Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0133

Rechtssatz

Belangte Behörde im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG ist jene Verwaltungsbehörde, deren Verwaltungsakt oder sonstiges Handeln vor dem Verwaltungsgericht angefochten bzw. deren Untätigkeit mit Säumnisbeschwerde bekämpft wurde vergleiche Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Schriftenreihe NÖ Juristische Gesellschaft 116 (2013), 69).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/01/0136