Abs. 2 SPG der Bezirkshauptmannschaft als Sicherheitsbehörde unterstellt oder beigegeben waren.Dagegen sind die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen der Organe des Landeskriminalamtes nicht der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen, da diese Organe nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, SPG der Bezirkshauptmannschaft als Sicherheitsbehörde unterstellt oder beigegeben waren.
Die Bezirkshauptmannschaft ist somit nicht als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht anzusehen. Ihr kommt keine Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zu. Die Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gegen die (zu Unrecht erfolgte) Kostenentscheidung steht alleine dem verpflichteten Rechtsträger Bund, nicht jedoch der Bezirkshauptmannschaft zu.Die Bezirkshauptmannschaft ist somit nicht als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht anzusehen. Ihr kommt keine Revisionslegitimation nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG zu. Die Revisionslegitimation nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG gegen die (zu Unrecht erfolgte) Kostenentscheidung steht alleine dem verpflichteten Rechtsträger Bund, nicht jedoch der Bezirkshauptmannschaft zu.
Grundsätzlich
In der vorliegenden Rechtssache stellt sich die von der Landespolizeidirektion aufgezeigte Rechtsfrage der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und dem Rechtsschutz nach § 106 Abs. 1 StPO in der Fassung BGBl. I Nr. 195/2013, zu der keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.In der vorliegenden Rechtssache stellt sich die von der Landespolizeidirektion aufgezeigte Rechtsfrage der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und dem Rechtsschutz nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2013,, zu der keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Die Revision der Landespolizeidirektion ist daher zulässig.
Sie ist auch berechtigt.
Rechtslage
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
§ 106 Abs. 1 StPO lautet in der seit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 195, geltenden Fassung wie folgt (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof): Paragraph 106, Absatz eins, StPO lautet in der seit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt , I Nr. 195, geltenden Fassung wie folgt (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Einspruch wegen Rechtsverletzung
§ 106. (1) Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weilParagraph 106, (1) Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder
2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.
Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in § 65 Z 1 lit. b erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde."Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in Paragraph 65, Ziffer eins, Litera b, erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde."
Mit Erkenntnis des VfGH vom 30. Juni 2015, G 233/2014, G 5/2015, kundgemacht in BGBl. I Nr. 85/2015, wurde in § 106 Abs. 1 StPO die Wortfolge "Kriminalpolizei oder" als verfassungswidrig aufgehoben (I.). Weiters hat der VfGH ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Juli 2016 in Kraft tritt (II.).Mit Erkenntnis des VfGH vom 30. Juni 2015, G 233 aus 2014,, G 5 aus 2015,, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2015,, wurde in Paragraph 106, Absatz eins, StPO die Wortfolge "Kriminalpolizei oder" als verfassungswidrig aufgehoben (römisch eins.). Weiters hat der VfGH ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Juli 2016 in Kraft tritt (römisch zwei.).
In einem solchen Fall ist die "aufgehobene" Bestimmung auf alle Sachverhalte, die sich vor oder nach der Kundmachung der Aufhebung bis zum Fristablauf ereignet haben, weiterhin anzuwenden; ausgenommen ist nur der Anlassfall (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2008/21/0583, mwN).In einem solchen Fall ist die "aufgehobene" Bestimmung auf alle Sachverhalte, die sich vor oder nach der Kundmachung der Aufhebung bis zum Fristablauf ereignet haben, weiterhin anzuwenden; ausgenommen ist nur der Anlassfall vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2008/21/0583, mwN).
Daher ist in der vorliegenden Rechtssache § 106 Abs. 1 StPO in der seit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 195, geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Daher ist in der vorliegenden Rechtssache Paragraph 106, Absatz eins, StPO in der seit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt , I Nr. 195, geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Abgrenzung der Maßnahmenbeschwerde vom Rechtschutz nach § 106 Abs. 1 StPO Abgrenzung der Maßnahmenbeschwerde vom Rechtschutz nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO
Zur Auswirkung dieser mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz neugefassten Bestimmung auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte hat sich der VfGH im zitierten Erkenntnis vom 30. Juni 2015 eingehend beschäftigt. In den Rz. 63 ff dieses Erkenntnisses führte der VfGH - nach Darstellung der Entstehungsgeschichte des § 106 StPO - wie folgt aus:Zur Auswirkung dieser mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz neugefassten Bestimmung auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte hat sich der VfGH im zitierten Erkenntnis vom 30. Juni 2015 eingehend beschäftigt. In den Rz. 63 ff dieses Erkenntnisses führte der VfGH - nach Darstellung der Entstehungsgeschichte des Paragraph 106, StPO - wie folgt aus:
"Nach der bis zum Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I 19/2004, am 1. Jänner 2008 bzw. zwischen dem 19. Jänner 2011 (Inkrafttreten der Kundmachung der Aufhebung der Wortfolge 'oder Kriminalpolizei' in § 106 Abs. 1 StPO idF BGBl. I 19/2004 durch den Verfassungsgerichtshof im BGBl. I 1/2011) bis zur Neufassung des § 106 StPO durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2013, BGBl. I 195, mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 geltenden Rechtslage war die zur Überprüfung eines verwaltungsbehördlichen Zwangs- und Befehlsaktes zuständige Rechtsschutzinstanz für den Betroffenen insoweit eindeutig erkennbar, als grundsätzlich die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zur Entscheidung berufen waren. Nur dann, wenn die Sicherheitsorgane auf Grund eines richterlichen Befehls oder (ab 2008) auf Grund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung tätig wurden und sich das Verhalten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermächtigung bewegte, lag ein funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnender Akt vor, der bei den ordentlichen Gerichten zu bekämpfen war."Nach der bis zum Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004,, am 1. Jänner 2008 bzw. zwischen dem 19. Jänner 2011 (Inkrafttreten der Kundmachung der Aufhebung der Wortfolge 'oder Kriminalpolizei' in Paragraph 106, Absatz eins, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004, durch den Verfassungsgerichtshof im Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 2011,) bis zur Neufassung des Paragraph 106, StPO durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt , I 195, mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 geltenden Rechtslage war die zur Überprüfung eines verwaltungsbehördlichen Zwangs- und Befehlsaktes zuständige Rechtsschutzinstanz für den Betroffenen insoweit eindeutig erkennbar, als grundsätzlich die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zur Entscheidung berufen waren. Nur dann, wenn die Sicherheitsorgane auf Grund eines richterlichen Befehls oder (ab 2008) auf Grund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung tätig wurden und sich das Verhalten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermächtigung bewegte, lag ein funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnender Akt vor, der bei den ordentlichen Gerichten zu bekämpfen war.
Seit Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2013 und der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, mit 1. Jänner 2014 besteht für die von einer Maßnahme des (ordentlichen) Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei Betroffenen gemäß § 106 Abs. 1 StPO (wieder - wie zwischen 2008 und Anfang 2011) die Möglichkeit der Erhebung eines (nunmehr gemäß § 106 Abs. 3 leg.cit. binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht einzubringenden) Einspruchs, den der Staatsanwalt zu prüfen und diesem allenfalls binnen vier Wochen zu entsprechen (§ 106 Abs. 5) oder über den (nach den in § 107 leg. cit. genannten Voraussetzungen) das (ordentliche) Gericht zu entscheiden hat; die - u.a. an die Stelle der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern getretenen - Verwaltungsgerichte sind (nunmehr) gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG dazu berufen, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu erkennen. Von deren Zuständigkeit sind jedoch u. a. Rechtssachen ausgenommen, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen (Art. 130 Abs. 5 B-VG).Seit Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2013 und der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , römisch eins 51, mit 1. Jänner 2014 besteht für die von einer Maßnahme des (ordentlichen) Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei Betroffenen gemäß Paragraph 106, Absatz eins, StPO (wieder - wie zwischen 2008 und Anfang 2011) die Möglichkeit der Erhebung eines (nunmehr gemäß Paragraph 106, Absatz 3, leg.cit. binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht einzubringenden) Einspruchs, den der Staatsanwalt zu prüfen und diesem allenfalls binnen vier Wochen zu entsprechen (Paragraph 106, Absatz 5,) oder über den (nach den in Paragraph 107, leg. cit. genannten Voraussetzungen) das (ordentliche) Gericht zu entscheiden hat; die - u.a. an die Stelle der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern getretenen - Verwaltungsgerichte sind (nunmehr) gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dazu berufen, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu erkennen. Von deren Zuständigkeit sind jedoch u. a. Rechtssachen ausgenommen, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen (Artikel 130, Absatz 5, B-VG).
Der Verfassungsgerichtshof geht mit der Bundesregierung zunächst davon aus, dass es sich bei der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG - ebenso wie bei der vergleichbaren Beschwerde an die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (vgl. dazu VfSlg 16.815/2003) - um einen Rechtsbehelf handelt, der nur dann zum Tragen kommt, wenn Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann.Der Verfassungsgerichtshof geht mit der Bundesregierung zunächst davon aus, dass es sich bei der Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG - ebenso wie bei der vergleichbaren Beschwerde an die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche , dazu VfSlg 16.815 aus 2003,) - um einen Rechtsbehelf handelt, der nur dann zum Tragen kommt, wenn Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann.
Nach der neuen Rechtslage richtet sich der Rechtsschutz gegen sicherheitsbehördliche Maßnahmen nicht mehr danach, ob eine gerichtliche Ermächtigung oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorliegt oder nicht, sondern nach der Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörde bzw. die Organe der öffentlichen Sicherheit eingeschritten sind. Eine solche, auf die herangezogene Rechtsgrundlage abstellende Zuständigkeitsabgrenzung begegnete dann keinen Bedenken, wenn es dem von der Ausübung verwaltungspolizeilicher Befehls- oder Zwangsgewalt Betroffenen objektiv möglich wäre zu erkennen, ob die Sicherheitsbehörden bzw. deren Exekutivorgane strafprozessuale oder sicherheits- bzw. verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausüben, maW: ob sich diese in concreto - bei objektiver Betrachtungsweise - rechtens auf die StPO oder aber auf andere gesetzliche Bestimmungen stützen (bzw. - bei subjektiver Betrachtungsweise - zumindest stützen zu können glauben). Dies ist aber - wie auch die Anlassfälle zeigen - in Ermangelung einer entsprechend klaren gesetzlichen Regelung in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen nicht sichergestellt. Diese Rechtsgrundlage ist - wie das antragstellende Verwaltungsgericht zu Recht hervorhebt - für den von einer Amtshandlung Betroffenen oftmals (insbesondere im Bereich 'doppelfunktionaler' Ermittlungshandlungen) nicht oder jedenfalls nicht eindeutig erkennbar."
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2000, Zl. 99/01/0452, mwN; vgl. auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7, 594 und FN 75).Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2000, Zl. 99/01/0452, mwN; vergleiche , auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7, 594 und FN 75).
Entscheidend für die Abgrenzung der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vom Rechtschutz nach § 106 Abs. 1 StPO ist daher nicht mehr, ob eine gerichtliche Ermächtigung oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorlag und die gesetzten Maßnahmen von dieser gedeckt waren, sondern die Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörden bzw. deren Exekutivorgane eingeschritten sind und damit strafprozessuale oder sicherheits- bzw. verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausübten.Entscheidend für die Abgrenzung der Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vom Rechtschutz nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO ist daher nicht mehr, ob eine gerichtliche Ermächtigung oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorlag und die gesetzten Maßnahmen von dieser gedeckt waren, sondern die Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörden bzw. deren Exekutivorgane eingeschritten sind und damit strafprozessuale oder sicherheits- bzw. verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausübten.
Konnten sich diese (Behörden oder Organe) in concreto - bei objektiver Betrachtungsweise - rechtens auf die StPO oder auf andere (strafprozessuale) gesetzliche Bestimmungen stützen bzw. glaubten diese - bei subjektiver Betrachtungsweise - sich zumindest auf solche Bestimmungen stützen zu können, so ist der Rechtschutz nach § 106 Abs. 1 StPO anwendbar, der als speziellerer Rechtsschutz der Maßnahmenbeschwerde vorgeht.Konnten sich diese (Behörden oder Organe) in concreto - bei objektiver Betrachtungsweise - rechtens auf die StPO oder auf andere (strafprozessuale) gesetzliche Bestimmungen stützen bzw. glaubten diese - bei subjektiver Betrachtungsweise - sich zumindest auf solche Bestimmungen stützen zu können, so ist der Rechtschutz nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO anwendbar, der als speziellerer Rechtsschutz der Maßnahmenbeschwerde vorgeht.
Die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung, nach der es zur Bestimmung der Zuständigkeit weiterhin darauf ankommt, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtlichen Anordnungen gedeckt waren, ist nicht einschlägig. Diese Rechtsprechung ist nämlich zu Hausdurchsuchungen nach § 12 Wettbewerbsgesetz ergangen, bei denen § 106 StPO nicht zur Anwendung kommt (vgl. zu allem den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/04/0063, mwN auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des VfGH).Die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung, nach der es zur Bestimmung der Zuständigkeit weiterhin darauf ankommt, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtlichen Anordnungen gedeckt waren, ist nicht einschlägig. Diese Rechtsprechung ist nämlich zu Hausdurchsuchungen nach Paragraph 12, Wettbewerbsgesetz ergangen, bei denen Paragraph 106, StPO nicht zur Anwendung kommt vergleiche , zu allem den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/04/0063, mwN auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des VfGH).
Auf die vorliegende Rechtssache übertragen bedeutet dies Folgendes:
Im vorliegenden Fall lagen nach den unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes keine "doppelfunktionalen" Ermittlungshandlungen der einschreitenden Sicherheitsorgane vor, vielmehr war für alle von der Amtshandlung Betroffenen eindeutig erkennbar, dass es sich um ein Einschreiten der Exekutivorgane im Dienste der Strafjustiz handelte und somit seitens der Beamten der Kriminalpolizei strafprozessuale Befugnisse (als Kriminalpolizei im Sinn des § 18 Abs. 1 StPO) ausgeübt wurden.Im vorliegenden Fall lagen nach den unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes keine "doppelfunktionalen" Ermittlungshandlungen der einschreitenden Sicherheitsorgane vor, vielmehr war für alle von der Amtshandlung Betroffenen eindeutig erkennbar, dass es sich um ein Einschreiten der Exekutivorgane im Dienste der Strafjustiz handelte und somit seitens der Beamten der Kriminalpolizei strafprozessuale Befugnisse (als Kriminalpolizei im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, StPO) ausgeübt wurden.
Dies bedeutet, dass für die Bekämpfung dieser Handlungen nach der oben dargestellten Rechtslage der Rechtsschutz des § 106 Abs. 1 StPO zur Verfügung stand.Dies bedeutet, dass für die Bekämpfung dieser Handlungen nach der oben dargestellten Rechtslage der Rechtsschutz des Paragraph 106, Absatz eins, StPO zur Verfügung stand.
Das Verwaltungsgericht war daher zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen nicht gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 B-VG zuständig. Vielmehr hätte es die Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen gehabt.Das Verwaltungsgericht war daher zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen nicht gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG zuständig. Vielmehr hätte es die Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen gehabt.
Ergebnis
Die Revision der Bezirkshauptmannschaft war, da sie sich als unzulässig erweist, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (I.)Die Revision der Bezirkshauptmannschaft war, da sie sich als unzulässig erweist, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (römisch eins.)
Auf Grund der Revision der Landespolizeidirektion (als belangter Behörde vor dem Verwaltungsgericht) war das angefochtene Erkenntnis aus obigen Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben (II.).Auf Grund der Revision der Landespolizeidirektion (als belangter Behörde vor dem Verwaltungsgericht) war das angefochtene Erkenntnis aus obigen Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben (römisch zwei.).
Aufwandersatz
Die Entscheidung über den Aufwandersatz (zu I.) beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz (zu römisch eins.) beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. Jänner 2016